„Praxis Recht“ zur Impressumspflicht

Jeder Betreiber einer Webseite muss bestimmte Angaben auf dieser hinterlegen. ln der Praxis kommt dem Impressum eine zen-trale Bedeutung zu. Die maßgeblichen Aspekte und Angaben eines Impressums hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für Sie zusammengefasst.

Warum ist ein Impressum wichtig? Unternehmer, die eine Firmenwebseite haben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Zweck der Angaben ist, dass Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriosität des Betriebs informieren können. Wird auf der Webseite zugleich ein Online-Shop betrieben, sind weitere Informationspflichten u. a. aus dem Verbraucherrecht zu erfüllen. Diese werden hier nicht dargestellt.

Wo muss das Impressum stehen? Besucher der Webseite müssen spätestens nach zwei Klicks das Impressum erreichen. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressum-Button auf der Navigationsleiste zu positionieren.

Welche Folgen drohen bei Fehlern? Werden die Angaben fehlerhaft oder gar nicht gemacht, stellt dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Mitbewerber können dies kostenpflichtig abmahnen.

Welche Angaben sind erforderlich?
1. Name, Anschrift, Rechtsform: Es ist die vollständige Postanschrift des Betriebs anzugeben. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Genossenschaft) sind zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, das Stammkapital und ggf. die Summe der ausstehenden Einlagen zu nennen.
2. Kontaktdaten: Sofern vorhanden, sind die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer zu nennen.
3. Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Dies gilt im Handwerk nur für Schornsteinfeger und Büchsenmacher.
4. Registereintragungen: Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, müssen das Register und die Registernummer angegeben werden (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister).
5. Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen: Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben …
– die zuständige Handwerkskammer,
– die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädietechniker oder Orthopädieschuhmacher),
– Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde,

sowie die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung,
– Umsatzsteueridentifikationsnummer
(sofern vorhanden) und
– Abwicklung oder Liquidation.

Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden. (Quelle: www.zdh.de)

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, so setzen Sie sich bitte mit Rechtsanwalt Torsten Spengler bei der Rechtsabteilung Ihrer Kreishandwerkerschaft unter (0211) 36 70 7-15 oder torsten.spengler@kh-duesseldorf.de in Verbindung. Diese Leistung ist für Sie als Innungsmitglied selbstverständlich kostenfrei.