Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung und für besseren Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen in Kraft

Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: 

  • Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, § 312d Abs. 3 BGB:  Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
  • Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB:  Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
  • Zustimmungserfordernis für vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB:  Widerruft der Verbraucher den Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
  • Geldbuße für unerlaubte Telefonwerbung, § 20 UWG:  Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  • Einverständniserklärung zu Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG:  Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Verbot der Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG:  Telefonisch Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.

Hinweis:
Achtung: Diese Regelungen betreffen Handwerker grundsätzlich nur, wenn Sie als Verbraucher handeln, nicht wenn sie als Gewerbetreibende auftreten. Aber dann greifen unter Umständen die Regelungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die auch im geschäftlichen Bereich unerwünschte Werbung verbieten.

Krankheit von Arbeitnehmern ist ein ständiges Problem für den Arbeitgeber. Gesteigert wird diese Situation nur noch dadurch, dass der „angeblich“ kranke Arbeitnehmer seine Krankheit nur vortäuscht und stattdessen anderweitig arbeiten geht.

Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeits-gericht in Hessen zu entscheiden. In dem verhandelten Fall ging es um einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitnehmer war mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Nachdem gegenüber diesem Arbeitnehmer die ordentliche betriebsbedingte Kündigung bereits ausgesprochen war, stiegen die Krankenzeiten während der laufenden Kündigungsfrist massiv an. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin einen Detektiv einzuschalten zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers. Der Detektiv rief bei dem Arbeitnehmer an und fragte ihn, ob dieser bei ihm Mauer- und Malerarbeiten durchführen könne. Der „kranke“ Arbeitnehmer fragte sofort, wann er anfangen könne. Auf die Frage des Detektivs warum er denn sofort Zeit hätte, ob er vielleicht arbeitslos sei, entgegnete der Arbeitnehmer, dass er krankgeschrieben sei und daher sofort Zeit hätte. Als dem Arbeitgeber diese Umstände durch den Detektiv bekannt wurden, kündigte der den Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung außerordentlich. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, welches die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufhob und der außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers Recht gab.

Dabei begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung so, dass das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und damit das Vorenthalten der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung eine erhebliche und schuldhafte Vertragspflichtverletzung darstellen kann, die eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nämlich nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, indem er den Arbeitgeber täusche. Es sei auch für jeden Arbeitnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Arbeitgeber die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit als eine so schwerwiegende Vertragsverletzung ansehe, dass er ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen werde. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten des Arbeitnehmers dar, das unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit den entsprechenden Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstöre. 

Hinweis:
Arbeitet ein Arbeitnehmer für jemanden anderen als für den Arbeitgeber während der Zeit der Krankschreibung, stellt dieses Verhalten einen massiven Vertrauensverstoß und damit einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dieser Verstoß wiegt so schwer, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist und Unterhaltspflichten bestehen.

Hess. LAG, Urteil vom 01.04.2009 – 6 Sa 1593/08