,

Ergänzende Klarstellungen zu mautpflichtigen und mautfreien Fahrzeugen im Handwerk (insbesondere im Anhängerbetrieb und in Bezug auf Sonderfahrzeuge)

Die folgenden Aussagen beziehen sich bis zum 30. September 2015 auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen, ab dem 1. Oktober 2015 auf Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen.

Grundsätzlich sind gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mautpflichtig, die

  • ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)

oder

  • für den Güterkraftverkehr eingesetzt werden (2. Alternative).

Nach der 1. Alternative fallen „typische“ Handwerksfahrzeuge (Kastenwagen, Pritschenwagen etc.), die für den Güterkraftverkehr (Transport von Materialien, Werkzeugen oder eigenen Produkten) vorgesehen sind, regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut.

Dies „ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten wie z.B. bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen und besteht unabhängig davon, ob es sich um eine Privatfahrt handelt, tatsächlich Güter befördert werden, die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.“ (Zitat Bundesamt für Güterverkehr BAG)

Alternative 2: Wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, für die die 1. Alternative nicht gilt (da sie nicht über typische Fahrzeug- und Aufbauarten verfügen bzw. nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr zweckbestimmt sind wie z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen), jedoch zur „entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung“ eingesetzt werden (Güterkraftverkehr oder Werkverkehr wie z.B. Materialtransport zur Baustelle) besteht im konkreten Fall Mautpflicht nach der 2. Alternative.

Siehe auch Merkblatt des BAG (sinngemäß auch auf den Gewichtsbereich 7,5 bis 12 Tonnen anwendbar)

Grundsätzlich von der Maut befreit sind gemäß Paragraph 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) (Auswahl)

  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, Fahrzeuge der Polizei, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, Fahrzeuge der Feuerwehr, Fahrzeuge anderer Notdienste,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, (Hinweis: gilt auch für Kfz privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen, jedoch nur bei Fahrten zu den genannten und beauftragten Zwecken)
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.

Von der Maut befreite Fahrzeuge können (müssen aber nicht) bei Toll Collect registriert werden, um vorab Probleme bei Kontrollen zu vermeiden.

Information von Toll Collect zu mautbefreiten Fahrzeugen

Hinweis auf Sonderfälle:

Hinsichtlich der Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen der Gewichtsklasse 7,5 bis 12 Tonnen sind mittlerweile einige Spezialfälle aufgetreten, die mit dem Bundesamt für Güterverkehr geklärt werden konnten. Diese treten insbesondere auf, wenn das Zugfahrtzeug bzw. der Anhänger nicht typischer Weise dem Gütertransport dient.

  • Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (ab 7,5 Tonnen) ist nur dann (nach Alternative 2) mautpflichtig, wenn sie Materialien (z.B. Bausteine, Sand, Zementsäcke) transportiert. Betriebseinrichtungen (Werkzeug, Maschinen, Zubehör) können transportiert werden, ohne dass eine Mautpflicht eintritt. (Soweit die Betriebseinrichtungen durch den Betrieb eingesetzt und nicht vermietet oder verkauft werden.) Leerfahrten sind grundsätzlich mautfrei.
  • Die Kombination eines regulären Nutzfahrzeuges (Zweckbestimmung Güterverkehr) unter 7,5 Tonnen mit einer Anhängerarbeitsmaschine (z.B. Kompressor, Lasten-Schrägaufzug, Estrichpumpe) ist ebenfalls mautfrei, solange der Gesamtzug nur Betriebseinrichtungen und keine Materialien (siehe A) transportiert. Die Mautfreiheit gilt jedoch nur, wenn der Betrieb die Arbeitsmaschine auch selbst einsetzt und nicht vermietet oder verkauft.
  • Die Aussagen zu Anhängerarbeitsmaschinen (B) gelten sinngemäß auch für Verkaufsanhänger, die von einem Nutzfahrzeug gezogen werden.
  • „Fahrzeugkombinationen aus einem Kleinbus und einem Transportanhänger, z.B. einem Pritschenanhänger, unterliegen nicht der Mautpflicht bei Leerfahrten ohne Ladung und beim Transport von Betriebseinrichtungen.“ (Zitat BAG) Eine Mautpflicht tritt jedoch bei Materialtransport ein (siehe sinngemäß A.).
  • Sinngemäß gilt „Punkt D.“ auch für eine Kombination von „Verkaufswagen, die als solche in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen sind und mit fest montierten Sonderausstattungen zur Kundenbetreuung sowie für Präsentationszwecke eingesetzt werden“ (Zitat BAG) mit einem Transportanhänger. „Transportiert z.B. eine im Fleischereigewerbe tätige Firma Fleisch bzw. Fleischerzeugnisse zu Wochenmärkten mit einer Fahrzeugkombination aus So. [Sonderfahrzeugen] Kfz Verkaufswagen und einem Transportanhänger […] besteht Mautpflicht nach der 2. Alternative“. (Zitat BAG)
  • Ein Abschleppwagen (soweit als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen) fällt nicht unter die Mautpflicht bei Leerfahrten und dem Transport von Betriebseinrichtungen. Auch Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen ist mautfrei, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung erfolgen. (Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Güterkraftverkehrsgesetz/GüKG).
  • LKW für Fahrzeugbeförderung sowie Sonderfahrzeuge “KFZ für Pannenhilfe“ unterliegen als Nutzfahrzeuge normalerweise der Mautpflicht. Ein mautbefreiter Einsatz liegt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG nur vor, wenn
  • ein Notdienst betrieben wird (Ein Notdienst impliziert, dass der Betrieb einen „Notdienst in Rufbereitschaft“ gewährt oder über Verträge in die Notdienstorganisation übergeordneter Stellen eingebunden ist. Dies ist bei einigen Betrieben des KFZ-Gewerbes der Fall.)
    und

