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Die Rechtsabteilung informiert: Abwerben von Mitarbeitern

In vielen Handwerksberufen macht sich ein zunehmender Fachkräftemangel bemerkbar. Dies führt dazu, dass einige Betriebe Mitarbeiter ihrer Konkurrenz gezielt abwerben. Grundsätzlich ist das Abwerben von Mitarbeitern im Rahmen der Marktwirtschaft gestattet. Die Abwerbung von Mitarbeitern kann allerdings wettbewerbswidrig erfolgen, wenn sie gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Das Konkurrenzunternehmen kann, wenn ihm durch die wettbewerbswidrige Abwerbung ein Schaden entsteht, diesen als Schadensersatz einfordern. Es muss dafür den entstandenen Schaden nachweisen. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage gegen so ein Vorgehen gegeben. Der geschädigte Arbeitgeber kann möglicherweise auch ein Beschäftigungsverbot des unzulässig abgeworbenen Mitarbeiters vom neuen Arbeitgeber verlangen – zumindest für die Dauer der rechtmäßigen Kündigungsfrist.

Als Abwerbung wird von der Rechtsprechung jede ernsthafte Einwirkung auf Arbeitnehmer verstanden, die mit dem eindeutigen Ziel, diesen zum Arbeitgeberwechsel zu veranlassen, erfolgt. Prinzipiell darf der Arbeitnehmer frei entscheiden, wo er arbeiten möchte. Er darf unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit den Arbeitgeber wechseln. Ebenso darf auch der Arbeitgeber anderweitige beschäftigte Mitarbeiter abwerben. Das Abwerben von Mitarbeitern gehört zur freien Marktwirtschaft und kann deshalb grundsätzlich nicht unterbunden werden. In folgenden Fällen verstößt allerdings die Abwerbung von Arbeitnehmern gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und ist unzulässig:

Abwerben von Mitarbeitern bei der Konkurrenz ist dann nicht zulässig, wenn eine vorsätzliche Schadenszuführung für fremde Unternehmer vorliegt. Nicht zulässig ist den Arbeitnehmer zum Vertragsbruch aufzufordern, d.h. den Arbeitnehmer zur sofortigen Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu veranlassen. Unzulässig ist auch den Arbeitnehmer durch irreführende Mitteilungen und negative Äußerungen über den bisherigen Arbeitgeber zur Vertragsauflösung zu bringen. Arbeitnehmer planmäßig abzuwerben mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Konkurrenten zu schwächen oder um an deren Betriebsgeheimnisse zu gelangen, ist ebenfalls nicht zulässig.

Ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber für einen neuen Arbeitgeber verlässt, handelt wettbewerbswidrig, wenn er Kollegen abwirbt. Gleiches gilt für den neuen Arbeitgeber, wenn er dazu den Arbeitnehmer veranlasst.

Das Abwerben von Mitarbeitern am Arbeitsplatz ob vor Ort oder per Telefon ist nur innerhalb engster Grenzen zulässig. Nach der Rechtsprechung darf der potentielle Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz durch einen Personalberater für eine erste Kontaktaufnahme angerufen werden. Dabei darf er aber nur kurz nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und ihm dann die neue Stelle kurz skizziert werden. Alles, was darüber hinaus geht, kann als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet werden, da es den betrieblichen Arbeitsablauf stört.

Abwerben von Mitarbeitern außerhalb von Arbeitsplatz und Arbeitszeit ist grundsätzlich zulässig. Mitarbeiter dürfen daher sowohl vor dem Firmengelände, als auch nach Beendigung eines Kundenauftrages oder zu Hause außerhalb der Arbeitszeit angesprochen werden.

Besteht zwischen Konkurrenten ein Vertragsverhältnis oder werden Vertragsverhandlungen geführt, kann eine Abwerbung von Mitarbeitern des Vertragspartners unlauter sein.