Zu beachten bei Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlung

Zum Jahresende erhalten viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt, eine Jahressonderzahlung oder eine Weihnachtsgratifikation. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine derartige Zuwendung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.

Allerdings sehen viele Tarifverträge einen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder eine Jahres-sonderzahlung vor. Sofern diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine derartige Leistung. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geltung des Tarifvertrags entweder im Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied der entsprechenden Tariforganisationen ist. Sofern es eine tarifliche Regelung für das jeweilige Arbeitsverhältnis nicht gibt, können die Arbeitsvertragsparteien auch im Arbeitsvertrag verbindlich die Zahlung einer solchen Leistung vereinbaren. Auch in diesem Fall hätte dann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Leistung.

Die Rechtsprechung hat außerdem einen weiteren Fall festgelegt, in denen ein Arbeitnehmer einen verbindlichen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung hat. Ein solcher Anspruch kann sich auch aus der sogenannten „Betrieblichen Übung“ ergeben. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitgeber freiwillig dreimal hintereinander dem Arbeitnehmer eine entsprechende Leistung gewährt.

Hat der Arbeitgeber beispielsweise drei Jahre lang hintereinander dem Arbeitnehmer jeweils ein zusätzliches Gehalt als Weihnachtsgeld gezahlt, so hat der Arbeitnehmer im vierten Jahr und auch für die Zukunft einen Anspruch auf eine derartige Leistung. Die „Betriebliche Übung“ kann jedoch verhindert werden, indem entweder im Arbeitsvertrag oder bei der Auszahlung schriftlich vom Arbeitgeber darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne einen entsprechenden Anspruch für die Zukunft handelt.

Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt ist jedoch nur bei jährlichen Zahlungen möglich. Sollten Sie als Arbeitgeber darüber hinaus z.B. eine monatliche Zulage „freiwillig“ zahlen, so können Sie diese nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt stellen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer monatliche Zulagen in seiner Einkommenssituation mit einplant, so dass diese nicht so ohne Weiteres zurückgenommen werden können.

Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung / Weihnachtsgeld kann sich auch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, der ebenfalls in der Rechtsprechung entwickelt wurde, ergeben. Ein Arbeitgeber muss bei freiwilligen Leistungen alle seine Arbeitnehmer gleich bezahlen und darf nur aus wichtigem Grund davon Ausnahmen machen. Wenn ein Arbeitgeber somit bestimmten Arbeitnehmern Jahressonderzahlungen ausbezahlt, so können diejenigen Arbeitnehmer, die eine derartige Leistung nicht erhalten haben, aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ebenfalls die Leistung verlangen. Der Arbeitgeber kann davon jedoch Ausnahmen machen, wenn er einen sachlichen Grund hat, wenn z.B. ein Arbeitnehmer in dem entsprechenden Jahr eine sehr lange Krankheitszeit aufweist.

Arbeitsvertraglich kann außerdem vereinbart werden, dass das Weihnachtsgeld vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden muss, falls er das Arbeitsverhältnis im nächsten Jahr bis zum 31. März beenden sollte. Hierbei sind allerdings noch weitere Voraussetzungen insbesondere in Abhängigkeit der Höhe der Jahressonderzahlung zu beachten. Ohne eine vertragliche Rückzahlungsvereinbarung ist eine Rückforderung der Jahressonderzahlung ausgeschlossen.

Für weitere Einzelheiten zu diesem Bereich können Sie sich jederzeit an die Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf wenden. Diese berät und vertritt ihre Mitgliedsbetriebe im Arbeitsrecht kostenfrei.