Steueränderungen & Co.

2015 haben sich einige sehr wichtige Änderungen ergeben. Mit Wirkung zum 1. Januar wurde der flächendeckende Mindestlohn für Arbeitnehmer von 8,50 Euro je Stunde eingeführt. Es sind erhöhte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten zu erfüllen. Bei nicht Einhaltung des Mindestlohngesetzes und der damit verbundenen Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Tatbestand der „Schwarzarbeit“ und somit eine Steuerstraftat mit den entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen entstanden.

Ebenfalls ab dem 1. Januar gelten Neuerungen bei einer Nacherklärung / Selbstanzeige. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde zum Teil wieder der alte Rechtszustand vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärungn gilt dies allerdings nicht. Für sie gilt weiterhin das Vollständigkeitsverbot. Generell bleibt es aber bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Allerdings wurden die Sperrwirkungen deutlich verschärft. Es reicht jetzt die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung gegenüber den an der Tat Beteiligten aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen.

Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000 Euro festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt. Sie betragen nun zehn Prozent bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000 Euro, fünfzehn Prozent zwischen 100.000 Euro und einer Million sowie 20 Prozent bei mehr als einer Million Euro.

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde neu geregelt. Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 Euro je Arbeitnehmer und bis zu je zwei Veranstaltungen jährlich steuerfrei. Es handelt sich jetzt um einen Freibetrag und nicht mehr um die sogenannte Freigrenze.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen zum Teil verfassungswidrig sind. Die entsprechenden Vorschriften wurden aber nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt; der Gesetzgeber muss stattdessen bis spätestens zum 30. Juni 2016 dazu Neuregelungen treffen.

Ab Jahresbeginn gilt in Nordrhein-Westfalen der neue erhöhte Grunderwerbsteuersatz von 6,5 Prozent. Er wird berechnet vom Kaufpreis eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14. November 2014 neue „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Diese Anforderungen umfassen den gesamten Buchführungsprozess. Wesentliche Teile gelten nicht nur für die buchführungspflichtigen Unternehmen, sondern auch für alle Steuerpflichtigen, denen die Gesetze Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten auferlegen. Danach müssen alle Unternehmer ihre Ausgangsumsätze und auch die entsprechenden Eingangsumsätze aufzeichnen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Festschreibungsverpflichtung.

Text: Sabine Godde

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