Fleischer müssen auf behandelte Ware hinweisen

Bei unverpacktem Frischfleisch müssen Kunden an den Ladentheken auf eine vorherige Behandlung der Ware hingewiesen werden. Nach einer Entscheidung des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dürfe Fleisch, das einer Sauerstoffhochdruckbehandlung zur Stabilisierung der roten Farbe unterzogen wurde, Kunden nur angeboten werden, wenn ein Hinweis auf die Behandlung erfolgt (Az.: 13 LA 28/09).

Verpacktes, behandeltes Frischfleisch werde dem Verbraucher ja bereits mit dem Hinweis «unter Schutzatmosphäre verpackt» angeboten. Ein Einzelhändler hatte in dem Fall geklagt. Die Lebensmittelkontrolle hatte ihm vorgeworfen, behandeltes Fleisch ohne Hinweis angeboten und so den Kunden irregeführt zu haben. Das Gericht gab den Kontrolleuren nun Recht. Fehlt eine Kenntlichmachung, liegt eine Irreführung vor, weil die Verbrauchererwartung durch die bloße „Frischeoptik“ enttäuscht werden kann.