Wettbewerb „Best-practice – Beispiele ausgezeichneter Lernort-kooperation”

Berufliche Innovationen – Qualitative Ausbildung: Unter diesem Leitgedanken stand das 5. bundesdeutsche Bildungsforum, welches der Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz im Rahmen der internationalen Messe Farbe – Ausbau & Fassade 2010 am 26. März 2010 in der Messe München veranstaltete. Weiterlesen

Neue Gesellen im SHK-Handwerk

Die Rheinterrasse Düsseldorf war am 21. März 2010 für rund 180 Gäste der feierliche Rahmen für die diesjährige Lossprechungsfeier der Lehrlinge aus dem SHK-Handwerk. Besonders begrüßte Obermeister Hans-Joachim Hering die Prüflinge mit ihren Angehörigen, Vertreter der Ausbildungsbetriebe sowie die Prüfungsgremien, die Ehrengäste – unter anderem Kreishandwerksmeister Thomas Dopheide.

Losgesprochen wurden Prüflinge aus der Sommerprüfung 2009, sowie aus der Winterprüfung 2009/2010, insgesamt 64 junge Damen und Herren, die erfolgreich bestanden hatten. Lehrlingswart Günter Mensching überreichte die Gesellenbriefe, die mit großer Freude entgegen genommen wurden.

Auch in diesem Jahr wurde der Prüfungsbeste wieder besonders hervorgehoben. Harald Mink vom Innungsbetrieb Klaus Spanke wurde mit einem Buch beschenkt und erhielt zudem als besondere Anerkennung auch einen Geldpreis.

Großen Anklang fand das Grußwort des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NRW, Herr Alfred Jansenberger.

Abschließend blickten viele in persönlichen Gesprächen bei einem guten Büfett und kühlen Getränken auf eine gelungene Lehrzeit und eine schöne Lossprechungsfeier zurück und gingen so gestärkt weiter in ihre Zukunft.

Nach Jahren harten Lernens haben die erfolgreichen Prüflinge jetzt nicht nur eine erfolgsversprechende Basis für ihr weiteres Berufsleben gelegt, sondern starten auch mit einem hoffentlich weiter anhaltenden Wirtschaftsaufschwung in ihr Gesellenleben. Wir gratulieren allen erfolgreichen Prüflingen von dieser Stelle aus und wünschen für die weitere berufliche Zukunft viel Glück und Erfolg.

Am Anfang war die Lehre und 91 beendeten sie erfolgreich: Am 12. März 2010 feierte die Elektro-Innung Düsseldorf zum mittlerweile 36. Male ihr traditionelles Innungsfest mit Lossprechung. In den mit über 480 Gästen bis auf den letzten Platz besetzten Rheinterrassen begrüßte der Obermeister der Elektro-Innung Düsseldorf Georg Eickholt zahlreiche Ehrengäste – insbesondere die Bürgermeister der Stadt Düsseldorf Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann und Friedrich G. Conzen, den Bundestagsabgeordneten Thomas Jarzombek, sowie Vizepräsident Manfred Rycken vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Obermeister Eickholt beglückwünschte die erfolgreichen Prüflinge zu ihrem Berufsabschluss und dankte auch den Ausbildungsbetrieben für ihr Engagement. Die Elektro-Innung Düsseldorf und deren rund 210 Mitgliedsbetriebe sind seit Jahrzehnten der Ausbildung von Nachwuchskräften eng verbunden. Selbst in schwierigen Zeiten ermöglichen sie jungen Menschen, eine Ausbildung zu machen und so den Grundstein für eine eigene Zukunft zu legen.

