Asbestsachkunde nach TRGS 519 muss „aufgefrischt“ werden!

Zukünftig müssen Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 und 4 alle 6 Jahre ihr Wissen auffrischen. Bisher galt die Regelung, dass eine erworbene Sachkunde nach TGRS 519 nicht erneuert werden musste. Das ändert sich nach dem 30.06.2016. Durch die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 (Stand Januar 2014) wird eine eintägige staatlich anerkannte Fortbildung notwendig. Diese Fortbildungslehrgänge werden auf Grundlage der Anlage 5 der TRGS 519 durchgeführt.

Gefordert ist eine eintägige Schulung, die innerhalb von sechs Jahren absolviert werden muss. Wer also am 1. Januar 2011 einen Sachkundelehrgang absolviert hat, muss bis zum 1. Januar 2017 einen Lehrgang nach Anlage 5 besucht haben. Ansonsten ist die Sachkunde ungültig und der komplette Lehrgang muss wiederholt werden. Die 6 Jahre Gültigkeit zählen ab dem Besuch des Lehrgangs.

Ausnahme: Sachkundenachweise, die vor dem 01.07.2010 erlangt wurden, gelten noch bis zum 30.06.2016. Wenn man die Frist verstreichen lässt, muss auch hier der Sachkundelehrgang komplett wiederholt werden!

Besuch des Sachkundelehrgangs Fortbildungslehrgang muss besucht sein
Vor 01.07.2010 bis zum 30.06.2016

und danach alle weiteren 6 Jahre

Ab 01.07.2010 spätestens nach 6 Jahren

und danach alle weiteren 6 Jahre

Fortbildungslehrgänge nach Anlage 5 der TRGS 519 bieten wir für Sachkundige nach Anlage 4 A, B und C im Zentrum für Umwelt und Energie der Handwerkskammer Düsseldorf in Oberhausen an. Informationen finden Sie hier: www.hwk-duesseldorf.de/wb612.

„Alte“ Anlage 5 Sachkunde

Die Möglichkeit eines Kurzlehrgangs zum Erwerb der Sachkunde für Arbeiten mit geringer Exposition nach Anlage 5 zu erwerben, wie es in der „alten“ TRGS möglich war, gibt es nicht mehr. Diese Möglichkeit ist aus der TGRS 519 gestrichen worden! Die Anlage 5 regelt jetzt die Fortbildung der Sachkundigen nach Anlage 3 und 4. Die „alte“ Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 verfällt nach 6 Jahren.

Praxisfragen 

  • Ich habe einen Sachkundelehrgang nach Anlage 4A am 12. und 13. März 2013 besucht und will am 13. April 2019 einen „Auffrischungslehrgang“ nach Anlage 5 besuchen. Kann ich das so machen?

    Der Zeitraum zwischen den Lehrgängen beträgt in dem Fall 6 Jahre und einen Monat. Die Sachkunde verfällt aber nach 6 Jahren. Das heißt, der zweitägige Sachkundelehrgang (nach Anlage 4A) muss komplett wiederholt werden.

 

  • Ich habe einen Sachkundelehrgang nach Anlage 4A am 12. und 13. März 2013 besucht. Am 14. März 2015 werde ich einen Fortbildungslehrgang nach Anlage 5 besuchen. Wann muss ich die nächste „Auffrischung“ besuchen?

    Die Sachkunde- bzw. Fortbildungslehrgänge haben eine Gültigkeit von 6 Jahren. Die 6 Jahre werden ab dem Besuch des Lehrgangs gerechnet. Das heißt, spätestens bis zum 13. März 2021 muss erneut ein Lehrgang nach Anlage 5 besucht werden.

 

  • Was passiert mit einer Sachkunde nach Anlage 5, der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519?

    Diese Sachkunde verfällt nach 6 Jahren. Sie kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach Anlage 5 der TRGS 519 vom Januar 2014 verlängert werden, da diese Fortbildungslehrgänge den Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraussetzen.

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Zentrum für Umwelt und Energie der Handwerkskammer Düsseldorf

Mülheimer Straße 6

46049 Oberhausen

www.hwk-duesseldorf.de/uzh

Fax: (0208) 82 055-99

 

Andrea Marczinzik

Tel.: (0208) 82 055-52

andrea_marczinzik@hwkduesseldorf.de

 

Dirk Schön

Tel.: (0208) 82 055-76

dirk.schoen@hwk-duesseldorf.de

 

Quelle: Zentrum für Umwelt und Energie Handwerkskammer Düsseldorf