Bei unverpacktem Frischfleisch müssen Kunden an den Ladentheken auf eine vorherige Behandlung der Ware hingewiesen werden. Nach einer Entscheidung des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dürfe Fleisch, das einer Sauerstoffhochdruckbehandlung zur Stabilisierung der roten Farbe unterzogen wurde, Kunden nur angeboten werden, wenn ein Hinweis auf die Behandlung erfolgt (Az.: 13 LA 28/09). Weiterlesen
Die Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf informiert:
In den letzten Monaten wurden von der Presse immer wieder Fälle aufgegriffen, in denen Arbeitnehmer, die geringwertige Sachen gestohlen oder unterschlagen haben, deswegen fristlos gekündigt wurden. Das Medieninteresse an diesen Fällen ist für jeden Arbeitsrechtler sehr verwunderlich, da das Bundesarbeitsgericht schon seit den 80er Jahren in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass auch Bagatelldelikte eine fristlose Kündigung darstellen können. Weiterlesen
Lohnsteuer: Abschaffung der Lohnsteuerkarte und Einführung des papierlosen Verfahrens
Bis Januar 2012 soll die bisherige Lohnsteuerkarte und das damit verbundene Verfahren vollständig durch ein neues, papierloses Verfahren mit Elektronischen Lohnsteuerabzugs-Merkmalen (ELStAM) ersetzt werden. Weiterlesen
Kfz-Innung weist auf mögliche Partikelfilter-Umrüstung hin: Der Obermeister der Kfz-Innung Düsseldorf Heinz Winkler weist hiermit noch mal die Handwerker aller Berufszweige darauf hin, ihre Dieselfahrzeuge auf die Umrüstmöglichkeit mit einem Dieselpartikelfilter prüfen zu lassen. Weiterlesen
Kontrolle der Führerscheine bei Überlassung von Firmenfahrzeugen durch den Arbeitgeber : Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, bleibt der Arbeitgeber in der Regel gleichwohl Halter des Kraftfahrzeugs. In diesem Rahmen hat er weiterhin bestimmten Verpflichtungen nachzukommen. Lässt er diese Pflichten unberücksichtigt, so kann dies straf- sowie zivil- und damit auch versicherungsrechtliche Folgen haben.
- Strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber
Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird u.a. derjenige bestraft, der in „als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.“ Dabei reicht Fahrlässigkeit bereits aus. Der Arbeitgeber hat als Halter im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder einer Geldstrafe zu rechnen.
Nach der Rechtsprechung ist der Halter bei erstmaliger Überlassung des Kraftfahrzeuges an eine andere Person verpflichtet, sich deren Führerschein zur Ansicht vorlegen zu lassen. Hierbei sollte es sich um das Original handeln. Eine Kopie reicht insoweit nicht aus, da das auf der Kopie Dokumentierte nicht dem Original entsprechen muss. Insbesondere hat der Arbeitgeber auch darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer die entsprechende Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine bestimmte Fahrzeugklasse besitzt. Diese erlangt insbesondere Bedeutung durch die Umstellung der Führerscheinklassen und der damit verbundenen Neuregelungen. Zudem hat der Halter zu überprüfen, ob eine Beschränkung nach § 23 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung eingetragen wurde. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise nur berechtigt, einen Wagen mit Automatikgetriebe zu führen, so darf ihm kein Fahrzeug mit Schaltgetriebe überlassen werden. Die Nichtbeachtung einer persönlichen Auflage (z.B. Brillenpflicht) stellt hingegen keinen Verstoß des Halters nach § 21 StVG dar.
Die Frage, ob sich der Arbeitgeber den Führerschein des Arbeitnehmers in regelmäßigen Abständen vorlegen lassen muss, haben die Gerichte bisher weitgehend offen gelassen. In jedem Falle sollte sich der Arbeitgeber den Führerschein bei der erstmaligen Überlassung eines Fahrzeugs vorlegen lassen. Danach dürften aus strafrechtlicher Sicht eine bzw. zwei Überprüfungen pro Kalenderjahr ausreichend sein, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit gemäß § 21 StVG auszusetzen. Wird hingegen ein Umstand bekannt, der auf einen möglichen Verlust der Fahrerlaubnis hindeutet, muss der Führerschein unverzüglich geprüft werden. Der Halter kann seine Verantwortung auf eine andere Person delegieren (§ 14 Abs. 2 StGB). Anstelle des Halters wäre damit die vom Halter bestimmte Person verantwortlich im Sinne des Strafgesetzes. Hierbei hat der Betriebsinhaber darauf zu achten, dass eine sorgfältig ausgewählte und zuverlässige Person mit der Führerscheinkontrolle betraut wird. Des Weiteren muss u.a. eine ausdrückliche Beauftragung vorliegen und dabei der Umfang der Kompetenz für den Halter, eigenverantwortlich zu handeln, klar umrissen sein.
