Rechtsabteilung; Kein Anspruch auf Rückzahlung für Mängel bei Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist für beide Vertragsparteien mit hohen Risiken verbunden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal klargestellt: Wer einen Handwerker bewusst am Finanzamt vorbei beauftragt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Richter ließen die Klage eines Privatmanns auflaufen (Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).

Wer einen Handwerker beauftragt, hat normalerweise Anspruch auf mangelfreie Leistung.

Hat der Auftragnehmer gezahlt, wenn sich die Mängel zeigen, hat er in der Regel Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Rückzahlung (eines Teils) des Werklohns. Anders sieht es bei Schwarzarbeit aus! Wer den Schwarzarbeiter bezahlt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung, selbst wenn die Leistung mangelhaft ist.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart, in Rechnung gestellt und bezahlt wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Mit der Klage forderte der Auftraggeber jetzt wegen Mängeln 8.300 Euro zurück. Während die Vorinstanz noch dem Kläger recht gab, blieb der BGH seiner harten Linie gegen Schwarzarbeit treu.

Wer gegen das Schwarzarbeit-Verbot verstößt, der verwirkt auch seine Ansprüche, die ihm unter normalen Umständen zustünden.

Der BGH hatte in 2013 und 2014 bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.

(BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13)

Klar ist: Schwarzarbeit ist und bleibt Murks.

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