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Wie viel Eis ist im gedämmten Haus geschmolzen?

Vom 28. Mai bis zum 24. Juni 2010 führte die Landeshauptstadt Düsseldorf verschiedene Aktionen unter dem Thema „Düsseldorfer Klimawochen“ durch.

Zu Beginn dieser Veranstaltungsreihe wurde am 28.05. in Gegenwart von Oberbürgermeister Dirk Elbers und Kreishandwerksmeister Thomas Dopheide am Unteren Rheinwerft in der Altstadt die sogenannte „Eisblockwette“ gestartet. Die Idee hierzu kam von der Serviceagentur Altbausanierung (SAGA). Dazu wurden zwei kleine Holzblockhäuser am Unteren Rheinwerft neben dem Umweltinfozentrum (UIZ) aufgestellt.

Die beiden Häuser wurden Dank des Düsseldorfer Dachdeckerbetriebes Gross GmbH zuvor aufwendig überarbeitet. Ein Haus wurde dabei im Neubau-Passivhaus-Standard gedämmt, das andere wurde ohne besondere Dämmung errichtet.

In jedes Haus wurde sodann ein 1000-Liter-Eisblock eingeschlossen. Bis zum Wettende am 19.06.2010 konnte nun jeder einen schriftlichen Tipp abgeben, wie viel Liter von dem Eisblock im Passivhaus geschmolzen sein werden. Klar war auf jeden Fall, dass der Eisblock im „normal“ gedämmten Häuschen schneller abschmelzen würde. Allerdings diente dieses Häuschen nur zu Vergleichszwecken und war nicht Wettgegenstand.

Am 19.06.2010 wurden nun in Anwesenheit des Oberbürgermeisters die Wette aufgelöst. Auch der Kreishandwerksmeister nahm das Ergebnis in Augenschein. Im ungedämmten Haus war das Eis komplett geschmolzen. Im gedämmten Haus waren von den ursprünglichen 1000 Litern gefrorenen Wassers – durch einen Wasserzähler genau gemessen – in den 3 Wochen insgesamt 229 Liter abgeschmolzen.

Von den drei Wettpaten (Dirk Elbers, Thomas Dopheide und Dirk Jansen) war der Kreishandwerksmeister dem Ergebnis am nächsten. Warum jedoch die Abweichung zwischen Tipp und Ergebnis so hoch war, erläuterten die Fachleute aus dem Handwerk und dem Umweltamt: Trotz der einwandfreien Dämmung war die Lage am Unteren Rheinwerft vor allem durch zwei Faktoren beeinflusst: Das gute Wetter mit viel Sonnenschein am Tage, sowie die Wärmeabstrahlung der dunklen Kaimauer in den Nächten. Die vergleichsweise geringe Abweichung zum ungedämmten Haus ist daraus zu erklären, dass der Zeitpunkt der kompletten Abschmelze dort nicht festgestellt worden war.

Übrigens: die Kreishandwerkerschaft und einzelne Innungen sind Netzwerkpartner der SAGA, die beim Umweltamt der Stadt Düsseldorf beheimatet ist. Die SAGA ist für Hausbesitzer – auch von Immobilien neueren Datums – zentrale Beratungs- und Informationsstelle bei allen Fragen zur energetischen Gebäudesanierung. Hier können unter anderem Fördermöglichkeiten, aber auch Listen von Handwerkern abgefragt werden, die sich bei der SAGA registriert haben. 

Innungsversammlung mit Vorstandswahlen

Obermeister Ernst-August Kortenhaus konnte zur Innungsversammlung am 27. April 2010 in der Hausbrauerei „Zum Schlüssel“ in der Düsseldorfer Altstadt wieder zahlreiche Mitglieder und Gäste begrüßen.

Neben der Genehmigung der Jahresrechnung 2009 stand die satzungsgemäße Neuwahl des Vorstandes auf der Tagesordnung. Dabei wurden Obermeister Kortenhaus, wie auch sein Stellvertreter Rolf Müller in ihren Ämtern bestätigt. Den Vorstand komplettieren als Beisitzer Rudolf Austermann, Hans Baumbach, Stefan Koll, Peter Rommerskirchen, Jürgen Steingen und Klaus Thiel. Peter Rommerskirchen wurde zugleich in seiner Funktion als Lehrlingswart bestätigt.

