Protest der BGV: Abschlagszahlungen dürfen nicht schon besteuert werden
Die Versteuerung bereits des voraussichtlichen Gewinns aus Bauarbeiten widerspricht dem Handelsrecht. Deswegen muss eine diesbezügliche Anordnung des Bundes-Finanzministeriums zurückgenommen werden. Darauf drängen die Baugewerblichen Verbände (BGV) auch die Länder-Finanzminister, deren Vorsitzender derzeit NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans ist. „Jedem leuchtet ein: Ein gerade erst gebackenes Brötchen oder ein unverkauftes Auto müssen noch nicht als Gewinn versteuert werden, sondern dies ist erst dann der Fall, wenn sie wirklich verkauft worden sind“, zieht BGV-Hauptgeschäftsführer Lutz Pollmann eine Parallele. Deswegen müsse diese Regelung auch weiterhin für die Bau- und Ausbaubetriebe gelten. Andernfalls „sind sie gezwungen, noch nicht verdiente und nicht sichere Gewinnanteile in ihrer Bilanz auszuweisen und bereits in der Bauphase zu versteuern“.
Hintergrund des Protestes ist ein so genanntes BMF-Schreiben aus dem vergangenen Sommer. Danach sollen unfertige Bauleistungen demnächst nicht mehr mit den Herstellungskosten bewertet unter den Vorräten bilanziert werden, sondern stattdessen die gestellten Abschlagsrechnungen in voller Höhe als Forderungen in die Bilanz eingehen und steuerlich relevant werden. Die Länderfinanzminister wollen nun entscheiden, ob sie dieser Neuregelung, die alle Bau- und Ausbaufirmen betreffen würde, noch ein Jahr Aufschub gewähren.
Damit ist das Baugewerbe jedoch nicht einverstanden, sondern fordert eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. Die Änderung gemäß BMF-Schreiben würde nämlich bedeuten, dass schon lange vor der Fertigstellung und Abnahme eines Bauprojekts die in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Gewinnanteile realisiert werden. Zu diesem Zeitpunkt sei indes noch gar nicht klar, ob nach der tatsächlichen Fertigstellung und Abnahme der Auftraggeber die Rechnung wirklich bezahlt und ob überhaupt ein Projektgewinn beim Bauunternehmer verbleibt. Im ungünstigsten Fall, etwa wenn ein Sturm oder Hochwasser das unfertige Projekt wieder zerstört, müsste die Baufirma es sogar auf eigene Kosten noch einmal erstellen oder aber die bereits eingenommen Abschlagszahlungen an den Bauherrn zurückzahlen. Insgesamt würde das BMF-Schreiben die Stabilität der Bauunternehmen gefährden, warnt Lutz Pollmann. Es widerspreche im Übrigen den Grundgedanken des Handelsrechts.