Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen: Freie Fahrt ab 01.07.2014 nur noch für Fahrzeuge mit einer grünen Plakette.

Wie schon in der Vergangenheit mehrfach berichtet wird die Umweltzone Düsseldorf, wie auch alle umliegenden ab dem 1. Juli 2014 weiter verschärft. Es gilt dann überall in Nordrhein-Westfalen – sofern nicht bisher schon – das Einfahrtverbot für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) in die Umweltzonen. Somit dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette innerhalb einer Umweltzone fahren.

Im Falle von Zuwiderhandlungen oder „vergessenen“ Plaketten gilt seit dem 1. Mai 2014 ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 80,- Euro zuzüglich Verwaltungsgebühr und Portoauslagen. Ein Punkt im Flensburger Zentralregister wird dem Fahrzeugführer seit Neuordnung des Punktesystems nicht mehr angelastet. Städtische Ordnungsbehörden können auch parkende Fahrzeuge gebührenpflichtig verwarnen. Im Falle von polizeilichen Verkehrskontrollen wird die Einhaltung des Fahrverbotes auch beim fließenden Verkehr geprüft. Umweltplaketten gibt es bei AU-Kfz-Werkstätten, Prüfstellen (TÜV/DEKRA) und Kfz-Zulassungsstellen.

Mit seinem Erlass vom 28. September 2011 hat das nordrhein-westfälische Umweltministerium die landesweit geltenden Ausnahmeregelungen aktualisiert.

 

Ausnahmeregelungen

Keine Plakette benötigen weiterhin beispielsweise mobile Maschinen, Oldtimer, Fahrzeuge mit Kennzeichen für Überführungsfahrten.

I. Befreiungen auf Antrag

1. (…)

2. Ausnahmeregelungen für Fuhrparke

Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen. Sie gilt zusätzlich zu den Ausnahmeregelungen der Ziffer 1 (Anm.: Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte).

Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1 = keine Plakette) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse – siehe Tabelle).

Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.

 

Zeitraum

bis 31.12.2013

bis 31.12.2014

bis 31.12.2015

Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1)
für die eine Ausnahme beantragt wird

1

1

1

Anzahl der notwendigen
Ausgleichsfahrzeuge
Nutzfahrzeuge/Reisebusse

1

2

3

Die Ausnahmegenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden. Sie kann bis maximal zum 31.12.2015 erteilt werden.

Der Antrag ist mit Angabe der „Ausgleichsfahrzeuge“ bei der Betriebssitzgemeinde zu stellen und gilt in allen Umweltzonen in NRW.

II. Befreiungen von Amts wegen

Neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen werden

–       Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a – h der 35. BImSchV,
d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden,

–       (…)

vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen der jeweiligen Luftreinhaltepläne befreit.

Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle (TÜV/Dekra) ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

NRW-Umweltministerium fördert Anschaffung von abgasärmeren und umweltfreundlicheren Handwerkerfahrzeugen

Handwerksunternehmen werden bei der frühzeitigen Anschaffung leichter Nutzfahrzeuge mit dem neueren, umweltfreundlicheren Abgasstandard Euro 6 unterstützt. Auf Initiative des Umweltministeriums wird das Effizienzkreditprogramm der NRW.BANK, das günstige Kreditmittel zur Förderung der betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienz bereitstellt, jetzt erweitert: In Verbindung mit einem NRW.BANK.Effizienzkredit zur Anschaffung eines Neufahrzeugs wird seit dem 1. Oktober 2013 ein Tilgungszuschuss von 800,- Euro gewährt. Hierdurch soll ein Anreiz geschaffen werden, bereits frühzeitig auf den umweltfreundlicheren Abgasstandard zu setzen, um so die Schadstoff-Belastung in der Luft zu reduzieren.

Damit die Anschaffung bezuschusst wird, muss das Neufahrzeug ein vor dem 1. Januar 2012 auf das Unternehmen zugelassenes Altfahrzeug ersetzen, welches höchstens eine gelbe Plakette erhalten kann (Schadstoffgruppe 3). Pro Unternehmen können jeweils drei Fahrzeuge gefördert werden. Die Aktion ist befristet und läuft noch bis zum 31. August 2014. Weitere Informationen finden Sie unter www.nrwbank.de unter dem Suchbegriff „Effizienzkredit“.