Rechtsabteilung: Ferienarbeit von Schülern und Studenten

Bei der Einastellung von Schülern und Studenten für die Ferienarbeit sind einige Besonderheiten zu beachten:

Einstellung
Für einen Ferienjob müssen Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein. Wenn sie noch nicht 18 und vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden. Gefährliche und schwere Arbeiten sind dabei verboten, z.B. das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe und Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen und Arbeiten im Akkord. Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre ab Schuleintritt, bei Nichterreichen des Hauptschulabschlusses verlängert sie sich in der Regel um ein Jahr. Arbeitsverträge mit unter 18-Jährigen sind nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam.

Arbeitszeit
Montags bis freitags dürfen Jugendliche von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr für maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Wochenend- und Nachtarbeit sowie Über-stunden sind grundsätzlich verboten. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Vergütung
Das Mindestlohngesetz findet für jugendliche Arbeitnehmer (15-17 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung keine Anwendung.

Krankheit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach der gesetzlichen Regelung erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Lohnsteuer
Grundsätzlich sind Ferienarbeiter wie jeder Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer zum einen individuell mit den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die über ELSTAM abzurufen sind, versteuern. Alternativ können die Ferienarbeiter auch eine entsprechende Ersatzbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus. Der Arbeitgeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen der geringfügig Beschäftigten die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt der Ferienarbeiter pauschal zu versteuern.

Sozialversicherung
Werden Schüler als Aushilfskräfte beschäftigt, gelten für sie ebenfalls die allgemeinen Regelungen über geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigungen. Es ist also zunächst zu prüfen, ob sie als geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte beitragsfrei sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie sozialversicherungspflichtig, wobei hier zu beachten ist, dass sie lediglich beitragspflichtig in der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind, denn Schüler einer allgemeinbildenden Schule, die während der Schulbildung eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der
Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Dies gilt aber nicht für Schüler, die beispielsweise eine Abendschule besuchen.

a) kurzfristige Beschäftigungen
Jugendliche mit einem Ferienjob sind „kurzfristige Beschäftigte“, wenn die Tätigkeit zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Einkommens ist bei einem solchen Job irrelevant, das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei, der Schüler ist aber bei der Minijobzentrale an- und abzumelden. Vorsicht: Kurzfristige Beschäftigungen, die beispielsweise zwischen dem Ende einer Schulausbildung und einer Beschäftigung (auch Berufsausbildung) ausgeübt werden, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen und damit keine Ferienarbeit.

b) geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Schüler, die regelmäßig stundenweise tätig sind und monatlich ein Bruttoentgelt von höchstens 450,00 EUR erhalten, gelten als „Minijobber“. Auch hier besteht Sozialversicherungsfreiheit. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind nur vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen. Der Schüler ist auch hier bei der Minijobzentrale an- und abzumelden.

Unfallversicherung

Ferienjobber und Praktikanten sind – wie auch Ihre anderen Angestellten – gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist. Der Beitrag für Ferienjobs und bezahlte Praktika richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Ferienjobs und entgeltliche Praktika melden Sie automatisch über die Lohnsumme, die Sie dem Unfallversicherungsträger am Ende des Jahres für Ihr Unternehmen mitteilen. Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder 10. Klasse während des Schuljahres ein sogenanntes Schulpraktikum. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung und daher über die Schüler-Unfallversicherung versichert. Studenten, die in Ihrem Unternehmen ein Praktikum machen, sind grundsätzlich über den für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger versichert – unabhängig davon, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt oder eines, das die Studienordnung vorschreibt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis (Schriftform beachten!); einer Kündigung unter Beachtung der Kündigungsregeln bedarf es also nicht. Während der Beschäftigungsdauer sind jedoch die für ein normales Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen (Freizeitansprüche, Entgeltfortzahlung) und kollektiv-rechtlichen Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) entsprechend anzuwenden.