Führerschein Konntrollpflicht

Kontrolle der Führerscheine bei Überlassung von Firmenfahrzeugen durch den Arbeitgeber : Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, bleibt der Arbeitgeber in der Regel gleichwohl Halter des Kraftfahrzeugs. In diesem Rahmen hat er weiterhin bestimmten Verpflichtungen nachzukommen. Lässt er diese Pflichten unberücksichtigt, so kann dies straf- sowie zivil- und damit auch versicherungsrechtliche Folgen haben.

  1. Strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber 

    Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird u.a. derjenige bestraft, der in „als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.“ Dabei reicht Fahrlässigkeit bereits aus. Der Arbeitgeber hat als Halter im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder einer Geldstrafe zu rechnen. 

    Nach der Rechtsprechung ist der Halter bei erstmaliger Überlassung des Kraftfahrzeuges an eine andere Person verpflichtet, sich deren Führerschein zur Ansicht vorlegen zu lassen. Hierbei sollte es sich um das Original handeln. Eine Kopie reicht insoweit nicht aus, da das auf der Kopie Dokumentierte nicht dem Original entsprechen muss. Insbesondere hat der Arbeitgeber auch darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer die entsprechende Fahrerlaubnis im Hinblick auf eine bestimmte Fahrzeugklasse besitzt. Diese erlangt insbesondere Bedeutung durch die Umstellung der Führerscheinklassen und der damit verbundenen Neuregelungen. Zudem hat der Halter zu überprüfen, ob eine Beschränkung nach § 23 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung eingetragen wurde. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise nur berechtigt, einen Wagen mit Automatikgetriebe zu führen, so darf ihm kein Fahrzeug mit Schaltgetriebe überlassen werden. Die Nichtbeachtung einer persönlichen Auflage (z.B. Brillenpflicht) stellt hingegen keinen Verstoß des Halters nach § 21 StVG dar. 

    Die Frage, ob sich der Arbeitgeber den Führerschein des Arbeitnehmers in regelmäßigen Abständen vorlegen lassen muss, haben die Gerichte bisher weitgehend offen gelassen. In jedem Falle sollte sich der Arbeitgeber den Führerschein bei der erstmaligen Überlassung eines Fahrzeugs vorlegen lassen. Danach dürften aus strafrechtlicher Sicht eine bzw. zwei Überprüfungen pro Kalenderjahr ausreichend sein, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit gemäß § 21 StVG auszusetzen. Wird hingegen ein Umstand bekannt, der auf einen möglichen Verlust der Fahrerlaubnis hindeutet, muss der Führerschein unverzüglich geprüft werden. Der Halter kann seine Verantwortung auf eine andere Person delegieren (§ 14 Abs. 2 StGB). Anstelle des Halters wäre damit die vom Halter bestimmte Person verantwortlich im Sinne des Strafgesetzes. Hierbei hat der Betriebsinhaber darauf zu achten, dass eine sorgfältig ausgewählte und zuverlässige Person mit der Führerscheinkontrolle betraut wird. Des Weiteren muss u.a. eine ausdrückliche Beauftragung vorliegen und dabei der Umfang der Kompetenz für den Halter, eigenverantwortlich zu handeln, klar umrissen sein.

  2. Zivil- und versicherungsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber

    Bei mangelhafter Kontrolle des Führerscheins durch den Arbeitgeber können zivilrechtliche Ansprüche entstehen, deren Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist. Grundlage hierfür ist § 2b Abs. 1 Satz 1c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles im öffentlichen Straßenverkehr nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Leistungsfreiheit der Versicherung wird generell dann angenommen, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, sich den Führerschein vorlegen zu lassen. Um diese Einschränkung des Versicherungsschutzes vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber den Führerschein vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges ein- bis zweimal im Kalenderjahr überprüfen. Liegen Hinweise auf einen Verlust der Fahrerlaubnis vor, hat der Arbeitgeber den Führerschein unverzüglich zu prüfen.