Anschließend stellte sich der designierte Präsident des Zentralverbandes der Uhrmacher Ernst Gottlieb vor. Er erläuterte unter anderem seine Ideen für die zukünftige Arbeit im Zentralverband. Die Innungsmitglieder äußerten sich sehr positiv zu diesen Vorstellungen. So fand der darauffolgende Tagesordnungspunkt „Beitritt zum Zentralverband für Uhren, Schmuck und Zeitmesstechnik“ auch die Zustimmung aller Anwesenden.

Obermeister Kortenhaus dankte Ernst Gottlieb und sicherte ihm die Unterstützung der Innung Düsseldorf-Bergisch Land zu. Weiterhin wünschte er ihm viel Glück und Erfolg für seine neue Aufgabe.

Allen gewählten Ehrenamtsträgern wünschen wir von hier aus weiterhin eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit zum Wohle der Innung.

Im Rahmen des Zulassungsverfahren zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung haben uns immer mehr Anfragen erreicht, welche Voraussetzungen an ordnungsgemäß geführte Berichtshefte zu stellen sind. Dabei stellten sich insbesondere die Fragen, wer außerbetriebliche Ausbildungsphasen unterschreiben muss und ob die fehlende Unterschrift des Ausbilders auch zu einer Nichtzulassung zur Prüfung führen kann.

 

Die Problematik soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Der Auszubildende legt seinem Ausbilder die ordentlich geführten Berichtshefte zur Kontrolle vor. Die in dem Berichtsheft geführten Tätigkeitsnachweise beziehen sich auch auf zum Teil mehrwöchige Blockbeschulungen der Berufsschule sowie Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Der Ausbilder ist sich nicht sicher, ob er die außerbetrieblichen Ausbildungsphasen auch abzeichnen muss, da er die angegebenen Inhalte nicht kontrollieren kann. Er unterschreibt daher nicht.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) und § 43 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist zur Prüfung zuzulassen, wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat. Eine Nichtzulassung darf daher nur bei nicht ordnungsgemäß geführten Berichtsheften ausgesprochen werden.

Wurde das Berichtsheft ordentlich geführt, darf die Zulassung eines Prüflings nicht wegen fehlender Unterschriften seines Ausbilders abgelehnt werden. 

Das Gesetz setzt nur „geführte“ und nicht auch „unterschriebene“ Berichtshefte voraus.

Darüber hinaus hat der Ausbilder nach § 2 Nr. 6 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag die Pflicht, die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Ausbilder ist der im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbilder. Dies gilt auch für die Zeiten der Berufsschule sowie der außerbetrieblichen Ausbildung.

Werden Mängel bei der Überprüfung der Berichtshefte in der Zwischenprüfung festgestellt, sind diese dem Ausbildungsbetrieb und dem Prüfling mitzuteilen. Der Ausbilder ist im Falle der fehlenden Unterschrift auf seine oben genannte Pflicht hinzuweisen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auszubildende seinerseits das Berichtsheft gar nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder dem Ausbilder nicht vorgelegt hat. In diesen Fällen verletzt der Auszubildende seine Pflichten aus § 3 Nr. 7 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag. Er kann diesbezüglich auch angemahnt und später ggf. gekündigt werden.

Neue Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

In einem aktuellen Erlass vom 18.11.2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge Stellung genommen. Danach dürfen Selbstständige ihre Privatfahrten nur dann pauschal beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw zu mehr als 50 Prozent für Firmenzwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die lästige Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das BMF hat im einzelnen vorgegeben, wie sich die betriebliche Nutzung belegen und ein Fahrtenbuch vermeiden lässt.

In dem vorgelegten Erlass hat das BMF die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte sog. „Junggesellenregelung“ aufgegeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, muss im Ergebnis für sämtliche Fahrzeuge die private Nutzung versteuert werden, sofern er dies nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegen kann – bisher wurde das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis für die Besteuerung der privaten Nutzung herangezogen.

Die Regelungen gelten für Unternehmer, Freiberufler, Landwirte sowie Gesellschafter einer KG, oHG oder GbR.

Im Einzelfall wird zu überlegen sein, ob es nicht vorteilhafter ist, Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen und die betrieblichen Fahrten durch eine sog. Nutzungseinlage als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen.