Ab sofort gilt Textformklausel statt Schriftformklausel: Am 1. Oktober 2016 ist eine neue Regelung von § 209 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebe, die bei Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden, dürfen „keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vorsehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern wie bislang die Schriftform (für Erklärungen, Anzeigen, Kündigungen etc.) verlangen, sind seit dem 1. Oktober 2016 unzulässige Klauseln und dürfen nicht mehr benutzt werden. Weiterlesen
Durch die Einführung des Mindestlohns wurden auch die Kompetenzen des Zolls erweitert. Der Zoll ist seit dem 1. Januar 2015 für die Prüfung der Zahlung des Mindestlohns sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig. Da der Mindestlohn nunmehr für alle Branchen gilt, kann der Zoll künftig auch jeden Arbeitgeber überprüfen, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Darüber hinaus obliegt dem Zoll auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dies bedeutet, dass jeder inländische Arbeitgeber damit rechnen muss, dass bei ihm ein Mitarbeiter des Zolls vor Ort eine Prüfung im Betrieb durchführt. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Eine Verpflichtung trifft auch die beim Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter. Weiterlesen
Lange Zeit blieb der Gesetzgeber in der Winterreifenverordnung die Beschreibung schuldig, was unter „winterlichen Wetterverhältnissen“ zu verstehen ist. Im Jahr 2010 wurde mit der neuen Version der Straßenverkehrsordnung eine Präzisierung vorgenommen. Seither sind unter „winterlichen Straßenverhältnissen Reif-, Eisglätte, Schneematsch, Schneeglätte und Glatteis zu verstehen.
In diesem Jahr wurde auch erstmalig auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt. Hierunter fallen Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen, die neben der M+S-Kennzeichnung auch eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake-Zeichen tragen können. Neben klassischen Winterreifen erlaubt die Winterreifenverordnung auch die Nutzung solcher Matsch+Schnee-Reifen. Anhänger müssen zwar nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet sein. Doch auch wenn der Gesetzgeber dies nicht verlangt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Allgemein wird allerdings der Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Wird gegen die in § 2 Absatz 3 a StVO (Straßenverkehrsordnung) vorgeschriebene Winterreifenpflicht verstoßen, ist mit einem Punkt im Verkehrszentralregister sowie einer Geldstrafe von 60 Euro zu rechnen.
Geht die falsche Bereifung bei winterlichen Straßen- oder Wetterverhältnissen mit einer Behinderung des Verkehrs einher, droht sogar ein Bußgeld von 80 Euro. Für den Verkehrsverstoß ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich, nicht der Halter.
Versicherungsgesellschaften können aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Leistungskürzung in der Kaskoversicherung vornehmen.
Auch in der Haftpflichtversicherung kann die Nutzung von Sommerreifen auf vereisten Straßen signifikante Auswirkungen haben, wie etwa die Mithaftung des Geschädigten.
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Schwarzarbeit ist für beide Vertragsparteien mit hohen Risiken verbunden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal klargestellt: Wer einen Handwerker bewusst am Finanzamt vorbei beauftragt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Richter ließen die Klage eines Privatmanns auflaufen (Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).
Wer einen Handwerker beauftragt, hat normalerweise Anspruch auf mangelfreie Leistung.
Hat der Auftragnehmer gezahlt, wenn sich die Mängel zeigen, hat er in der Regel Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Rückzahlung (eines Teils) des Werklohns. Anders sieht es bei Schwarzarbeit aus! Wer den Schwarzarbeiter bezahlt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung, selbst wenn die Leistung mangelhaft ist.
Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart, in Rechnung gestellt und bezahlt wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Mit der Klage forderte der Auftraggeber jetzt wegen Mängeln 8.300 Euro zurück. Während die Vorinstanz noch dem Kläger recht gab, blieb der BGH seiner harten Linie gegen Schwarzarbeit treu.
Wer gegen das Schwarzarbeit-Verbot verstößt, der verwirkt auch seine Ansprüche, die ihm unter normalen Umständen zustünden.
Der BGH hatte in 2013 und 2014 bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.
(BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13)
Klar ist: Schwarzarbeit ist und bleibt Murks.
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2015 haben sich einige sehr wichtige Änderungen ergeben. Mit Wirkung zum 1. Januar wurde der flächendeckende Mindestlohn für Arbeitnehmer von 8,50 Euro je Stunde eingeführt. Es sind erhöhte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten zu erfüllen. Bei nicht Einhaltung des Mindestlohngesetzes und der damit verbundenen Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Tatbestand der „Schwarzarbeit“ und somit eine Steuerstraftat mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen entstanden. Weiterlesen
Die Finanzierungsbedingungen der Unternehmen in Deutschland haben sich in den vergangenen zwölf Monaten trotz der anhaltenden Staatsschulden- und Währungskrise insgesamt positiv entwickelt und können als stabil bezeichnet werden. Ein wesentlicher Faktor hierfür ist die noch relativ solide Konjunktur in Deutschland, die sich positiv auf die Finanzierungssituation ausgewirkt hat. Weiterlesen
Die KH-Rechtsabteilung informiert: Verfall von Nutzansprüchen nach spätestens 15 Monaten – Bereits in der Vergangenheit haben wir Sie darüber informiert, dass aufgrund einer Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern entgegen den deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht verfallen, wenn sie infolge von Krankheiten nicht genommen werden können. Weiterlesen
Bauwirtschaft kritisiert Referentenentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug: „Die in dem vorgelegten Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen führen in der Bauwirtschaft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu deutlich längeren Zahlungsfristen als dies derzeit der Fall ist, so dass das eigentliche Ziel der umzusetzenden EU-Richtlinie konterkariert wird. Weiterlesen
Anlässlich des bevorstehenden Inkrafttretens des „Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ am 1. April erklärt der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), Otto Kentzler Weiterlesen
Das Bundeskabinett hat heute ein „Arbeitsprogramm bessere Rechtsetzung“ zum weiteren Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung verabschiedet. Dazu erklärt der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), Holger Schwannecke: Weiterlesen
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