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Rund 80 Prozent aller Handwerksbetriebe werden von selbständigen Handwerksmeistern als Einzelunternehmen geführt. Benutzt der selbständige Handwerksmeister zur Ausübung seines Berufs (z.B. zur Erstellung von Kostenvoranschlägen, zur Abrechnung der erbrachten Leistungen, zur Ausarbeitung von Verträgen usw.) ein Arbeitszimmer oder einen anderen beruflich genutzten Raum im häuslichen Umfeld, so sind die damit verbundenen Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nur unter der Voraussetzung abziehbar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Als Mittelpunkt in diesem Sinne gilt ein häusliches Arbeitszimmer dann, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die insgesamt ausgeübte Berufsarbeit wesentlich und prägend sind. 

Ob das Arbeitszimmer im Einzelfall den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, hängt von den tatsächlichen Feststellungen ab. Diese trifft jeweils das Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Ausschlaggebend ist hierbei der inhaltliche Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nicht bestimmend ist das Verhältnis der zu Hause und auswärts verdienten Einnahmen. Die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit muss als typisch und prägend für den Beruf anzusehen sein. Es kommt folglich im Wesentlichen darauf an, wo der Steuerpflichtige die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen erbringt. Obgleich innerhalb dieser Wertung das zeitliche Überwiegen der außerhäusigen Tätigkeit nicht von vornherein ausschließt, dass der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, soll das Arbeitszimmer dann kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr sein, wenn der Steuerpflichtige mehr als nur gelegentlich im Außendienst tätig ist. Das heißt, sofern die Arbeit außer Haus Teil seiner Berufsarbeit ist, ist das Arbeitszimmer kein Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung mehr. 

Abzugsverbot

Für den selbständigen Handwerker, der zur Ausübung seines Berufs ein Arbeitszimmer im häuslichen Umfeld nutzt, heißt das, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2007 die Kosten hierfür nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Die Durchführung der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit erfolgt nicht im Arbeitszimmer sondern beim Auftraggeber. Das Arbeitszimmer kann mithin nicht den Mittelpunkt der handwerklichen Betätigung darstellen. Dies gilt uneingeschränkt, obgleich der selbständige Handwerker auf sein Arbeitszimmer angewiesen ist, da ihm kein anderer fester Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Schließlich kann auch der im Außendienst tätige selbständige Handwerker einen Teil seiner Arbeit nur im häuslichen Arbeitszimmer erledigen. Gleiches gilt im Übrigen, wenn sich ein angestellter Handwerker nach Feierabend zu Hause auf die Meisterprüfung vorbereitet.  

Vorläufige Festsetzung wegen verfassungsmäßiger Zweifel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher in seiner Pressemitteilung vom 17. September 2009 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert. Die Frage liegt nun nicht nur dem BFH sondern auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor. Alle Steuerbescheide, bei denen ein Arbeitszimmer eingetragen wurde, tragen daher zukünftig einen „Vorläufigkeitsvermerk“. Das heißt, dass diese – wie bei der Pendlerpauschale –  neu berechnet werden müssen, wenn das Verfassungsgericht entsprechend entscheidet. Den einzelnen Betroffenen wird in den vorläufigen Bescheiden zugesichert, dass das Finanzamt neue Berechnungen und Bescheide erlassen wird, sollte das BVerfG die jetzige Gesetzeslage hinsichtlich der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers für verfassungswidrig erklären. Sofern eine entsprechende Zusicherung im vorläufigen Bescheid vorliegt, ist es nicht erforderlich, den Widerspruch gegen die Festsetzung aufrechtzuerhalten.  

Freibetrag in Höhe von 1.250,- € wird akzeptiert

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgrund der höchstrichterlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabsetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmer mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (IV A 3 – S 0623/09/10001) die Finanzämter angewiesen, einen Freibetrag in Höhe von 1.250,- € auf Antrag des Steuerpflichtigen zu akzeptieren. Der Steuerpflichtige kommt dann direkt in den Genuss der Steuerminderung, trägt allerdings das Risiko einer zu verzinsenden Nachzahlung, wenn die Regelung nach der Entscheidung des BVerfG bestehen bleibt. Dieses Risiko ist jedoch angesichts der weit verbreiteten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sehr gering. 

Ausnahmen vom Abzugsverbot

Vom Abzugsverbot nicht erfasst ist der Fall, dass das Arbeitszimmer nicht in das häusliche Umfeld eingebunden ist. Die Kosten für Räumlichkeiten, die zwar in der Nähe der Wohnung liegen, aber ihrer Lage nach nicht in das häusliche Umfeld eingebunden sind, sind somit in voller Höhe abziehbar. In Betracht kommt dies für ein Arbeitszimmer in einem benachbarten oder gar in einem entfernten Gebäude oder für eine in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Privatwohnung angemietete weitere Wohnung, die insgesamt beruflich/betrieblich genutzt wird, weil der innere Bezug zur ersten Wohnung fehlt. 

Überdies kommt ein Vollabzug für Aufwendungen für Räumlichkeiten, die der typischen funktionalen Bestimmung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entsprechen, in Betracht. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der beruflich genutzte Raum die Töpferei eines Keramikers, eine Schneiderei oder eine an die Wohnung angrenzende Backstube ist. Auch die Kosten für Lager- und Ausstellungsräume sollen danach voll abziehbar sein. Ausschlaggebend ist insofern ein gewisser Publikumsverkehr.

Quelle: ZDV