Rechtsabteilung: Textformklausel statt Schriftformklausel
Ab sofort gilt Textformklausel statt Schriftformklausel: Am 1. Oktober 2016 ist eine neue Regelung von § 209 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebe, die bei Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden, dürfen „keine strengere Form für Erklärungen als die Textform“ vorsehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern wie bislang die Schriftform (für Erklärungen, Anzeigen, Kündigungen etc.) verlangen, sind seit dem 1. Oktober 2016 unzulässige Klauseln und dürfen nicht mehr benutzt werden.
Textform bedeutet, dass beispielsweise eine Kündigung nicht mehr per eigenhändiger Unterschrift erfolgen muss (Schriftform), sondern auch mittels E-Mail, Fax, SMS etc. erklärt werden kann.
Achtung: Es ist davon auszugehen, dass spezialisierte Abmahnanwälte die Gesetzesänderung nutzen, um von Unternehmen in solchen Fällen kostenpflichtig die Unterlassung der unzulässigen Schriftformklauseln zu verlangen. Derartige Abmahnschreiben beinhalten in der Regel eine teure Anwaltsgebühr, die vom abzumahnenden Unternehmen bezahlt werden muss. Achten Sie bitte darauf, dass in Ihren AGB ab sofort die „Schriftformklausel“ durch die „Textformklausel“ ersetzt wird.
Ältere Verträge, die unter Verwendung der Schriftformklausel vor dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, müssen nicht verändert werden. Hier gilt aber auch ab sofort für die Geltendmachung von Rechten die Textform als ausreichend.
Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkung auf Arbeitsverträge. Diese beinhalten in der Regel vertragliche Ausschlussklauseln, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind. Das Wort „schriftlich“ muss ab sofort auch durch den Begriff „in Textform“ ersetzt werden. Ohne diese Änderung wird die Ausschlussklausel komplett unwirksam. Dies gilt allerdings auch nur für Neuverträge ab dem 1. Oktober 2016.
Die Schriftformklausel für Kündigungen im Arbeitsrecht bleibt unberührt, da sie durch das Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dies gilt für den Abschluss von Aufhebungsverträgen oder die Befristung von Verträgen. Diese müssen im Arbeitsrecht stets die Schriftform enthalten.
Entsprechende Musterarbeitsverträge, Kündigungen, Aufhebungsverträge können Sie jederzeit bei der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf als Innungsmitglied kostenfrei erhalten. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch bei der Rechtsabteilung der Kreishandwerkerschaft Düsseldorf von Rechtsanwalt Torsten Spengler telefonisch unter (0211) 36 70 7-15 oder torsten.spengler@kh-duesseldorf.de.