,

Neue Richtlinien für Meistergründungsprämie ab Januar 2016

Im November 2015 wurde eine Änderung der Richtlinien für die Meistergründungsprämie beschlossen und veröffentlicht. Ab Januar 2016 sind daher insbesondere zwei Änderungen für die Antragsteller von Bedeutung: Das Gründungsvorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen worden sein. Soll zwischen Antragstellung und Bewilligung mit dem Vorhaben begonnen werden, so kann die LGH auf Antrag und nach Vorliegen eines prüffähigen Antrages die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.

Nur nach der Bewilligung bzw. nach der Genehmigung eines vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginns getätigte Ausgaben des Gründers können als förderfähige Ausgaben anerkannt werden. Diese müssen mindestens 15.000 Euro betragen.

Der Antrag muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht werden, über die Sie auch die Antragsformulare erhalten können.

Weitere Informationen unter: www.recht.nrw.de