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Rundfunkgebührenfreiheit für Internet-PC als Zweitgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn bereits andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch das herkömmliche Erstgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in drei Fällen (AZ.: 6 C 15.10; 6 C 45.10; 6 C 20.11).

Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.

Zu dieser Bewertung ist das BVerwG maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte – vor allem im nichtprivaten Bereich – häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

Obwohl es sich in allen drei Fällen um Freiberufler handelte, dürfte diese Rechtsprechung ebenso auf Handwerksbetriebe anwendbar sein. Die ausführliche Urteilsbegründung vom BVerwG ist in einigen Wochen zu erwarten. Nach Veröffentlichung der ausführlichen Urteilsbegründung kann erst eine weitere Bewertung zu den Folgen für die Betriebe erfolgen.

Quelle: Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz