Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr.1 lit a EStG liegen. Im konkreten Fall hat eine Arbeitnehmerin, die spätere Klägerin, ihre Wochenstundenzahl um die Hälfte reduziert. Als Gegenzug hierfür zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin eine Ausgleichszahlung von 17.000 EUR.

Das Finanzamt und das Finanzgericht widersprachen einer steuerbegünstigten Entschädigung, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, sondern nur die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft verringert worden wäre. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Er führte aus, dass eine Entschädigung nach o.g. Vorschrift als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werde. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden müsste. Die Vorschrift setze lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich im vorliegenden Fall, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird und die betroffene Arbeitnehmerin hierfür abgefunden wird.

BFH, Urt. v. 25.08.2009 – IX R 3/09

79 neue Gesellinnen und Gesellen im Maler und Lackierer-Handwerk

Bei den loszusprechenden Auszubildenden der Maler und Lackiererinnung Düsseldorf lag am 12.09.2009 fühlbar die Neugier in der Luft auf das, was nun noch passieren sollte, aber zugleich auch die Erleichterung es nun endlich geschafft zu haben. Einige waren auch verunsichert: Sind wir richtig oder falsch angezogen? Was soll ich hier? Hätte ich meine Eltern vielleicht doch mitbringen sollen? Gut, dass ich hier bin, ich habe es geschafft! All das wurde im Flüsterton besprochen und dann ging es endlich los.

Obermeister Heiner Pistorius begrüßte die Ehrengäste der Reihe nach und ganz besonders herzlich die Hauptpersonen des Morgens: die Junggesellinnen und Junggesellen. „Sie können gelassener in die Zukunft schauen. Das bedeutet jedoch nicht, sich auf die faule Haut legen zu können“, so mahnte der Obermeister noch einmal die Wichtigkeit von Weiterbildung in Kursen und Seminaren bis zum Meisterbrief an.

Der stellvertretende Obermeister und Vorsitzende des Gesellenprüfungsausschusses Günther Rothe spannte in seiner Rede gekonnt den Bogen von den Anfängen des Maler- und Lackiererhandwerks in den Zeiten des frühen Barock am Beispiel des Kurfürsten Jan Wellem. Die „Schlitzohren“, aber auch die harten Bedingungen der damaligen Lehrjahre, waren Thema im direkten Vergleich zur heutigen Ausbildung.

Detlev Thedens, der Obermeister der Karos-seriebauer, zitierte eine Allensbachstudie aus dem Jahre 2008, in der selbständige Handwerker an Nr. 4 der Bestver-dienenden zähle, wäh-rend Anwälte und Ärzte deutlich weiter unten in dieser Studie geführt würden. Ein Schmunzeln bis lautes Lachen konnten einige Anwesende nicht zurück halten.

Studiendirektor Roman Nowroth sprach ein letztes Mal in seiner ihm eigenen, so direkten unkomplizierten Art vor seinen Klassen. Eine lange Zeit ist er mit ihnen auf einem Weg gegangen. Große und kleine Sorgen sind ihm oft als erstes anvertraut worden. Seine große Beliebtheit war deutlich am Applaus zu hören.

Schließlich nahm Altgeselle Heinrich Abels die Lossprechung vor. Würdevoll, mit trockenen und doch sehr herzlichen Worten bat er die Junggesellinnen und Junggesellen aufzustehen. Erst im Stehen erfolgte die eigentliche Lossprechung.

Mit der beachtlichen Freisprechungsrede, unter dem Motto „Nicht die Krise kriegen“ schloss Obermeister Heiner Pistorius den offiziellen Teil des Morgens. Anschließend erhielten die Junggesellinnen und Junggesellen, jeder einzeln und mit einem persönlichen Grußwort aus den Händen des Prüfungsausschusses ihre Gesellenbriefe. Im Foyer der Handwerkskammer Düsseldorf gab es bei Kaffee, Imbiss und Musik dann viele glückliche Gesichter zu sehen.

 

Maler und Lackiererinnung Düsseldorf feiert Jubiläum

Der Gründungstag 9. September 1884 war der Anlass zu einem kleinen Empfang am 09.09.09 im Haus des Handwerks auf der Klosterstrasse.

Über 60 Gäste folgten der Einladung und verbrachten einen schönen Abend miteinander. Kreishand-werksmeister Thomas Dopheide überreichte die Jubiläumsurkunde der Kreishandwerkerschaft und sprach in seiner Rede deutlich über die gemeinsame Arbeit aller in einem Team und den daraus resultierenden Erfolg.

