ZDB-Vize Dupré fordert: Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge!
„Im Zusammenhang mit der derzeitigen Diskussion über die Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung fordern wir, als Erstes die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge abzuschaffen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge muss sich wieder an der Fälligkeit des Entgeltanspruches orientieren.“ Diese Forderung erhob der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré, heute in Berlin.
Zur Stabilisierung des Rentenversicherungsbeitrages war die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im Jahre 2005 vorverlegt worden. Diese Vorverlegung hat bei den mittelständischen Bauunternehmen aufgrund der Lohnabrechnung auf Stundenlohnbasis einen deutlichen Anstieg des Verwaltungsaufwands verursacht, weil die Arbeitgeber verpflichtet worden sind, den voraussichtlichen Sozialversicherungsbeitrag für den laufenden Kalendermonat zu schätzen und diesen am fünftletzten Banktag zu überweisen. „Für die Bauunternehmen bedeutete diese Vorverlegung, die 2006 einem 13. Rentenbeitrag gleich kam, ständige nachträgliche Korrekturen der Lohnabrechnung und führte dazu, dass die Arbeitgeber nicht mehr zwölf, sondern 24 Monatsabrechnungen erstellen müssen.“ Schilderte Dupré die Situation.
Die der–zeitige Regelung führt damit auch zu einem höchst problematischen Liquiditätsentzug bei den personalintensiven Unternehmen der Bauwirtschaft: Denn die Sozialabgaben müssen von den Unternehmen wegen der Vorverlegung der Fälligkeit vorfinanziert werden, meist durch Bankkredite.
„Dieser Liquiditätsentzug ist nicht mehr akzeptabel und muss rückgängig gemacht werden. Und dazu müssen die Spielräume in der Rentenversicherung jetzt genutzt werden.“ So Dupré weiter. „Wir erwarten von der Politik, dass sie Prioritäten richtig setzt.
Nun ist der richtige Zeitpunkt gekommen, um die Betriebe von dem entstandenen bürokratischen Mehraufwand und dem dauerhaften Liquiditätsentzug durch eine Rückkehr zu der früheren gesetzlichen Regelung zu entlasten. Danach war der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. Die Sozialversicherungsträger verlieren dadurch 2012 keine Beitragseinnahmen, sondern erhalten diese – wie bis zum Jahre 2005 – dann, wenn auch der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat.
„Die Bundesregierung könnte damit ihre Reformfähigkeit unter Beweis stellen, eine bürokratische und kostenintensive Regelung wieder kassieren und gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.“ So Dupré abschließend.