E-Mail für Ausschlussfrist ausreichend

Für die Schriftformerfordernis in arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist genügt die Geltendmachung per E-Mail.

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Leistung, ist diese Frist auch dann gewahrt, wenn der Anspruch vor der eingetretenen Fälligkeit der Leistung und per E-Mail geltend gemacht wird. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 888/08)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen aus einem Tarifvertrag. Im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbarten die Parteien, dass sich die Vergütung nach dem entsprechenden Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung richten solle. Die zudem in Bezug genommenen Arbeitsvertragsrichtlinien enthalten eine Ausschlussfrist. Danach müssen Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit E-Mail vom 25.07.2006 machte der Kläger eine nach dem Tarifvertrag mit dem Juli-Gehalt auszuzahlende Einmalzahlung geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung per E-Mail ab. Weitere Einmalzahlungen verlangte der Kläger jeweils fristgerecht mit Schreiben.

Begründung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Kläger die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat. Verlange eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs binnen einer bestimmten Frist, reiche im Zweifel die telekommunikative Übermittlung aus. Der Arbeitgeber könne den Inhalt der elektronischen Datei entweder speichern und damit jederzeit abrufen oder zumindest ausdrucken und auf diese Weise dauerhaft wiedergeben. Die E-Mail enthalte den Namen des Klägers. Der Abschluss der Erklärung sei durch eine Grußformel und Wiederholung des Namens hinreichend deutlich gemacht. Damit genüge die E-Mail des Klägers vom 25.07.2006 dem Schriftformerfordernis. Für einen abweichenden Willen der Parteien i.S.v. § 127 II 1 BGB bestünden keine Anhaltspunkte, da die Beklagte selbst zur E-Mail-Kommunikation griff, um den Anspruch abzulehnen.

Praxishinweis

Das BAG folgt der Intention des Gesetzgebers. Dieser wollte bei der Neuregelung der Formvorschriften des  Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich die E-Mail als Kommunikationsmittel im Geschäftsverkehr stärken

Dass ein Telefax dem Schriftformerfordernis genügt, hat das BAG bereits zu einem früheren Zeitpunkt klargestellt. Eine Sprachnachricht, die z.B. auf eine Voice-Box aufgesprochen wird, wird dem Formerfordernis hingegen nicht gerecht. Bei einer Geltendmachung von Ansprüchen per elektronischer Kurznachricht (SMS) ist äußerst zweifelhaft, ob ein Gericht das Schriftformerfordernis als erfüllt ansehen würde. So ist beispielsweise ein Ausdruck einer solchen Nachricht technisch nicht in der gleichen Weise ohne Weiteres möglich wie bei einer E-Mail.