Herzlichen Glückwunsch zum 50. Geburtstag

happy birthday
buon compleanno
feliz cumpleaño
tillykke med fødselsdagen
sang yut fai lok
aid milad said
apsveicu dzimšanas dienā
chronia polla

Die ganze Welt gratuliert auf ihre Weise. Ihr Team gratuliert ganz auf „Handwerker-Art“.

Ist das Haus gesetzestreu? Die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 betrifft nicht nur den Neubau – Über die deutsche Gesetzesflut lässt sich oft streiten. Zu den Vorschriften, die aber wohl unstrittig im Sinne eines „Verbraucherschutzes“ sind, gehört die Energieeinspar-verordnung EnEV 2009, die seit 01.10.2009 gilt. Weiterlesen

Die EuroSkills 2010 (Europameisterschaft der Berufe) fand vom 9. bis 12. Dezember 2010 in Lissabon/Portugal statt und wurde von 62.000 Gästen besucht. Aus 27 Ländern nahmen 430 Wettbewerbsteilnehmer, 500 Jury-Mitglieder und mehr als 300 Offizielle an insgesamt 50 Wettbewerben teil. Weiterlesen

Rechtzeitig zu Heiligabend: Kirche Alt St. Martin erstrahlt in neuem Glanz – Die Kirche Alt St. Martin ist die älteste Kirche in Düsseldorf und zugleich das älteste noch erhaltene Bauwerk der Landeshauptstadt. Die Ursprünge der ehemaligen Bilker Pfarrkirche liegen gar  in karolingischer Zeit. Weiterlesen

Bad Honnef. Wenn es darum geht, für das Leben gewissenhaft vorzusorgen, wird viel Wert auf eine langfristige und krisensichere Wertanlage gelegt. Häufig fällt deshalb die Wahl auf eine eigene Immobilie – sei es das eigene Haus oder die eigene Wohnung. Eine entscheidende Rolle für den Werterhalt und den Wiederverkaufswert spielt dabei der Faktor „gehobene Ausstattung“. Weiterlesen

Immer am Wochenende zum dritten Sonntag im September findet der berühmte Lichtenfelser Korbmarkt statt, eine einzigartige Mischung aus Altstadtfest und Spezialmarkt für Korbwarenprodukte. Vom einfachen Einkaufskorb bis zu Designmöbeln – die Bandbreite der Aussteller ist enorm und zeigt die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Naturprodukt „Flechtwerk“ ermöglicht Weiterlesen

Tagelanger Schneefall, steile Dächer und plötzlicher Wetterumschwung: Schon ist die Situation für Dachlawinen geschaffen. Vor allem Hauseigentümer sollten sich über ihre Pflichten bewusst sein.

Haftung lässt sich übertragen

Zivilrechtlich haften Grundstücksbesitzer grundsätzlich für durch Dachlawinen aufgetretene Schäden im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, wenn sie ein Verschulden trifft. „Diese können aber die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf dritte Personen übertragen, wie beispielsweise den Hausverwalter oder den Mieter“, sagt der auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Sönke Anders von der Stuttgarter Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner (www.tsp-law.com (Link zu: Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, www.tsp-law.com)). Dann müssen sie aber überwachen, ob der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt.

Landesbauordnung beachten

Je nach Bundesland schreiben örtliche Sonderbestimmungen oder Bauordnungen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Schäden vor. So müssen in Niedersachsen alle Neubauten mit öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Dächern und mehr als 45 Grad Dachneigung mit Schneefanggittern versehen sein. Auch die Bauordnungen von Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin und Rheinland-Pfalz bieten die Möglichkeit, Schneefanggitter zu fordern.

Fanggitter und Warntafeln

Sind Schneefanggitter nicht vorgeschrieben, kann das Anbringen dieser Gitter vom Hauseigentümer nur unter besonderen Umständen verlangt werden. „Es müssen dann aber Warnstangen oder Warntafeln aufgestellt werden, falls die Witterungsumstände einen Abgang von Dachlawinen befürchten lassen“, sagt Anders.

Schneearme Gebiete

In schneearmen Gebieten kann in normalen Wintern grundsätzlich keine Schutzmaßnahme verlangt werden. Dazu zählen der Rechtsprechung zufolge Schleswig-Holstein, Hamburg, das Niederrheingebiet, das Oberrheingebiet, der Kraichgau, die Vorderpfalz, der Bodenseeraum sowie die rheinhessische Gegend.

Bei starkem Schneefall kann hier aber eine besondere Hinweispflicht (Warntafel) gegeben sein.

Schneereiche Gebiete

Hier gilt grundsätzlich, je schneereicher ein Ort ist, desto besser sind die Einwohner mit den Gefahren vertraut und desto größer muss die eigene Aufmerksamkeit der Passanten sein. Bei fehlenden Gehwegen und schmaler Straße sind auf alle Fälle Schneefanggitter anzubringen, damit der fahrende Verkehr nicht gefährdet wird. Zu den schneereichen Gebieten gehören der Rechtsprechung zufolge Hochgebirgslagen und auch ein Teil des Schwarzwaldes. Ortsüblich sind Schneefanggitter beispielsweise in Augsburg, im Hochschwarzwald und in Altötting.