Dr. Strack-Zimmermann beglückwünschte ebenfalls die jungen Gesellinnen und Gesellen zur bestandenen Prüfung. Dass dies nicht selbstverständlich sei, zeige immer wieder die Problematik von „nicht ausbildungsreifen Jugendlichen“, so Dr. Strack-Zimmermann. Es bestehe gesamtwirtschaftlicher Handlungsbedarf um dieser Situation entgegen zu wirken. In Düsseldorf geschieht dies unter anderem mit Lernpatenschaften zwischen Schulen und der Wirtschaft. Hierbei haben die Schüler die Möglichkeit, Unternehmen und Berufe genau kennen zu lernen.

Wie der Weg der neuen Gesellinnen und Gesellen aussehen kann, erzählte Walter Mennekes, Geschäfts-führer der Mennekes Elektro-technik GmbH & Co. KG in Kirchhundem. Sein Großvater legte mit der Errichtung einer Werkstatt vor 75 Jahren den Grundstein für ein Unternehmen, welches heute zu den Weltmarktführern im Bereich der Steckvorrichtungen zählt. Mittlerweile beschäftigt das Unternehmen über 1000 Mitarbeiter in der ganzen Welt und wurde 2008 zu den 100 besten Arbeitgebern im deutschen Mittelstand gewählt.

Die Lossprechungsfeier in den Rheinterrassen bot dem Berufsnachwuchs wie allen Gästen im Anschluss an die Reden ein abwechslungsreiches Programm mit zahlreichen Highlights.

www.elektro-duesseldorf.de

Im Rahmen des Zulassungsverfahren zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung haben uns immer mehr Anfragen erreicht, welche Voraussetzungen an ordnungsgemäß geführte Berichtshefte zu stellen sind. Dabei stellten sich insbesondere die Fragen, wer außerbetriebliche Ausbildungsphasen unterschreiben muss und ob die fehlende Unterschrift des Ausbilders auch zu einer Nichtzulassung zur Prüfung führen kann.

 

Die Problematik soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Der Auszubildende legt seinem Ausbilder die ordentlich geführten Berichtshefte zur Kontrolle vor. Die in dem Berichtsheft geführten Tätigkeitsnachweise beziehen sich auch auf zum Teil mehrwöchige Blockbeschulungen der Berufsschule sowie Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Der Ausbilder ist sich nicht sicher, ob er die außerbetrieblichen Ausbildungsphasen auch abzeichnen muss, da er die angegebenen Inhalte nicht kontrollieren kann. Er unterschreibt daher nicht.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) und § 43 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist zur Prüfung zuzulassen, wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat. Eine Nichtzulassung darf daher nur bei nicht ordnungsgemäß geführten Berichtsheften ausgesprochen werden.

Wurde das Berichtsheft ordentlich geführt, darf die Zulassung eines Prüflings nicht wegen fehlender Unterschriften seines Ausbilders abgelehnt werden. 

Das Gesetz setzt nur „geführte“ und nicht auch „unterschriebene“ Berichtshefte voraus.

Darüber hinaus hat der Ausbilder nach § 2 Nr. 6 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag die Pflicht, die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Ausbilder ist der im Berufsausbildungsvertrag festgelegte Ausbilder. Dies gilt auch für die Zeiten der Berufsschule sowie der außerbetrieblichen Ausbildung.

Werden Mängel bei der Überprüfung der Berichtshefte in der Zwischenprüfung festgestellt, sind diese dem Ausbildungsbetrieb und dem Prüfling mitzuteilen. Der Ausbilder ist im Falle der fehlenden Unterschrift auf seine oben genannte Pflicht hinzuweisen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auszubildende seinerseits das Berichtsheft gar nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder dem Ausbilder nicht vorgelegt hat. In diesen Fällen verletzt der Auszubildende seine Pflichten aus § 3 Nr. 7 der weiteren Vertragsbestimmungen zum Berufsausbildungsvertrag. Er kann diesbezüglich auch angemahnt und später ggf. gekündigt werden.

