Wer auf seiner Website im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auslässt, kann abgemahnt werden (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 2. April 2009, Az. 4 U 213/08). Das gilt für Internetseiten von gewerblichen Verkäufern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die Beklagte hatte es versäumt, im Impressum ihres Web-Angebots, die gemäß § 5 des Telemediengesetzes erforderliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID) und die Pflichtangaben zum Handelsregister zu vermerken.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Münster das Fehlen dieser Angaben als Bagatelle gehalten. Die Richter in Hamm hielten das allerdings nicht für eine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Die Regelung sei ein wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Annahme, diese Angabe sei vor allem für den Fiskus von Interesse, sei zwar berechtigt. Dennoch dürfe sich das Gericht „nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden“, heißt es in dem Urteil.
Hinweis:
Überprüfen Sie daher das Impressum ihrer Internetseite auf Vollständigkeit. Informationen dazu erhalten Sie bei den Juristen unserer Rechtsabteilung.