Leistung lohnt sich!
Am Samstag, den 21.8.2010 wurden die Lehrlinge des Maler- und Lackiererhandwerks feierlich freigesprochen. Die Freisprechung erfolgte im Konferenzbereich der Handwerkskammer Düsseldorf vor weit über 200 Gästen. Weiterlesen
Am Samstag, den 21.8.2010 wurden die Lehrlinge des Maler- und Lackiererhandwerks feierlich freigesprochen. Die Freisprechung erfolgte im Konferenzbereich der Handwerkskammer Düsseldorf vor weit über 200 Gästen. Weiterlesen
Das Förderprogramm „Langzeitarbeitslose Facharbeiter“, ist ein gemeinsames Projekt der Kreishandwerkerschaft und der ARGE Düsseldorf, um das Einstellungsrisiko langzeitarbeitsloser Fachkräfte für die Handwerksbetriebe zu minimieren. Weiterlesen
Wieder einmal war der festliche Rittersaal der Burg Linn bei Krefeld Schauplatz für eine gelungene Freisprechungsfeier der Innung Düsseldorf für die diesjährigen Prüflinge im Fotografenhandwerk. Zur Untermalung der feierlichen Stimmung trug der Künstler Armin Küpper mit seinen interessanten Klangkompositionen auf Saxofon und Didgeridoo bei. Weiterlesen
Am letzten Sommerferien-Wochenende, 28. und 29. August 2010, verwandelt sich der MedienHafen in Düsseldorf bereits zum fünften Mal in eine Festmeile für die ganze Familie mit zahlreichen Aktions- und Gourmetständen sowie 17 verschiedenen Bands auf zwei Bühnen. Auch im Hafenbecken finden zahlreiche Aktivitäten statt – ob Ruderregatta, Speedbootfahrten oder Segeltörns. Weiterlesen
Meisterschüler und viele andere können das private Büro jetzt steuerlich geltend machen – Hohe Rückzahlungen sind zu erwarten
Sehnsüchtig erwarteten Lehrer, Außendienst-mitarbeiter und viele andere die Entscheidung. Endlich hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt und die betroffenen Steuerzahler haben allen Grund zu Feiern. Die Richter in Karlsruhe kippten die seit 2007 geltende beschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer für ausgewählte Berufsgruppen. Die Ausgaben müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dem betroffenen Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, urteilten Deutschlands oberste Richter (Az. 2 BvL 13/09). Schlechte Karten haben hingegen z.B. Richter und Professoren, die mehr als 50 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. In diesen Fällen sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie das Finanzamt mit keinem Cent mehr an Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer beteiligen können, entschieden die Karlsruher Richter.
Seit 2007 können Steuerzahler dem Finanzamt die Ausgaben für das private Arbeitszimmer nur noch dann in Rechnung stellen, wenn dieses den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Diese Bedingung trifft beispielsweise auf Rechtsanwälte, Versicherungsvertreter oder Rentner zu, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrem privaten Arbeitszimmer ausüben. Diese konnten und können nach wie vor die Ausgaben für Miete, Nebenkosten oder Reinigungsarbeiten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen.
Hart traf die Neuregelung rund eine Million Deutsche, bei denen das Arbeitszimmer eben nicht der „Mittelpunkt“ der beruflichen Tätigkeit darstellt – wie dies beispielsweise bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder Meisterschülern der Fall ist. Sie konnten bis 2007 die Ausgaben für Miete und Nebenkosten, die auf das private Arbeitszimmer entfielen, immerhin noch bis zur Höhe von 1250 Euro mit dem Finanzamt verrechnen. Doch seit 2007 akzeptierten die Beamten in diesen Fällen keinen Cent mehr.
Von der Neuregelung waren auch die Steuerzahler betroffen, die ihre berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im privaten Arbeitszimmer ausüben wie beispielsweise Professoren oder Richter. Denn auch sie können seit 2007 das Finanzamt an den Kosten nicht mehr beteiligen.
Doch nun urteilten die Karlsruher Richter, dass die Neuregelung zumindest in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und riefen den Gesetzgeber auf, rückwirkend zum 1. Januar 2007 nachzubessern. „Das Urteil ist eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Steuerexperten gehen nun davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung vor 2007 wieder einführt. Denn eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Kosten haben die Karlsruher Richter nicht moniert. Danach erhalten die 800 000 Lehrer in Deutschland und rund 200 000 sonstige Arbeitnehmer Geld für die vergangenen Jahre zurück und können auch künftig das Finanzamt wieder an den Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1250 Euro beteiligen. Der Vorsitzende der Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, schätzt, dass das Urteil zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 700 Mio. Euro pro Jahr führen wird. Im Schnitt würde jeder Steuerzahler dann pro Jahr zwischen 500 und 1000 Euro Steuern sparen.