Ehrenobermeister der Baugewerbe-Innung feierte runden Geburtstag

 Reiner Behrens: „Ich bin eigentlich noch keine 80“.  Seine bemerkenswerte Frische und Fitness erklärt Reiner Behrens so: „Gute Gene, Gott, Glück und gesunde Ernährung.“ Am 5. März feierte der Ehrenobermeister der Baugewerbe-Innung Düsseldorf seinen 80. Geburtstag. Allerdings nicht zu Hause in Ratingen-Hösel, sondern in Venedig. Weiterlesen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aber auch die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt ergänzend Aufbewahrungsfristen und Aufbewahrungsorte (§ 14 b UStG). Danach gilt, dass der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, 10 Jahre aufzubewahren hat.

Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen vielfach überein. Aus steuerlichen Gründen sind sämtliche Buchführungsunterlagen und sonstige Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung bzw. deren Überprüfbarkeit von Bedeutung sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung, wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zukommt. Im Folgenden werden daher vornehmlich die steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dargestellt.

Nach Steuerrecht gilt die Aufbewahrungsfrist von 

10 Jahren für:

Handelsbücher/Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen sowie Buchungsbelege

6 Jahren für:

empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Diese festen Aufbewahrungsfristen können sich jedoch dann verlängern, wenn das Schriftgut für die Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im Einzelnen wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen der folgenden Sachverhalte gehemmt: 

  • begonnene Außenprüfung
  • vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
  • anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde, Aufzeichnungen vorgenommen oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag endet.

Die Aufbewahrungsfrist endet in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, das sich aus Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt.

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse müssen nach § 257 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 147 Abs. 2 Satz 1 AO innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Original aufbewahrt werden, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind. Werden die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege nicht im Original aufbewahrt, muss die Aufbewahrung dergestalt erfolgen, dass eine originalgetreue bildliche Wiedergabe gewährleistet ist. Die übrigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen können optisch (Mikrofilm) oder elektrooptisch (Speicherplatte) aufgezeichnet werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass die Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Nach der steuerlichen Vorschrift des § 146 Abs. 2 AO ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut in der Bundesrepublik Deutschland aufzubewahren. Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen Ort vor, doch müssen die Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit in einer angemessenen Frist vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).

Hinweis: Auch Privatleute haben seit dem 31.07.2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinweisen.

Berufsnachwuchs bei den Gold- und Silber-schmieden im Dutzend

Dass eine Ausbildung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk nach wie vor gefragt ist, zeigt die diesjährige Lossprechungsfeier, zu der Obermeister Karl-Heinz Bründt am 4. März 2010 rund 70 Gäste im großen Sitzungssaal der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf begrüßen konnte. Zwölf junge Menschen hatten die Gesellenprüfung mit größtenteils hervorragenden Ergebnissen bestanden.

In den letzten Jahren erfolgte die Überreichung der Gesellenbriefe recht unspektakulär. Diesmal hatten die Auszubildenden gebeten, in einem besonderen Rahmen das erfolgreiche Ende ihrer Ausbildung zu feiern. Diesem Wunsch kamen Obermeister Bründt und sein Vorstand mit großer Freude nach.

Bründt betonte in seiner Festrede, dass gerade das Gold- und Silberschmiede-Handwerk eine große Liebe zum Beruf erfordere. Diese zeige sich insbesondere bei den einzelnen Gesellenstücken, die in diesem Jahr unter der Aufgabenstellung „Öffnen und Schließen“ anzufertigen waren. Er dankte ausdrücklich den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter der Leitung von Wolfgang Witt für ihr hohes Engagement bei den vielen zurückliegenden Zwischen- und Gesellenprüfungen.

Auch Kreishandwerksmeister Thomas Dopheide zeigte sich erfreut von dem hohen Ausbildungsstandard bei den Gold- und Silberschmieden. Jeder der erfolgreichen Prüflinge bekam den Gesellenbrief persönlich überreicht. Im Anschluss hatte allerdings auch jeder sein Gesellenstück in ein, zwei Sätzen den Anwesenden zu erklären, dafür bekamen sie alle auch den zustehenden Applaus. Als Jahrgangsbeste wurde Sandra Spörk aus dem Düsseldorfer Goldschmiedebetrieb Joachim Dahmen besonders ausgezeichnet.