das Fahrzeug auch äußerlich als Notdienstfahrzeug erkennbar ist („Ein wichtiges Indiz ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren als Notdienstfahrzeug. Die erforderliche Erkennbarkeit als Notdienstfahrzeug kann z.B. durch weiß-rot-weiße Warntafeln, Rundumleuchte(n), Lackierung in Warnfarbe und Aufschriften hergestellt werden. Einheitliche Gestaltungsregeln bestehen nicht.“ Zitat BAG)

und

ein konkreter Notfalleinsatz gefahren („Es muss sich um einen unmittelbaren Notdiensteinsatz in einer akuten Gefahrensituation für einen hilfebedürftigen Verkehrsteilnehmer handeln.“ „Von einem Notdiensteinsatz kann innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Standort des Pannenhilfeunternehmens ausgegangen werden. Bei Fahrten von Notdienstfahrzeugen völlig außerhalb ihres Einzugsgebietes ist dies nicht der Fall.“ „Gehen Fahrzeugtransporte über das Maß dessen hinaus, was zur Behebung der unmittelbaren Gefahrensituation im Notdienst erforderlich ist, so handelt es sich nicht um mautbefreite Notfalleinsätze.“ (Zitate BAG)

Eine solche Ausnahme kann bei Toll Collect registriert werden.

Einstellungen an der On Board Unit ab 1. Oktober 2015

Etwa vorhandene Fahrzeuggeräte zur Mauterfassung (OBU) können bei nicht mautpflichtigen Fahrten (z.B. Solofahrten von LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen abgestellt und so die automatische Mautentrichtung deaktiviert werden. Die LED des Gerätes leuchtet in diesem Fall rot. (Option <7,5 t“ wählen und mit „OK“ bestätigen)

Entsteht durch Anhängerbetrieb eine mautpflichtige Fahrt, ist die OBU zu aktivieren und das zulässige GG und die Achsenzahl des Anhängers einzutragen. („>=7,5 t“ mit „OK“ zu bestätigen). Dies kann auch schon vor Erreichen einer Mautstrecke erfolgen. Eine Gebührenpflicht tritt in jedem Fall erst bei Erreichen einer entsprechenden Fernstraße ein.

Die letzte Einstellung in der OBU bleibt bis zur nächsten Änderung bestehen. Generell sollten Fahrer die Anzeige der OBU bei jeder Fahrt überprüfen. Das betrifft sowohl die Angaben für das Gewicht als auch für die Anzahl der Achsen. Bei falschen Angaben kann es im jeweiligen Fall zu bußgeldbewährten Verstößen gegen die Mautpflicht oder zu unnötiger Mautentrichtung durch ein nicht mautpflichtiges Fahrzeug kommen.

Hinweise zur OBU-Einstellung von Toll Collect

Weitere Informationen zur Lkw-Maut:

Diese Zusammenstellung wurde mit großer Sorgfalt erstellt und geprüft. Es kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen

Foto:

© Jürgen Fälchle – Fotolia.com