- Zivil- und versicherungsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber Bei mangelhafter Kontrolle des Führerscheins durch den Arbeitgeber können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, deren Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist. Grundlage hierfür ist § 2b Abs. 1 Satz 1c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles im öffentlichen Straßenverkehr nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Leistungsfreiheit der Versicherung wird generell dann angenommen, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, sich den Führerschein vorlegen zu lassen. Um diese Einschränkung des Versicherungsschutzes vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber den Führerschein vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges ein- bis zweimal im Kalenderjahr überprüfen. Liegen Hinweise auf einen Verlust der Fahrerlaubnis vor, hat der Arbeitgeber den Führerschein unverzüglich zu prüfen.
Der Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs im Fall der Langzeiterkrankung umfasst in der Regel auch vertragliche Mehrurlaubsansprüche (BAG, Urteil vom 4. 5. 2010 – 9 AZR 183/09)
Der Arbeitnehmer ist seit Mai 2007 arbeitsunfähig. Er erhielt bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keinen Erholungsurlaub. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass dem Angestellten ein Urlaub in Höhe von insgesamt 26 Arbeitstagen gewährt wird. Weiterlesen
Neue Informationspflichten für Handwerksbetriebe und Sachverständige
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Weiterlesen
Solar, Holzpellets und Wärmepumpen
Wer sich Pelletheizungen, Wärmepumpen oder Solaranlagen von Vater Staat sponsern lassen möchte, kann jetzt wieder loslegen. Nach gut drei Monaten Haushaltssperre gibt es wieder Fördergelder. Hier die Einzelheiten. Weiterlesen
Meisterschüler und viele andere können das private Büro jetzt steuerlich geltend machen – Hohe Rückzahlungen sind zu erwarten
Sehnsüchtig erwarteten Lehrer, Außendienst-mitarbeiter und viele andere die Entscheidung. Endlich hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt und die betroffenen Steuerzahler haben allen Grund zu Feiern. Die Richter in Karlsruhe kippten die seit 2007 geltende beschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer für ausgewählte Berufsgruppen. Die Ausgaben müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dem betroffenen Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, urteilten Deutschlands oberste Richter (Az. 2 BvL 13/09). Schlechte Karten haben hingegen z.B. Richter und Professoren, die mehr als 50 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. In diesen Fällen sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie das Finanzamt mit keinem Cent mehr an Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer beteiligen können, entschieden die Karlsruher Richter.
Seit 2007 können Steuerzahler dem Finanzamt die Ausgaben für das private Arbeitszimmer nur noch dann in Rechnung stellen, wenn dieses den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Diese Bedingung trifft beispielsweise auf Rechtsanwälte, Versicherungsvertreter oder Rentner zu, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrem privaten Arbeitszimmer ausüben. Diese konnten und können nach wie vor die Ausgaben für Miete, Nebenkosten oder Reinigungsarbeiten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen.
Hart traf die Neuregelung rund eine Million Deutsche, bei denen das Arbeitszimmer eben nicht der „Mittelpunkt“ der beruflichen Tätigkeit darstellt – wie dies beispielsweise bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder Meisterschülern der Fall ist. Sie konnten bis 2007 die Ausgaben für Miete und Nebenkosten, die auf das private Arbeitszimmer entfielen, immerhin noch bis zur Höhe von 1250 Euro mit dem Finanzamt verrechnen. Doch seit 2007 akzeptierten die Beamten in diesen Fällen keinen Cent mehr.
Von der Neuregelung waren auch die Steuerzahler betroffen, die ihre berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im privaten Arbeitszimmer ausüben wie beispielsweise Professoren oder Richter. Denn auch sie können seit 2007 das Finanzamt an den Kosten nicht mehr beteiligen.
Doch nun urteilten die Karlsruher Richter, dass die Neuregelung zumindest in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und riefen den Gesetzgeber auf, rückwirkend zum 1. Januar 2007 nachzubessern. „Das Urteil ist eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Steuerexperten gehen nun davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung vor 2007 wieder einführt. Denn eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Kosten haben die Karlsruher Richter nicht moniert. Danach erhalten die 800 000 Lehrer in Deutschland und rund 200 000 sonstige Arbeitnehmer Geld für die vergangenen Jahre zurück und können auch künftig das Finanzamt wieder an den Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1250 Euro beteiligen. Der Vorsitzende der Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, schätzt, dass das Urteil zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 700 Mio. Euro pro Jahr führen wird. Im Schnitt würde jeder Steuerzahler dann pro Jahr zwischen 500 und 1000 Euro Steuern sparen.