Anlässe für besondere Sorgfalt

Einen Anlass zu besonderer Sorgfalt stellen hohe Schneehöhen auf dem Dach, ein bereits gebildeter Überhang oder ein vorheriger Dachlawinenabgang dar. Deshalb müssen Hauseigentümer den Schneefall auf ihrem Dach beobachten und im Notfall Maßnahmen ergreifen, um die Schädigung anderer zu vermeiden. Zwar braucht der Eigentümer normalerweise nicht mit plötzlichen Witterungsumschwüngen (Wärmeeinbruch) zu rechnen. Unterlässt er es aber, das Dach tagsüber zu beobachten und sind keine Schneefanggitter angebracht, so kann ihm das unter Umständen als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Bei Tauwetter ist besondere Aufmerksamkeit geboten.

Parkplätze auf dem Grundstück

Stellt ein Eigentümer im Geschäftsinteresse auf dem eigenen Grundstück Parkplätze zur Verfügung, besteht gegenüber den Benutzern einer erhöhte Warn- und gegebenenfalls Absperrpflicht. Zudem sind neben diesen Parkplätzen stehende Gebäude mit Schneefanggittern zu versehen.

Absicherung ist ratsam

Kommt ein Passant vor Ihrem Haus durch eine Dachlawine zu Schaden, so sind Sie als Besitzer haftbar. Als Bewohner eines Privathauses sollten Sie eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Diese kommt für Schäden an Dritten auf, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Aber auch wenn Sie als Besitzer dem Mieter, Hausmeister oder Verwalter die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben, können Sie für Schäden an Dritte in Haftung genommen werden. In diesem Falle hilft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

© R+V 2010

Düsseldorf/ Köln, 17.12.2010. Bündnis von Stadtwerken und Handwerk für neues Gemeindewirtschaftsrecht –  Kommunale Versorgungsunter-nehmen dürfen sich in erweitertem überörtlichem Rahmen energiewirtschaftlich betätigen. Das Handwerk bleibt für Leistungen innerhalb der Kundenanlage hinter dem Hausanschluss zuständig. Weiterlesen

Proteste des Handwerks erreichen Verbesserungen für die Betriebe – Am 15. Dezember 2010 unterzeichneten die Ministerpräsidenten den Änderungsstaatsvertrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar müssen nun noch alle 16 Länderparlamente diesem Vertrag zustimmen, dieses gilt jedoch als sicher.

Ab dem 1. Januar 2013 wird demnach die Gebühr nicht mehr gerätebezogen erhoben. Dabei konnten die Handwerksorganisationen noch substantielle Verbesserungen bei der Berechnung der Beitragslast für Betriebe in der Endfassung gegenüber dem zwischenzeitlichen Vertragsentwürfen erreichen:

So wurde gegenüber den ursprünglichen Planungen die von der Beschäftigtenzahl abhängige Beitragsstaffel zugunsten kleinerer Betriebe verbessert und es ist gelungen, ein Fahrzeug je Betriebsstätte freizustellen. Außerdem konnte die Herausnahme der Auszubildenden aus der Beitragsbemessung durchgesetzt werden.

Auch die drohende Beitragspflicht z.B. für Baustellencontainer und mobile Marktstände konnte wohl vermieden werden. Es wurde klargestellt, dass nur „ortsfeste“ Betriebsstätten beitragspflichtig werden.

Hierzu Otto Kentzler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks:

„Grundsätzlich begrüßen wir den ab 2013 wirksamen Systemwechsel hin zu einer Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Leider weist das System jedoch noch entscheidende Mängel auf. So müssen Unternehmen mit Filialen, einem großen Fuhrpark oder einer hohen Teilzeitbeschäftigungsquote zum Teil deutlich mehr Rundfunkgebühr zahlen als ihre Mitbewerber. Zudem ist die neue Rundfunkfinanzierung für alle Unternehmen mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand verbunden. Dies hätte vermieden werden können, wenn der Vorschlag der Wirtschaft für ein rein unternehmensbezogenes Beitragssystem mit einer mittelstandsgerechten Staffelung ohne Einbeziehung von Kraftfahrzeugen aufgegriffen worden wäre.“

Sicherlich bietet die eingeplante Überprüfung des neuen Abgabensystems nach dem 1. Jahr noch die Möglichkeit weiter nachzubessern. Die Handwerksorganisation setzt sich weiter ausdrücklich dafür ein, dass der Beitrag der Wirtschaft an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht steigen darf. Daher muss auch die Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge im Lichte des Beitragsaufkommens ab 2013 überprüft werden.

Zwei Betriebe + eine Auszubildende = Kammer- und Landessiegerin: Immer wieder äußern gerade kleinere Betriebe, keine Kapazitäten zu haben um einem jungen Menschen die handwerklichen Fähigkeiten für ihren Beruf vermitteln zu können. Ein Alternative bietet die sogenannte Verbundausbildung. Hierbei organisieren in der Regel zwei Betriebe die Ausbildung gemeinsam. Weiterlesen