ikk Classic informiert

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu pflegen, erhält durch die Pflegeversicherung zahlreiche Hilfen. Zum Jahresbeginn sind zudem neue Regelungen in Kraft getreten, die den beruflichen Gestaltungsspielraum für pflegende Angehörige erweitern. Die IKK classic bietet dabei für Arbeitgeber und Betroffene eine umfassende Pflegeberatung an.

Über zwei Drittel der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen werden von Angehörigen daheim gepflegt. Demenz, Schlaganfall oder ein schwerer Unfall: Pflegebedürftigkeit stellt sich oft überraschend ein oder verschlimmert sich quasi über Nacht. Dann ist zeitliche Flexibilität im Job oft unumgänglich.

Finanzielle Unterstützung 
„Pflegende Angehörige erhalten prinzipiell erst einmal zahlreiche finanzielle Leistungen, die die Situation erleichtern sollen“, so Regio-nalgeschäftsführer Thomas Sievers von der IKK classic. Dies reicht vom Pflegegeld über Rentenansprüche für berufstätige pflegende Angehörige, eine Arbeitslosenversicherung für diejenigen, die wegen der Pflege aus ihrem Job aussteigen müssen, bis hin zu einer Unfallversicherung. Zudem haben die Betroffenen ein Anrecht auf sogenannte Pflegekurse, in
denen ihnen fachliche Kenntnisse für diese
anspruchsvolle Aufgabe vermittelt werden.

Neuerungen
Im Januar diesen Jahres sind zudem einige Neuregelungen in Kraft getreten, die es Berufstätigen ermöglichen sollen, den Job und die Pflege eines nahen Angehörigen besser miteinander zu vereinbaren.

Beschäftigte haben das Recht, sich bis zu zehn Tage freizunehmen, egal, wie viele Beschäftigte der Betrieb hat, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Voraussetzung ist allerdings eine „akute Pflegesituation“, wenn beispielsweise die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt. Der Arbeitgeber übernimmt, sofern das über den Tarifvertrag geregelt ist, die Entgeltfortzahlung. Besteht hier kein Anspruch, kann bei der Pflegekasse als Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Dabei muss mit einem ärztlichen Attest die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt werden. „Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber unverzüglich informiert wird, für wie viele der maximal zehn Tage die Arbeitsverhinderung vorliegt. Die Freistellung kann dann sofort beginnen.“, so Thomas Sievers von der IKK classic.

Pflegezeit
Beschäftigte können während einer Pflegezeit für bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause
zu pflegen. Zu nahen Angehörigen zählen neben Verwandten wie Eltern und Großeltern auch Stiefeltern, Schwäger und nichteheliche Lebenspartner. Allerdings gilt der Anspruch auf Pflegezeit nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Während der Pflegezeit können die pflegenden Angehörigen ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um die Einkommensverluste abzufedern. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn der geplanten Pflegezeit schriftlich zu informieren. Gleichzeitig muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen wird.

Familienpflegezeit
Zeichnet sich ab, dass der Angehörige länger pflegebedürftig ist, haben Beschäftigte zudem einen Anspruch auf die sogenannte Familienpflegezeit. Hierbei kann bis zu 24 Monate die Arbeitszeit auf 15 Stunden in der Woche reduziert werden. „Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt und der Betrieb mehr als 25 Mitarbeiter hat“, so Thomas Sievers. Der Arbeitgeber muss acht Wochen vor dem Beginn der geplanten Familienpflegezeit schriftlich darüber informiert werden. Wie bei der Pflegezeit haben die pflegenden Angehörigen einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen und dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate andauern. Ab Ankündigung und während der Pflegezeit dürfen die pflegenden Angehörigen zudem vom Arbeitgeber nicht ordentlich gekündigt werden.

IKK Classic: Persönliche Pflegeberatung für Arbeitgeber und Betroffene

Im Falle einer eintretenden Pflegebedürftigkeit bietet die IKK classic Arbeitgebern und den Betroffenen ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot in Form der Pflegeberatung an, denn gerade Angehörige und Arbeitgeber haben in dieser Situation viele Fragen und befinden sich in einer völlig neuen Situation. „Der Arbeitgeber ist in der Regel daran interessiert, dass seine Arbeitnehmer volle Leistung am Arbeitsplatz erfüllen. Wenn Arbeitnehmer aber das Thema aktuelle Doppelbelastung aufgrund von Pflege nicht offen besprechen, entwickelt sich möglicherweise ein „schwieriges“ Verhältnis mit Unsicherheit und Unverständnis von Seiten des Arbeitgebers“, so die IKK-Pflegeberaterin Cornelia Salampasis. „Aber auch wenn Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern hierüber informiert werden, so kann es zur Überforderung des Verständnisses für die Situation kommen, wenn es anscheinend keinen Ausweg gibt. Hierbei fehlen den Arbeitgebern häufig die Informationen, wo Hilfe und Unterstützung in diesem Fall zu erwarten ist, und genau hier springen wir mit unserer Pflegeberatung ein.“ Oft stellt sich bei der Beratung heraus, dass die Beschäftigten gar nicht so sehr an einer Pflegezeit interessiert sind, sondern so lange wie möglich an ihrem Arbeitsplatz bleiben möchten und Hilfe bei der Organisation der Pflege benötigen. Die Pflegeberater der IKK classic sind eng mit den verschiedenen Sozialleistungsträgern und anderen Institutionen vernetzt und können sofort die entsprechende Hilfe organisieren. Die Pflegeberater begleiten die Betroffenen dabei so lange wie nötig und stehen auch später zur Seite, wenn die Pflegesituation gegebenenfalls neu bewertet werden muss.

Bei Fragen zur Pflege – sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern – steht Ihnen die Pflegeberaterin der IKK classic, Cornelia Salampasis, unter Tel. 02162 – 912-343173 gern beratend zur Verfügung.