Quelle: Welt Online – 23.07.2010
Rund 80 Prozent aller Handwerksbetriebe werden von selbständigen Handwerksmeistern als Einzelunternehmen geführt. Benutzt der selbständige Handwerksmeister zur Ausübung seines Berufs (z.B. zur Erstellung von Kostenvoranschlägen, zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Ausarbeitung von Verträgen usw.) ein Arbeitszimmer oder einen anderen beruflich genutzten Raum im häuslichen Umfeld, so sind die damit verbundenen Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Als Mittelpunkt in diesem Sinne gilt ein häusliches Arbeitszimmer dann, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die insgesamt ausgeübte Berufsarbeit wesentlich und prägend sind.
Ob das Arbeitszimmer im Einzelfall den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, hängt von den tatsächlichen Feststellungen ab. Diese trifft jeweils das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Ausschlaggebend ist hierbei der inhaltliche Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nicht bestimmend ist das Verhältnis der zu Hause und auswärts verdienten Einnahmen. Die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit muss als typisch und prägend für den Beruf anzusehen sein. Es kommt folglich im Wesentlichen darauf an, wo der Steuerpflichtige die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt. Obgleich innerhalb dieser Wertung das zeitliche Überwiegen der außerhäusigen Tätigkeit nicht von vornherein ausschließt, dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, soll das Arbeitszimmer dann kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr sein, wenn der Steuerpflichtige mehr als nur gelegentlich im Außendienst tätig ist. Das heißt, sofern die Arbeit außer Haus Teil seiner Berufsarbeit ist, ist das Arbeitszimmer kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr.
Abzugsverbot
Für den selbständigen Handwerker, der zur Ausübung seines Berufs ein Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld nutzt, heißt das, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Kosten hierfür nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Die Durchführung der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit erfolgt nicht im Arbeitszimmer sondern beim Auftraggeber. Das Arbeitszimmer kann mithin nicht den Mittelpunkt der handwerklichen Betätigung darstellen. Dies gilt uneingeschränkt, obgleich der selbständige Handwerker auf sein Arbeitszimmer angewiesen ist, da ihm kein anderer fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Schließlich kann auch der im Außendienst tätige selbständige Handwerker einen Teil seiner Arbeit nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Gleiches gilt im Übrigen, wenn sich ein angestellter Handwerker nach Feierabend zu Hause auf die Meisterprüfung vorbereitet.
Vorläufige Festsetzung wegen verfassungsmäßiger Zweifel
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher in seiner Pressemitteilung vom 17. September 2009 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert. Die Frage liegt nun nicht nur dem BFH sondern auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, tragen daher zukünftig einen „Vorläufigkeitsvermerk“. Das heißt, dass diese – wie bei der Pendlerpauschale – neu berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet. Den einzelnen Betroffenen wird in den vorläufigen Bescheiden zugesichert, dass das Finanzamt neue Berechnungen und Bescheide erlassen wird, sollte das BVerfG die jetzige Gesetzeslage hinsichtlich der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklären. Sofern eine entsprechende Zusicherung im vorläufigen Bescheid vorliegt, ist es nicht erforderlich, den Widerspruch gegen die Festsetzung aufrechtzuerhalten.
Freibetrag in Höhe von 1.250,- € wird akzeptiert
Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgrund der höchstrichterlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabsetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) die Finanzämter angewiesen, einen Freibetrag in Höhe von 1.250,- € auf Antrag des Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Der Steuerpflichtige kommt dann direkt in den Genuss der Steuerminderung, trägt allerdings das Risiko einer zu verzinsenden Nachzahlung, wenn die Regelung nach der Entscheidung des BVerfG bestehen bleibt. Dieses Risiko ist jedoch angesichts der weit verbreiteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sehr gering.
Ausnahmen vom Abzugsverbot
Vom Abzugsverbot nicht erfasst ist der Fall, dass das Arbeitszimmer nicht in das häusliche Umfeld eingebunden ist. Die Kosten für Räumlichkeiten, die zwar in der Nähe der Wohnung liegen, aber ihrer Lage nach nicht in das häusliche Umfeld eingebunden sind, sind somit in voller Höhe abziehbar. In Betracht kommt dies für ein Arbeitszimmer in einem benachbarten oder gar in einem entfernten Gebäude oder für eine in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Privatwohnung angemietete weitere Wohnung, die insgesamt beruflich/betrieblich genutzt wird, weil der innere Bezug zur ersten Wohnung fehlt.
Überdies kommt ein Vollabzug für Aufwendungen für Räumlichkeiten, die der typischen funktionalen Bestimmung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entsprechen, in Betracht. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der beruflich genutzte Raum die Töpferei eines Keramikers, eine Schneiderei oder eine an die Wohnung angrenzende Backstube ist. Auch die Kosten für Lager- und Ausstellungsräume sollen danach voll abziehbar sein. Ausschlaggebend ist insofern ein gewisser Publikumsverkehr.
Quelle: ZDV
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