Nach dem offiziellen Teil gab es dann noch genügend Gelegenheit bei einem reichhaltigen Buffet zum gegenseitigen Austausch über die zurückliegende Lehrzeit oder Pläne für die Zukunft.

Besuch von der EU-Kommission bei der Karosseriebauer-Innung Düsseldorf: Einen ganz besonderen europäischen Gast konnte der Obermeister der Karosseriebauer-Innung Düsseldorf in seinem Betrieb am 4. März 2010 begrüßen: den neugewählten Vizepräsidenten der EU-Kommission Antonio Tajani. Dieser ist bei der Europäischen Union zuständig für den Bereich Industrie und Unternehmen.    

     

Bei seinem Besuch im Düsseldorfer Karosseriebau- und Lackiererbetrieb Thedens GmbH betonte Tajani: „Die Automobilwirtschaft ist weit mehr als nur Industrie“. Zur Kfz-Branche gehöre natürlich auch mittelständische Zulieferunternehmen und der große Bereich handwerklicher Reparaturen. Detlev Thedens zeigte seinem Gast diesen handwerklichen Teil auf höchstem Niveau. Seine Dienstleistungen reichen vom Aufbereiten ganzer Leasingflotten für den Gebrauchtwagenmarkt bis zur Lackierung von LKW-Aufbauten und Eisenbahnen für Kunden in Europa und Asien.    

Tajani lobte die hohe Professionalität und ganz besonders das gute Miteinander im besuchten Handwerksbetrieb. Wie wichtig ein gemeinsames Handeln im Team sei, davon konnte auch der aktuelle Silbermedaillengewinner im Zweier-Bob Richard Adjei berichten. Der gerade aus Vancouver zurückgekehrte Olympiateilnehmer ist Mitarbeiter bei der Thedens GmbH und zeigte stolz dem europäischen Gast seine Medaille.    

     

Kommissar Tajani hob hervor, für wie wichtig er die kleinen und mittleren Unternehmen für Beschäftigung und Wachstum in Europa hält. Deshalb unterstrich er gleich zu Beginn, dass das gerade neu verabschiedete Zehn-Jahres-Programm EUROPA 2020 der Europäischen Kommission einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung des Mittelstandes lege.    

Dass ihm persönlich das Handwerk und der Mittelstand am Herzen liege, könne man schon daran erkennen, dass er in Düsseldorf zuerst einen Handwerksbetrieb und erst anschließend die Industrie aufgesucht habe. Obermeister Thedens ließ es sich nicht nehmen seinen Gast in die neue Image-Kampagne des Deutschen Handwerks einzubinden und überreichte ihm ein Shirt, damit er auch sichtbar Retter des Mittelstandes sei.

CO2-Gebäudesanierungsprogramm: Bundesmittel werden in unveränderter Höhe bereitgestellt.

Im Entwurf des Bundeshaushaltsplanes 2010 war eine Halbierung der KfW-Fördermittel für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung vorgesehen. Diese Kürzungsabsicht stieß auf regen Protest seitens der Baugewerblichen Verbände. Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf hat sich diesem Protest angeschlossen und dem Düsseldorfer Bundestagsabgeordneten Jarzombek diesbezüglich ebenfalls angeschrieben. Unsere Proteste hatten nun Erfolg! Die nachfolgende Antwort haben wir von Thomas Jarzombek daraufhin erhalten.

Wir danken Thomas Jarzombek für seine Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf als Ihre Interessenvertretung wird sich auch weiterhin bei Politik und öffentlicher Verwaltung für die Anliegen ihrer Mitgliedsbetriebe einsetzen.

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.

Das Einkommensteuergesetz regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine „Prognoseentscheidung“ gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist.

Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.

Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt.