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Meisterschüler und viele andere können das private Büro jetzt steuerlich geltend machen – Hohe Rückzahlungen sind zu erwarten

Sehnsüchtig erwarteten Lehrer, Außendienst-mitarbeiter und viele andere die Entscheidung. Endlich hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt und die betroffenen Steuerzahler haben allen Grund zu Feiern. Die Richter in Karlsruhe kippten die seit 2007 geltende beschränkte Abzugsfähigkeit der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer für ausgewählte Berufsgruppen. Die Ausgaben müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dem betroffenen Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, urteilten Deutschlands oberste Richter (Az. 2 BvL 13/09). Schlechte Karten haben hingegen z.B. Richter und Professoren, die mehr als 50 Prozent ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausüben. In diesen Fällen sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sie das Finanzamt mit keinem Cent mehr an Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer beteiligen können, entschieden die Karlsruher Richter.

Seit 2007 können Steuerzahler dem Finanzamt die Ausgaben für das private Arbeitszimmer nur noch dann in Rechnung stellen, wenn dieses den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Diese Bedingung trifft beispielsweise auf Rechtsanwälte, Versicherungsvertreter oder Rentner zu, die ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrem privaten Arbeitszimmer ausüben. Diese konnten und können nach wie vor die Ausgaben für Miete, Nebenkosten oder Reinigungsarbeiten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen.

Hart traf die Neuregelung rund eine Million Deutsche, bei denen das Arbeitszimmer eben nicht der „Mittelpunkt“ der beruflichen Tätigkeit darstellt – wie dies beispielsweise bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder Meisterschülern der Fall ist. Sie konnten bis 2007 die Ausgaben für Miete und Nebenkosten, die auf das private Arbeitszimmer entfielen, immerhin noch bis zur Höhe von 1250 Euro mit dem Finanzamt verrechnen. Doch seit 2007 akzeptierten die Beamten in diesen Fällen keinen Cent mehr.

Von der Neuregelung waren auch die Steuerzahler betroffen, die ihre berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im privaten Arbeitszimmer ausüben wie beispielsweise Professoren oder Richter. Denn auch sie können seit 2007 das Finanzamt an den Kosten nicht mehr beteiligen.

Doch nun urteilten die Karlsruher Richter, dass die Neuregelung zumindest in den Fällen verfassungswidrig ist, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und riefen den Gesetzgeber auf, rückwirkend zum 1. Januar 2007 nachzubessern. „Das Urteil ist eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Steuerexperten gehen nun davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung vor 2007 wieder einführt. Denn eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Kosten haben die Karlsruher Richter nicht moniert. Danach erhalten die 800 000 Lehrer in Deutschland und rund 200 000 sonstige Arbeitnehmer Geld für die vergangenen Jahre zurück und können auch künftig das Finanzamt wieder an den Miet- und Nebenkosten für das Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1250 Euro beteiligen. Der Vorsitzende der Steuergewerkschaft, Dieter Ondracek, schätzt, dass das Urteil zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 700 Mio. Euro pro Jahr führen wird. Im Schnitt würde jeder Steuerzahler dann pro Jahr zwischen 500 und 1000 Euro Steuern sparen.

Quelle: Welt Online – 23.07.2010

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Rund 600 Jungen und Mädchen aus Düsseldorfer Schulen am Start.

Zum traditionellen Stadtsparkassen-Radschläger-Turnier treffen sich in diesem Jahr wieder rund 600 Jungen und Mädchen der Düsseldorfer Schulen zwischen acht und zwölf Jahren am Unteren Rheinwerft südlich der Schulstraßenbastei. Die in der Welt einzigartige Traditions-Veranstaltung für Jugendliche findet am Sonntag, 20. Juni, ab 11 Uhr statt. Weiterlesen

Im Rahmen des Zulassungsverfahren zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung haben uns immer mehr Anfragen erreicht, welche Voraussetzungen an ordnungsgemäß geführte Berichtshefte zu stellen sind. Dabei stellten sich insbesondere die Fragen, wer außerbetriebliche Ausbildungsphasen unterschreiben muss und ob die fehlende Unterschrift des Ausbilders auch zu einer Nichtzulassung zur Prüfung führen kann.

 

Die Problematik soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Der Auszubildende legt seinem Ausbilder die ordentlich geführten Berichtshefte zur Kontrolle vor. Die in dem Berichtsheft geführten Tätigkeitsnachweise beziehen sich auch auf zum Teil mehrwöchige Blockbeschulungen der Berufsschule sowie Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Der Ausbilder ist sich nicht sicher, ob er die außerbetrieblichen Ausbildungsphasen auch abzeichnen muss, da er die angegebenen Inhalte nicht kontrollieren kann. Er unterschreibt daher nicht.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) und § 43 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist zur Prüfung zuzulassen, wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat. Eine Nichtzulassung darf daher nur bei nicht ordnungsgemäß geführten Berichtsheften ausgesprochen werden.

Wurde das Berichtsheft ordentlich geführt, darf die Zulassung eines Prüflings nicht wegen fehlender Unterschriften seines Ausbilders abgelehnt werden. 

Das Gesetz setzt nur „geführte“ und nicht auch „unterschriebene“ Berichtshefte voraus.

Darüber hinaus hat der Ausbilder nach § 2 Nr. 6 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag die Pflicht, die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Ausbilder ist der im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbilder. Dies gilt auch für die Zeiten der Berufsschule sowie der außerbetrieblichen Ausbildung.

Werden Mängel bei der Überprüfung der Berichtshefte in der Zwischenprüfung festgestellt, sind diese dem Ausbildungsbetrieb und dem Prüfling mitzuteilen. Der Ausbilder ist im Falle der fehlenden Unterschrift auf seine oben genannte Pflicht hinzuweisen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auszubildende seinerseits das Berichtsheft gar nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder dem Ausbilder nicht vorgelegt hat. In diesen Fällen verletzt der Auszubildende seine Pflichten aus § 3 Nr. 7 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag. Er kann diesbezüglich auch angemahnt und später ggf. gekündigt werden.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aber auch die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt ergänzend Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsorte (§ 14 b UStG). Danach gilt, dass der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, 10 Jahre aufzubewahren hat.

Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen vielfach überein. Aus steuerlichen Gründen sind sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung bzw. deren Überprüfbarkeit von Bedeutung sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung, wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zukommt. Im Folgenden werden daher vornehmlich die steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dargestellt.

Nach Steuerrecht gilt die Aufbewahrungsfrist von 

10 Jahren für:

Handelsbücher/Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege

6 Jahren für:

empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Diese festen Aufbewahrungsfristen können sich jedoch dann verlängern, wenn das Schriftgut für die Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Einzelnen wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen der folgenden Sachverhalte gehemmt: 

  • begonnene Außenprüfung
  • vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
  • anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde, Aufzeichnungen vorgenommen oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag endet.

Die Aufbewahrungsfrist endet in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, das sich aus Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt.

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse müssen nach § 257 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 147 Abs. 2 Satz 1 AO innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Original aufbewahrt werden, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind. Werden die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege nicht im Original aufbewahrt, muss die Aufbewahrung dergestalt erfolgen, dass eine originalgetreue bildliche Wiedergabe gewährleistet ist. Die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen können optisch (Mikrofilm) oder elektrooptisch (Speicherplatte) aufgezeichnet werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Nach der steuerlichen Vorschrift des § 146 Abs. 2 AO ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut in der Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren. Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen Ort vor, doch müssen die Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit in einer angemessenen Frist vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).

Hinweis: Auch Privatleute haben seit dem 31.07.2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinweisen.

Besuch von der EU-Kommission bei der Karosseriebauer-Innung Düsseldorf: Einen ganz besonderen europäischen Gast konnte der Obermeister der Karosseriebauer-Innung Düsseldorf in seinem Betrieb am 4. März 2010 begrüßen: den neugewählten Vizepräsidenten der EU-Kommission Antonio Tajani. Dieser ist bei der Europäischen Union zuständig für den Bereich Industrie und Unternehmen.    

     

Bei seinem Besuch im Düsseldorfer Karosseriebau- und Lackiererbetrieb Thedens GmbH betonte Tajani: „Die Automobilwirtschaft ist weit mehr als nur Industrie“. Zur Kfz-Branche gehöre natürlich auch mittelständische Zulieferunternehmen und der große Bereich handwerklicher Reparaturen. Detlev Thedens zeigte seinem Gast diesen handwerklichen Teil auf höchstem Niveau. Seine Dienstleistungen reichen vom Aufbereiten ganzer Leasingflotten für den Gebrauchtwagenmarkt bis zur Lackierung von LKW-Aufbauten und Eisenbahnen für Kunden in Europa und Asien.    

