Rechtsabteilung: Winterreifenpflicht: Das gilt es zu beachten, damit der Winter kein Reinfall wird

Lange Zeit blieb der Gesetzgeber in der Winterreifenverordnung die Beschreibung schuldig, was unter „winterlichen Wetterverhältnissen“ zu verstehen ist. Im Jahr 2010 wurde mit der neuen Version der Straßenverkehrsordnung eine Präzisierung vorgenommen. Seither sind unter „winterlichen Straßenverhältnissen Reif-, Eisglätte, Schneematsch, Schneeglätte und Glatteis zu verstehen.

In diesem Jahr wurde auch erstmalig auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt. Hierunter fallen Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen, die neben der M+S-Kennzeichnung auch eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake-Zeichen tragen können. Neben klassischen Winterreifen erlaubt die Winterreifenverordnung auch die Nutzung solcher Matsch+Schnee-Reifen. Anhänger müssen zwar nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet sein. Doch auch wenn der Gesetzgeber dies nicht verlangt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet werden.

Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Allgemein wird allerdings der Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Wird gegen die in § 2 Absatz 3 a StVO (Straßenverkehrsordnung) vorgeschriebene Winterreifenpflicht verstoßen, ist mit einem Punkt im Verkehrszentralregister sowie einer Geldstrafe von 60 Euro zu rechnen.

Geht die falsche Bereifung bei winterlichen Straßen- oder Wetterverhältnissen mit einer Behinderung des Verkehrs einher, droht sogar ein Bußgeld von 80 Euro. Für den Verkehrsverstoß ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich, nicht der Halter.

Versicherungsgesellschaften können aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Leistungskürzung in der Kaskoversicherung vornehmen.

Auch in der Haftpflichtversicherung kann die Nutzung von Sommerreifen auf vereisten Straßen signifikante Auswirkungen haben, wie etwa die Mithaftung des Geschädigten.

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