Neue Gewerbeabfall-Verordnung gilt

Seit 1. August 2017 gilt die neue Gewerbeabfall-Verordnung , kurz GewAbfV, mit verschärften Regelungen zu Mülltrennung und deren detaillierter Dokumentation. Mit der geänderten Verordnung verlangt der Gesetzgeber eine noch striktere Getrennthaltung sortenrein oder zumindest separat anfallender Abfallfraktionen. Im Regelfall sollen am Unternehmensstandort 7 und auf Baustellen 10 Abfallfraktionen getrennt gehalten werden. Davon kann man in begründeten Fällen abweichen. Mit oder ohne Abweichung ist jeder gewerbliche Abfallerzeuger verpflichtet, Art und Umfang seiner Getrennthaltung zu dokumentieren und jede Gemischt-erfassung sachgerecht zu begründen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle
Diese hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle entstehen in allen Handwerksbetrieben. Neu sind:

Zusätzliche Trennung von Holz und Textilien
Bisher mussten schon Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle getrennt gesammelt und verwertet werden. Ab August 2017 gilt dies auch für Holz und Textilien. Ein nachträgliches Auseinandersortieren bereits als Gemische entstehender Abfälle durch den Abfallerzeuger wird nicht verlangt. Stattdessen müssen Mischfraktionen dann nachträglich in geeigneten Sortierungs- oder Aufbereitungsanlagen der Entsorger für eine nachgeschaltete Verwertung vorbereitet werden.

Ausnahmen
Wenn eine Getrennthaltung technisch nicht möglich (z. B. wegen fehlender Aufstellungsfläche für die einzelnen Behälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. wegen zu geringer Mengen). Mit nachvollziehbarer Begründung ist eine Mischerfassung ausnahmsweise zulässig. Diese Mischfraktionen müssen dann aber grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortierung zugeführt werden, die ihrerseits vorgegebenen Qualitätsanforderungen (Sortierquoten) entsprechen muss. Entsprechende Bescheinigungen müssen die Betreiber der Entsorgungsanlagen bzw. die zwischengeschalteten Abfallbeför-
derer (Abholer) bereitstellen.

Dokumentationspflichten
Auf den Unternehmer kommen zusätzliche Aufgaben zu, da die korrekte Getrennthaltung und auch notwendige Abweichungen dokumentiert und begründet werden müssen. Ausdrücklich verlangt wird eine Dokumentation der Getrennthaltung. Als Nachweise können Fotos und Lagepläne des Abfall-Lager-Bereichs, Liefer- oder Wiegescheine dienen. Auch die Gründe für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind auf diese Weise zu dokumentieren. Für alle Dokumentations-unterlagen gilt: Sie müssen der zuständigen Abfallbehörde nicht unaufgefordert vorgelegt werden, sind aber „auf Abruf“ vorzuhalten.

Bau- und Abbruchabfälle
Bei den Bau- und Abbruchabfällen sind Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen /Keramik getrennt zu halten und zu verwerten.

Zusätzliche Trennung von Holz, Dämmmaterial, Bitumengemischen und Baustoffen auf Gipsbasis
Damit werden „im Regelfall“ 10 verschiedene Behältersysteme erforderlich. Auch hier darf eine Mischerfassung ausnahmsweise erfolgen, wenn die vollständige Getrennthaltung aus nachvollziehbaren Gründen nicht realisierbar ist.

Dokumentationspflichten
Es gelten die gleichen Dokumentationsvorgaben wie bei Siedlungsabfällen – dann aber für jede einzelne Baustelle. Jedoch gibt es dabei eine Bagatellgrenze. Liegt die Abfallmenge der einzelnen Baustelle unter 10 Kubikmeter, entfällt die baustellenbezogene Dokumentationspflicht. An der Pflicht zur Getrennthaltung und Verwertung ändert sich aber nichts.

Dokumentations-Software für Betriebe
Jeder Abfallerzeuger ist verpflichtet, die Getrennthaltung zu dokumentieren und Ausnahmen zu begründen. Für Handwerksbetriebe bieten sich dabei folgende Möglichkeiten an, die verlangten Dokumentationen zu erstellen:

Die Handwerkslösung
Die Handwerkskammer arbeitet gemeinsam mit Fachverbänden an einer Software, mit der Handwerksbetriebe ihre Dokumentation möglichst einfach selber erstellen können. Diese Software soll handwerkszugehörigen Unternehmen demnächst bundesweit kostenfrei zur Verfügung stehen. In der Software sollen sich Module für die Berücksichtigung von Baustellen zu- und abschalten lassen. Ebenso soll der Anwender wählen können, ob er mit minimalem Daten- und Bearbeitungsaufwand auskommen will oder ob er zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für eigene Zwecke auch Abfallmengen und -kosten erfassen möchte. So kann der Nutzer durch eigene Voreinstellungen ein schlankes aufgeräumtes und bedarfsgerechtes Paket definieren, das nicht durch überflüssige Funktionen verwirrt.

Die GewAbfV trat am 1. August 2017 in Kraft, war aber erst rund vier Monate zuvor veröffentlicht worden. Dieser Vorlauf war zu knapp, um schon bis zum Inkrafttreten die Softwareentwicklung abzuschließen und das Produkt auf Herz und Nieren getestet zu haben.

Die kommerzielle Lösung
Derzeit bieten die Entsorger bereits eigene Dienstleistungen an, um eine entsprechende Aufstellung für Betriebe zu erstellen. Die Nutzung dieser Angebote kann durchaus sinnvoll sein. Ein abfallerzeugender Betrieb sollte dabei aber bedenken, ob in seinem konkreten Fall ein Entsorger auch die vorgenannten Begründungen mitliefern kann oder ob nicht auch Aufwand auf seiner Seite entsteht. Eine vom Entsorger angefertigte Dokumentation kann zudem nur dann vollständig sein, wenn alle Abfälle über einen einzigen Kanal (über genau einen Dienstleister) entsorgt werden. Andernfalls müsste der Unternehmer die Aufstellungen aller von ihm beauftragten Entsorger wieder zusammenführen und die oben genannte Dienstleistung mehrfach bezahlen.

Was tun?
Als Betrieb können Sie abwarten, ob Sie die Dokumentation selbst angehen möchten, ob Sie die Software der Handwerksorganisation verwenden möchten oder auf die Angebote der Entsorger setzen: Wir erwarten, dass die Behörden frühestens zum Jahresende Aufstellungen einfordern, zumal auch für die Mitarbeiter dort die Verordnung Neuland ist und keine Aufstockung des Personals vorgesehen ist. Die Entsorger dürften die erforderlichen Daten
ohnehin in deren Geschäftsunterlagen pflegen. Insofern sollte eine Beauftragung auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr noch pro-blemlos möglich sein. Quelle: HWK Düsseldorf