Tajani lobte die hohe Professionalität und ganz besonders das gute Miteinander im besuchten Handwerksbetrieb. Wie wichtig ein gemeinsames Handeln im Team sei, davon konnte auch der aktuelle Silbermedaillengewinner im Zweier-Bob Richard Adjei berichten. Der gerade aus Vancouver zurückgekehrte Olympiateilnehmer ist Mitarbeiter bei der Thedens GmbH und zeigte stolz dem europäischen Gast seine Medaille.    

     

Kommissar Tajani hob hervor, für wie wichtig er die kleinen und mittleren Unternehmen für Beschäftigung und Wachstum in Europa hält. Deshalb unterstrich er gleich zu Beginn, dass das gerade neu verabschiedete Zehn-Jahres-Programm EUROPA 2020 der Europäischen Kommission einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung des Mittelstandes lege.    

Dass ihm persönlich das Handwerk und der Mittelstand am Herzen liege, könne man schon daran erkennen, dass er in Düsseldorf zuerst einen Handwerksbetrieb und erst anschließend die Industrie aufgesucht habe. Obermeister Thedens ließ es sich nicht nehmen seinen Gast in die neue Image-Kampagne des Deutschen Handwerks einzubinden und überreichte ihm ein Shirt, damit er auch sichtbar Retter des Mittelstandes sei.

CO2-Gebäudesanierungsprogramm: Bundesmittel werden in unveränderter Höhe bereitgestellt.

Im Entwurf des Bundeshaushaltsplanes 2010 war eine Halbierung der KfW-Fördermittel für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung vorgesehen. Diese Kürzungsabsicht stieß auf regen Protest seitens der Baugewerblichen Verbände. Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf hat sich diesem Protest angeschlossen und dem Düsseldorfer Bundestagsabgeordneten Jarzombek diesbezüglich ebenfalls angeschrieben. Unsere Proteste hatten nun Erfolg! Die nachfolgende Antwort haben wir von Thomas Jarzombek daraufhin erhalten.

Wir danken Thomas Jarzombek für seine Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf als Ihre Interessenvertretung wird sich auch weiterhin bei Politik und öffentlicher Verwaltung für die Anliegen ihrer Mitgliedsbetriebe einsetzen.

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.

Das Einkommensteuergesetz regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine „Prognoseentscheidung“ gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist.

Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.

Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt.

Maler und Lackiererinnung Düsseldorf feiert Jubiläum

Der Gründungstag 9. September 1884 war der Anlass zu einem kleinen Empfang am 09.09.09 im Haus des Handwerks auf der Klosterstrasse.

Über 60 Gäste folgten der Einladung und verbrachten einen schönen Abend miteinander. Kreishand-werksmeister Thomas Dopheide überreichte die Jubiläumsurkunde der Kreishandwerkerschaft und sprach in seiner Rede deutlich über die gemeinsame Arbeit aller in einem Team und den daraus resultierenden Erfolg.

Landesinnungsmeister Peter Bartz überbrachte die Urkunde des Landesinnungsverbandes Nordrhein und lobte in seiner Ansprache insbesondere die hervorragenden Verdienste der Innung im Bereich Ausbildung.

Das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) unter der Leitung von Gerhard Blessing schenkte etwas ganz besonderes: Einen Düsseldorfer Radschläger in den Farben von Smart Innung Mobil, lackiert im ÜBL-Zentrum der Fahrzeuglackierer.

Eine launige PowerPoint-Präsentation zeigte den Weg von Tappetten, Tapisserien über gemalte Leinendrucke bis zur heutigen Tapete und den Weg von der Schildlaus und Schellack bis zum heutigen Spritzverfahren.

Obermeister Heiner Pistorius bedankte sich bei allen, die mit zum großen Erfolg der Maler- und Lackiererinnung Düsseldorf und dem BTZ beigetragen haben. Das Ausbildungszentrum Auf’m Tetelberg ist in seiner Art einzigartig und wurde in diesem Sommer mit dem Georg-Schulhoff-Preis ausgezeichnet.

Der neue gestaltete Internetauftritt wurde erwähnt und die große Feier zum Jubiläum. Diese wird stattfinden am Freitag, 26. November 2010, im Hotel Hilton in Düsseldorf.

Das genussvolles Buffet der Hausbrauerei „Zum Schlüssel“, einige leckere Alt und angeregte Gespräche ließen diesen Abend in angenehmer Atmosphäre ausklingen.