Landesinnungsmeister Peter Bartz überbrachte die Urkunde des Landesinnungsverbandes Nordrhein und lobte in seiner Ansprache insbesondere die hervorragenden Verdienste der Innung im Bereich Ausbildung.

Das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) unter der Leitung von Gerhard Blessing schenkte etwas ganz besonderes: Einen Düsseldorfer Radschläger in den Farben von Smart Innung Mobil, lackiert im ÜBL-Zentrum der Fahrzeuglackierer.

Eine launige PowerPoint-Präsentation zeigte den Weg von Tappetten, Tapisserien über gemalte Leinendrucke bis zur heutigen Tapete und den Weg von der Schildlaus und Schellack bis zum heutigen Spritzverfahren.

Obermeister Heiner Pistorius bedankte sich bei allen, die mit zum großen Erfolg der Maler- und Lackiererinnung Düsseldorf und dem BTZ beigetragen haben. Das Ausbildungszentrum Auf’m Tetelberg ist in seiner Art einzigartig und wurde in diesem Sommer mit dem Georg-Schulhoff-Preis ausgezeichnet.

Der neue gestaltete Internetauftritt wurde erwähnt und die große Feier zum Jubiläum. Diese wird stattfinden am Freitag, 26. November 2010, im Hotel Hilton in Düsseldorf.

Das genussvolles Buffet der Hausbrauerei „Zum Schlüssel“, einige leckere Alt und angeregte Gespräche ließen diesen Abend in angenehmer Atmosphäre ausklingen.

Wer auf seiner Website im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auslässt, kann abgemahnt werden (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 2. April 2009, Az. 4 U 213/08). Das gilt für Internetseiten von gewerblichen Verkäufern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die Beklagte hatte es versäumt, im Impressum ihres Web-Angebots, die gemäß § 5 des Telemediengesetzes erforderliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID) und die Pflichtangaben zum Handelsregister zu vermerken.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Münster das Fehlen dieser Angaben als Bagatelle gehalten. Die Richter in Hamm hielten das allerdings nicht für eine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Die Regelung sei ein wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Annahme, diese Angabe sei vor allem für den Fiskus von Interesse, sei zwar berechtigt. Dennoch dürfe sich das Gericht „nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden“, heißt es in dem Urteil.

 

Hinweis:

Überprüfen Sie daher das Impressum ihrer Internetseite auf Vollständigkeit. Informationen dazu erhalten Sie bei den Juristen unserer Rechtsabteilung.

Die Obermeister der in der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf zusammengeschlossenen Innungen haben auf der Klausurtagung am 6. und 7. Mai 2009 im Landhotel Voshövel den Obermeister der Tischler-Innung Düsseldorf Thomas Dopheide erneut als Kreishandwerksmeister bestätigt. Ebenfalls wiedergewählt wurde einer seiner beiden Stellvertreter, der Obermeister der Elektro-Innung Düsseldorf Georg Eickholt.

Da der bisherige zweite stellvertretende Kreishandwerksmeister Hermann-Josef Först sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt hat, wurde das Vorstandsmitglied Rolf Thöne als Nachfolger vorgeschlagen. Diesem Vorschlag folgte die Versammlung und wählte den Obermeister der Gebäudereiniger-Innung Düsseldorf damit zum gleichberechtigten stellvertretenden Kreishandwerksmeister.

Für die entstandene Vakanz im Vorstand wurde der Obermeister der Fachinnung Stahl und Metall Helmut Eibler gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder Hans-Joachim Hering (OM Innung Sanitär Heizung Klima), Rolfgeorg Jülich (OM Stuckateur-Innung), Thomas Münch (OM Innung für Orthopädie-Technik), Hans-Günter Nellen (LIM Schornsteinfegerhandwerk NRW), Heiner Pistorius (OM Maler- und Lackiererinnung), Manfred Rycken (Präsident Deutscher Fleischer-Verband) und Klaus Kremer als Kreislehrlingswart wurden allesamt in ihren Ämtern bestätigt. Damit ist der ehrenamtliche Vorstand der Kreishandwerkerschaft für die kommenden fünf Jahre weiterhin gut aufgestellt.

Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung und für besseren Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen in Kraft

Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: 

  • Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, § 312d Abs. 3 BGB:  Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
  • Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB:  Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
  • Zustimmungserfordernis für vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB:  Widerruft der Verbraucher den Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
  • Geldbuße für unerlaubte Telefonwerbung, § 20 UWG:  Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  • Einverständniserklärung zu Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:  Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Verbot der Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG:  Telefonisch Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Hinweis:
Achtung: Diese Regelungen betreffen Handwerker grundsätzlich nur, wenn Sie als Verbraucher handeln, nicht wenn sie als Gewerbetreibende auftreten. Aber dann greifen unter Umständen die Regelungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die auch im geschäftlichen Bereich unerwünschte Werbung verbieten.

Krankheit von Arbeitnehmern ist ein ständiges Problem für den Arbeitgeber. Gesteigert wird diese Situation nur noch dadurch, dass der „angeblich“ kranke Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht und stattdessen anderweitig arbeiten geht.

Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeits-gericht in Hessen zu entscheiden. In dem verhandelten Fall ging es um einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitnehmer war mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Nachdem gegenüber diesem Arbeitnehmer die ordentliche betriebsbedingte Kündigung bereits ausgesprochen war, stiegen die Krankenzeiten während der laufenden Kündigungsfrist massiv an. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin einen Detektiv einzuschalten zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers. Der Detektiv rief bei dem Arbeitnehmer an und fragte ihn, ob dieser bei ihm Mauer- und Malerarbeiten durchführen könne. Der „kranke“ Arbeitnehmer fragte sofort, wann er anfangen könne. Auf die Frage des Detektivs warum er denn sofort Zeit hätte, ob er vielleicht arbeitslos sei, entgegnete der Arbeitnehmer, dass er krankgeschrieben sei und daher sofort Zeit hätte. Als dem Arbeitgeber diese Umstände durch den Detektiv bekannt wurden, kündigte der den Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung außerordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, welches die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufhob und der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers Recht gab.

Dabei begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung so, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche und schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen kann, die eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit den entsprechenden Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre. 

Hinweis:
Arbeitet ein Arbeitnehmer für jemanden anderen als für den Arbeitgeber während der Zeit der Krankschreibung, stellt dieses Verhalten einen massiven Vertrauensverstoß und damit einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dieser Verstoß wiegt so schwer, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist und Unterhaltspflichten bestehen.

Hess. LAG, Urteil vom 01.04.2009 – 6 Sa 1593/08

Obermeister Eickholt dankte der Politik beim Innungsfest

Im Rahmen der 33. traditionellen Lehrlingslossprechung verbunden mit einem großartigen Innungsfest begrüßte Georg Eickholt, Obermeister der Elektroinnung Düsseldorf, über 500 Gäste und Ehrengäste, insbesondere den Düsseldorfer Landtagsabgeordneten Thomas Jarzombek und den Stadtdirektor und Kämmerer der Landeshauptstadt Helmut Rattenhuber.

In seiner Rede stellte er fest, dass Thomas Jarzombek sehr aktiv an der Einführung der neuen Vergabeordnung für das Land NRW beteiligt war und Eickholt dankte auch der Landeshauptstadt Düsseldorf, die als erste Großstadt in NRW diese neue Vergabeordnung auch eingeführt habe. Ein Aspekt, der bundesweit Beachtung finden solle. Diese Vorreiterrolle sei allemal ein Lob wert. Weiterlesen

Jubiläumsfeier im Kom(m)ödchen – Der Düsseldorfer Kurfürst Johann Wilhelm, allgemein „Jan Wellem“ genannt, war im Jahre 1707 ein fleißiger Mensch gewesen. So wurde nicht nur die Gründung einer Gold- und Silberschmiede-Innung von ihm per Dekret erlaubt, sondern auch eine Reihe weiterer berufsständischer Organisationen. So führen auch die Stuckateure die Gründung ihrer Berufsvereinigung auf das Jahr 1707 zurück und konnten somit am 14. Dezember 2007 ihr 300jähriges Jubiläum feiern. Die Stuckateur-Innung lud dazu in das Düsseldorfer „Kom(m)ödchen“ ein. Weiterlesen

Andreas Kohmann gründete 1987 die Firma KKL Klimatechnik-Vertriebs GmbH. 1990 wurde der erste Mitarbeiter eingestellt, ein Jahr später der erste Auszubildende. Heutzutage umfasst der Mitarbeiterstamm 126 Personen, die mit einer Fahrzeugflotte von 85 Wagen von Einsatzort zu Einsatzort eilen. Diese rasante betriebliche Entwicklung war einer der Gründe, die für die Jury ausschlaggebend war, dem Firmengründer und Geschäftsführer Andreas Kohmann den Unternehmerpreis 2007 der Stadt-Sparkasse Düsseldorf zuzuerkennen. Weiterlesen