Quelle: Welt Online – 23.07.2010
Das Deutsche Handwerksblatt und die SIGNAL IDUNA Versicherung laden wieder zu einem großen Foto-Shooting nach Düsseldorf. Die besten Motive schmücken dann den großen GPP-Kalender 2011. Im Vorjahr hatten die Initiatoren erstmalig die Kalenderaktion für junge Handwerker ausgelobt – mit überwältigenden Erfolg.
„Das Interesse unserer Leser an GPP im vergangenen Jahr hat uns alle ziemlich überrascht“, berichtet Verlagsleiter Hans Jürgen Below. Die Stimmung am Fotoset in den Werkstätten eines Berufsbildungszentrums sei richtig toll gewesen. Manche Teilnehmer hätten sich nicht gescheut, viele hundert Kilometer zu fahren, um beim Shooting dabei zu sein.
Auch in diesem Jahr können sich Handwerkerinnen und Handwerker mit Ausstrahlung wieder bei der Aktion bewerben. Das geht ganz einfach: Unter www.handwerksblatt.de stellen die Teilnehmer ein aussagekräftiges Foto von sich ein. Dann folgt das Votingverfahren. Aus den Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Votingpunkten wählt die Jury die Besten aus und lädt sie zu einem Fotoshooting ein. Die besten Motive gehen dann in den Kalender 2011. Die Bewerbungsfrist endet am 1. September 2010. Wer sich ein Bild von der Aktion des Vorjahres machen will, kann den Kalender 2010 kostenlos bei der Verlagsanstalt Handwerk (www.verlagsanstalt-handwerk.de) bestellen.
Das Handwerk ist bekannt dafür, dass die Bäume nicht in den Himmel wachsen, auch wenn so mancher Jugendliche im Alter von 15-19 davon vielleicht noch träumt. Aber einen guten Start in ein selbständiges Leben mit einer soliden Ausbildung zu beginnen, wird so manchen Traum helfen zu erfüllen.
Nach Umfragen wurde festgestellt, dass viele Jugendliche mit dem Handwerk nur noch wenig verbinden bzw. die Berufe im Handwerk nicht attraktiv einschätzen. Hier war und ist Handlungsbedarf angezeigt. Daher ist eine der Zielrichtungen der aktuellen Imagekampagne, dass das Handwerk und sein Image wieder aufpoliert werden soll und sich somit Schulabgänger wieder für eine Ausbildung in einem Handwerksberuf entscheiden.
Um eine gemeinsame Veranstaltung des Düsseldorfer Handwerks ins Leben zu rufen, die es bisher noch nicht gab, aber vielerorts nachgefragt wurde, und den Beginn der Ausbildung als einen besonderen Schritt im Leben eines jungen Menschen zu würdigen, plant die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf im Rahmen der Imagekampagne am Freitag, 17. September 2010, um 19:00 Uhr, in der Tonhalle Düsseldorf den September eine besondere Veranstaltung, nämlich den
Auf dieser Veranstaltung werden die Lehrverträge an die Auszubildenden des beginnenden Lehrjahres der Handwerksbetriebe in Düsseldorf feierlich überreicht werden. Das Ganze wird mit einem ansprechenden Programm, speziell auf das Handwerk zugeschnitten, aufgelockert werden.
Den Rahmen am 16. und 17.09. zu dieser feierlichen Veranstaltung werden die Innungen mitgestalten. Dabei werden viele Informationen über die Gewerke und die breite Palette der verschiedenen Berufsbilder vermittelt werden und auch interessante Fachvorträge sind vorgesehen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kreishandwerkerschaft und ausführlich in der kommenden Ausgabe unserer Zeitschrift.
Wolfgang Müller
(021 1) 36 70717
Anlass zur Freude ist eine bestandene Prüfung ganz sicher. Daher fand am Dienstag, 13. Juli 2010, mit rund 100 Gästen die Lossprechungsfeier der Maßschneider-Innung Düsseldorf im Restaurant „Haus der Freude“ im Düsseldorfer Volksgarten statt. Weiterlesen
Rund 80 Prozent aller Handwerksbetriebe werden von selbständigen Handwerksmeistern als Einzelunternehmen geführt. Benutzt der selbständige Handwerksmeister zur Ausübung seines Berufs (z.B. zur Erstellung von Kostenvoranschlägen, zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Ausarbeitung von Verträgen usw.) ein Arbeitszimmer oder einen anderen beruflich genutzten Raum im häuslichen Umfeld, so sind die damit verbundenen Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Als Mittelpunkt in diesem Sinne gilt ein häusliches Arbeitszimmer dann, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die insgesamt ausgeübte Berufsarbeit wesentlich und prägend sind.
