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Wenn der Zoll kommt – Mitwirkungspflicht bei Prüfungen zum Mindestlohn

Durch die Einführung des Mindestlohns wurden auch die Kompetenzen des Zolls erweitert. Der Zoll ist seit dem 1. Januar 2015 für die Prüfung der Zahlung des Mindestlohns sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig. Da der Mindestlohn nunmehr für alle Branchen gilt, kann der Zoll künftig auch jeden Arbeitgeber überprüfen, ob die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Darüber hinaus obliegt dem Zoll auch die Bekämpfung der Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dies bedeutet, dass jeder inländische Arbeitgeber damit rechnen muss, dass bei ihm ein Mitarbeiter des Zolls vor Ort eine Prüfung im Betrieb durchführt. Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken. Eine Verpflichtung trifft auch die beim Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter.

Alle bei der Prüfung angetroffenen Personen müssen auf Verlangen beispielsweise ihre Personalien angeben mitgeführte Ausweispapiere vorlegen Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse machen, z.B. Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen, aus denen Umfang, Art und Dauer der  Beschäftigungsverhältnisse abgeleitet werden können (z.B. Lohn- bzw. Meldeunterlagen, Gehaltsabrechnungen etc.) das Betreten des Grundstücks und der Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zur Durchführung der Personenbefragung dulden, ebenso das Betreten des Grundstücks und der Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu achten, dass jeder Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz erfüllt. Arbeitgeber aller Branchen müssen für Minijobber eine Aufzeichnungspflicht erfüllen. Das heißt, für diese Person, die bis 450,00 € verdient, muss Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Gesamtdauer der täglichen Pausen dokumentiert werden. Darüber hinaus gibt es weitere Aufzeichnungspflichten für bestimmte Branchen wie z.B. das Baugewerbe (einschließlich Baunebengewerbe wie z.B. Tischler-, Maler- und Lackierer-, Parkettleger-, Glaser-, Elektro- und Sanitär-Handwerk), das Gebäudereinigungsgewerbe und die Fleischwirtschaft.

Alle Arbeitgeber sind, soweit erforderlich, verpflichtet, dem Zoll in automatisierten Dateien gespeicherte Daten auszusondern und auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern oder -listen zu übermitteln.

Zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung sind, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Stehen diese nicht zur Verfügung oder ist ansonsten eine Prüfung vor Ort nicht möglich, können Sie verpflichtet werden, die Unterlagen der Amtsstelle vorzulegen.

Befinden sich die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen ganz oder teilweise im Gewahrsam anderer Personen, z.B. Steuerberater, haben Sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Bediensteten des Zolls die Unterlagen zugänglich zu machen.

Die Vorlegungspflicht betrifft gleichermaßen für Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Arbeitgeber, die bei dieser Prüfung nicht mitwirken, indem sie zum Beispiel den Zollmitarbeitern pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen, das Betreten des Grundstücks oder der Geschäftsräume verweigern oder die zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem hohen Bußgeld belegt werden.

Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Zoll aus personellen Gründen nicht in der Lage sein wird, umfassende Prüfungen in allen Branchen durchzuführen, da seine Aufgaben und Zuständigkeiten erheblich ausgeweitet wurden, das Personal aber nicht im gleichen Maße aufgestockt wurde. Insofern wird der Zoll auch weiterhin vor allen Dingen die Branchen prüfen, die schon bisher in seinem Fokus standen und in denen die Gefahr von Schwarzarbeit und Verstoß gegen den Mindestlohn besonders hoch ist.

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich in der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf an Rechtsanwalt Torsten Spengler unter Telefon (0211) 36 70 7-15 wenden. Als Mitgliedsbetrieb werden Sie dabei kostenfrei beraten.

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