In vielen Handwerksberufen macht sich ein zunehmender Fachkräftemangel bemerkbar. Dies führt dazu, dass einige Betriebe Mitarbeiter ihrer Konkurrenz gezielt abwerben. Grundsätzlich ist das Abwerben von Mitarbeitern im Rahmen der Marktwirtschaft gestattet. Die Abwerbung von Mitarbeitern kann allerdings wettbewerbswidrig erfolgen, wenn sie gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Weiterlesen

Schon nach bisheriger Rechtsprechung war ein Vertrag über Schwarzarbeit nichtig mit der Folge, dass beide Parteien keinerlei Rechte aus dem Vertrag vor Gericht einklagen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nunmehr entschieden, dass dieses auch bei unerlaubter Handwerksausübung gilt. Übernimmt ein nichtlegitimierter Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerkes, ohne selbst in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, so ist dieser Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig (Urteil vom 27.05.2017 – AZ: 4 O 269/15). Weiterlesen

Wichtige Termine, Fristen, unerledigte Dinge: Es gibt einige Gründe, weshalb Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, obwohl sie eigentlich ins Bett gehören. Aber es gibt auch die Fälle, in denen Beschäftigte zwar krank geschrieben sind, aber durchaus in der Lage sind, ihren Job auszuüben – also arbeitsfähig sind. Ein Überblick zu den arbeitsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gibt die IKK classic.

Gesetzliche Regelung:
Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt.

Auch bei der Unfall- und Krankenversicherung ergeben sich keine Bedenken. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme. So kann ein Arbeitnehmer, der seine übliche Tätigkeit, beispielsweise wegen eines gebrochenen Fußes, nicht ausüben kann, durchaus für eine kurze Zeit an einer beruflichen Pflichtveranstaltung teilnehmen – obwohl er noch weitere drei Wochen krank geschrieben ist. Dies setzt jedoch immer voraus, dass er selbst dies möchte und seine Genesung damit nicht gefährdet.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:
Ist der Arbeitnehmer jedoch noch arbeitsunfähig – also objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand durch die Arbeit in absehbarer Zeit verschlimmert – und setzt ihn der Arbeitgeber dennoch ein, so kann dieser gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein offiziell noch krank geschriebener Arbeitnehmer vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich also vergewissern, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies der Fall, so muss er keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern, es genügt die Erklärung des Arbeitnehmers.

Falls aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass der Arbeitnehmer noch nicht wieder arbeitsfähig ist, muss der Arbeitgeber, notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, den Betriebsarzt einschalten oder anderweitig den Gesundheitszustands des Arbeitnehmer überprüfen lassen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein, die den Arbeitnehmer für arbeitsfähig erklärt.

Pflichten des Arbeitnehmers:
Ratsam ist in allen Fällen, vorher mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Denn: Der Beschäftigte darf dem Arbeitgeber seine noch bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht verheimlichen. Auch ihn trifft eine Fürsorgepflicht. Wenn absehbar ist, dass er mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme seine Genesung gefährdet oder gar den Krankheitszustand verschlimmert, sollte er die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten. Auch in seiner Freizeit sollte er nichts unternehmen, was seine Genesung gefährdet, er muss aber nicht die ganze Zeit in der Wohnung bleiben.

Arbeits- und Sozialrecht: Beratung und Rechtsvertretung

Die Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf bietet Ihren Innungsbetrieben kostenfrei eine Vielzahl von rechtlichen Dienstleistungen. Als Arbeitgeberverband vertreten wir unsere Mitgliedsbetriebe kostenfrei vor den Arbeits- und Sozialgerichten, bis zur letzten Instanz. Gerade die Rechtsvertretung vor dem Arbeitsgericht hat dabei einen direkten Kostenvorteil für Arbeitgeber, weil in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich jede Partei seine Kosten selber trägt. Das bedeutet, selbst dann wenn Sie ein Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht gewinnen, müssten Sie trotzdem die Kosten für Ihren Anwalt selber zahlen. Von diesen Kosten werden Sie als Innungsbetrieb direkt entlastet. Die erfahrenen und hochqualifizierten Juristen der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf können dabei insbesondere auf eine sehr große praktische Erfahrung im Arbeits- und Sozialrecht zurückgreifen. Weiterlesen

Bereits in unserer letzten Ausgaben haben wir Sie darüber informiert, dass ab 25.05.2018 wichtige Änderungen des neuen Datenschutzrechtes von allen Handwerksbetrieben zu beachten sind. So muss z.B. jede Internetseite eine Datenschutzerklärung aufweisen. Betriebe bei denen 10 Mitarbeiter Zugang zu Kundendaten oder sonstigen Daten haben, müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.  Weiterlesen

Handwerksbetriebe müssen ab dem 25. Mai 2018 die Anforderungen des neuen Datenschutzrechts beachten. Um die Anpassung der datenschutzrelevanten Abläufe möglichst aufwandsarm zu gestalten, hat der ZDH praxisgerechte Informationsmaterialien, Muster und Checklisten erarbeitet, die auf der Webseite des ZDH als Download zur Verfügung stehen. Weiterlesen

Zum Jahresende erhalten viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt, eine Jahressonderzahlung oder eine Weihnachtsgratifikation. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine derartige Zuwendung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.

Allerdings sehen viele Tarifverträge einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine Jahres-sonderzahlung vor. Sofern diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine derartige Leistung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geltung des Tarifvertrags entweder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied der entsprechenden Tariforganisationen ist. Weiterlesen

Warnung vor neuer Betrugsmasche bei der Rechnungsstellung: Wie das LKA Baden-Württemberg mitteilt, breitet sich eine neue Betrugsmasche bei der Rechnungsstellung per E-Mail immer weiter aus. Auch wenn die Methoden der Täter variieren, um sich in die Kommunikation einzuschalten, so gibt es immer eine Gemeinsamkeit: Dem Rechnungsempfänger wird vorgetäuscht, die Bankverbindung des Rechnungsstellers habe sich geändert. Weiterlesen