Ob das Arbeitszimmer im Einzelfall den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, hängt von den tatsächlichen Feststellungen ab. Diese trifft jeweils das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Ausschlaggebend ist hierbei der inhaltliche Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nicht bestimmend ist das Verhältnis der zu Hause und auswärts verdienten Einnahmen. Die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit muss als typisch und prägend für den Beruf anzusehen sein. Es kommt folglich im Wesentlichen darauf an, wo der Steuerpflichtige die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt. Obgleich innerhalb dieser Wertung das zeitliche Überwiegen der außerhäusigen Tätigkeit nicht von vornherein ausschließt, dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, soll das Arbeitszimmer dann kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr sein, wenn der Steuerpflichtige mehr als nur gelegentlich im Außendienst tätig ist. Das heißt, sofern die Arbeit außer Haus Teil seiner Berufsarbeit ist, ist das Arbeitszimmer kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr.
Abzugsverbot
Für den selbständigen Handwerker, der zur Ausübung seines Berufs ein Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld nutzt, heißt das, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Kosten hierfür nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Die Durchführung der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit erfolgt nicht im Arbeitszimmer sondern beim Auftraggeber. Das Arbeitszimmer kann mithin nicht den Mittelpunkt der handwerklichen Betätigung darstellen. Dies gilt uneingeschränkt, obgleich der selbständige Handwerker auf sein Arbeitszimmer angewiesen ist, da ihm kein anderer fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Schließlich kann auch der im Außendienst tätige selbständige Handwerker einen Teil seiner Arbeit nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Gleiches gilt im Übrigen, wenn sich ein angestellter Handwerker nach Feierabend zu Hause auf die Meisterprüfung vorbereitet.
Vorläufige Festsetzung wegen verfassungsmäßiger Zweifel
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher in seiner Pressemitteilung vom 17. September 2009 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert. Die Frage liegt nun nicht nur dem BFH sondern auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, tragen daher zukünftig einen „Vorläufigkeitsvermerk“. Das heißt, dass diese – wie bei der Pendlerpauschale – neu berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet. Den einzelnen Betroffenen wird in den vorläufigen Bescheiden zugesichert, dass das Finanzamt neue Berechnungen und Bescheide erlassen wird, sollte das BVerfG die jetzige Gesetzeslage hinsichtlich der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklären. Sofern eine entsprechende Zusicherung im vorläufigen Bescheid vorliegt, ist es nicht erforderlich, den Widerspruch gegen die Festsetzung aufrechtzuerhalten.
Freibetrag in Höhe von 1.250,- € wird akzeptiert
Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgrund der höchstrichterlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabsetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) die Finanzämter angewiesen, einen Freibetrag in Höhe von 1.250,- € auf Antrag des Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Der Steuerpflichtige kommt dann direkt in den Genuss der Steuerminderung, trägt allerdings das Risiko einer zu verzinsenden Nachzahlung, wenn die Regelung nach der Entscheidung des BVerfG bestehen bleibt. Dieses Risiko ist jedoch angesichts der weit verbreiteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sehr gering.
Ausnahmen vom Abzugsverbot
Vom Abzugsverbot nicht erfasst ist der Fall, dass das Arbeitszimmer nicht in das häusliche Umfeld eingebunden ist. Die Kosten für Räumlichkeiten, die zwar in der Nähe der Wohnung liegen, aber ihrer Lage nach nicht in das häusliche Umfeld eingebunden sind, sind somit in voller Höhe abziehbar. In Betracht kommt dies für ein Arbeitszimmer in einem benachbarten oder gar in einem entfernten Gebäude oder für eine in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Privatwohnung angemietete weitere Wohnung, die insgesamt beruflich/betrieblich genutzt wird, weil der innere Bezug zur ersten Wohnung fehlt.
Überdies kommt ein Vollabzug für Aufwendungen für Räumlichkeiten, die der typischen funktionalen Bestimmung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entsprechen, in Betracht. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der beruflich genutzte Raum die Töpferei eines Keramikers, eine Schneiderei oder eine an die Wohnung angrenzende Backstube ist. Auch die Kosten für Lager- und Ausstellungsräume sollen danach voll abziehbar sein. Ausschlaggebend ist insofern ein gewisser Publikumsverkehr.
Quelle: ZDV
Auf der diesjährigen Lossprechungsfeier der Tischler-Innung Düsseldorf am 9. Juli 2010 konnten 41 Junggesellinnen und -gesellen mit sichtlicher Freude ihre Gesellenbriefe entgegennehmen. Weiterlesen
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