Grundsatzfrage: Ist ein Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich?
Ein Arbeitnehmer verstirbt nach langer Krankheitsphase. Was passiert dann mit dem nicht genommenen Urlaub – verfällt dieser oder können sich die Erben das Geld auszahlen lassen?
Ein Arbeitnehmer war von 2009 bis zu seinem Tod im November 2010 aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Da sich zum Zeitpunkt seines Todes 140,5 Tage offenen Jahresurlaubs angesammelt hatten, nahm seine Witwe den ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Anspruch. Das zuständige Landesarbeitsgericht Hamm wandte sich damit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Denn dieser sollte vorab klären, ob die deutsche Rechtslage mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Bisher verfiel nämlich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers. Der EuGH urteilte nun jedoch, dass es mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung unvereinbar ist, wenn dieser Anspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos verfällt.
Hinweis: Auch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod eines Arbeitnehmers muss die Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage gezahlt werden. Unternehmen sollten dafür Rückstellungen bilden.
Quelle: EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13