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Die Regelungen zum Steuerabzug für Malerarbeiten gelten weiter fort. Innungsbetriebe können dies weiterhin bei der Kundenaquise nutzen. Der Steuerabzug gilt für alle Malerarbeiten im Innenraum und an der Fassade. Alle Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten sind hiervon erfasst. Gerade für das Malerhandwerk, mit einer breit gefächerten Leistungspalette bei Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bieten sich damit besondere Chancen unter dem Motto: „Mit Malerarbeiten Steuern sparen“. Weiterlesen