Wichtige Neuregelung im Umsatzsteuergesetz

Bauunternehmer und damit auch Betriebe des Dachdeckerhandwerks können künftig wieder sicher feststellen, in welchen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben mit der Neufassung des § 13b Umsatzsteuergesetz zur Steuerschuld des Leistungsempfängers von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dann abführen muss, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte dem Infobrief (→Download)

 

Ihr Dachdecker-Verband Nordrhein