EU: Neue Kündigungsfristen für junge Arbeitnehmer

Die Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft informiert: EuGH-Urteil ändert deutsche Kündigungsfristen für junge Arbeitnehmer.
Das deutsche Kündigungsrecht verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Union. Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht für die Kündigungsfrist anzurechnen, ist mit dem Diskriminierungsverbot nicht vereinbar, entschied der EuGH in einem Grundsatzurteil.

Das Arbeitsministerium kündigte an, eine Änderung des entsprechenden Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorzubereiten. Arbeitnehmer können demnach mit Aussicht auf Erfolg vor deutschen Gerichten gegen die Regelung klagen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Für den Arbeitgeber erhöht sie sich mit der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren. Dabei zählt allerdings die Beschäftigung vor dem 25. Geburtstag nicht mit. Diese bereits 1926 in das Gesetz eingefügte Regelung soll eine größere Flexibilität der Unternehmen und eine Entlastung bei der Kündigung jüngerer Arbeitnehmer bewirken. Den Jüngeren könne ein Wechsel des Arbeitgebers und auch des Arbeitsorts eher zugemutet werden, argumentierte Deutschland.

Nach dem Luxemburger Urteil könnten diese Gründe eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter durchaus rechtfertigen. Allerdings schieße die deutsche Regelung weit über das Ziel hinaus, weil sie unabhängig davon gelte, wie alt die Arbeitnehmer bei ihrer Entlassung sind. Im Ergebnis kann sich die Regelung bis zum Alter von 45 Jahren auswirken. Daher verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, urteilte der EuGH.

Im Streitfall hatte ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen eine 28-jährige Mitarbeiterin nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit entlassen. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrug nur einen Monat; würden auch die Beschäftigungsjahre vor ihrem 25. Geburtstag mitzählen, wären es vier Monate. Mit ihrer Klage forderte sie die viermonatige Frist; das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor. Der gab der Frau nun recht, formal muss allerdings noch das Landesarbeitsgericht entscheiden.

Der EuGH legte in seinem Urteil allerdings bereits fest, dass deutsche Gerichte die rechtswidrige Regelung ab sofort nicht mehr anwenden dürfen. Ab sofort darf daher das Alter bei der Berechnung der Kündigungsfrist keine Berücksichtigung mehr finden. Gleiches gilt auch für tarifliche Regelungen zur Kündigungsfrist.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sollten Sie sich am Besten vor einer Kündigung an die Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf unter (0211) 36 70 715 wenden. Die Kreishandwerkerschaft Düsseldorf berät ihre Mitgliedsbetriebe in allen unternehmensbezogenen Problemen und vertritt Sie auch vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Diese Leistungen sind für Innungsbetriebe kostenlos.