Abfallrecht: Handwerkskammer Düsseldorf wendet neues „Bürokratieungetüm“ ab

Jede mitgenommene Umverpackung einer Baustofflieferung, jeder Eimer nicht komplett verbrauchter Farbe und jegliches Abbruchmaterial sollten aus der alltäglichen Fahrt einer Handwerksfirma von der Baustelle einen erlaubnis- oder anzeigepflichtigen Vorgang der Abfall-Entsorgung machen. Dazu sollten Inhaber und Betriebsleiter besondere Nachweise zur Fachkunde und zur Zuverlässigkeit erbringen. Diese „bürokratische Hölle“ drohte nach Plänen der EU-Kommission für das Abfallrecht der Mitgliedsländer. Die Handwerkskammer Düsseldorf, aufgrund der in ihrem „Zentrum für Umwelt und Energie“ in Oberhausen gebündelten Fachkompetenz vom Zentralverband des Deutschen Handwerks im nationalen Beteiligungsverfahren zur Reform des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hinzugezogen, konnte Schlimmeres verhindern.

Eine am 1. Juni 2014 in Kraft tretende Rechtsverordnung zur Konkretisierung des bereits vor zwei Jahren novellierten Kreislaufwirtschafts-Gesetzes entlässt sogenannte wirtschaftliche Unternehmen aus der Erlaubnispflicht für den Transport gefährlicher Abfälle. Diese unterliegen dann nur noch einer einmaligen Anzeigepflicht – genauso wie die Beförderer nicht-gefährlicher Abfälle. Auch kostenträchtige Fortbildungen zum Fachkundenachweis sind damit vom Tisch. Mit der vereinfachten Anzeige wird nunmehr den Behörden eine ausreichende Kontrollmöglichkeit der Firmen an die Hand gegeben. Der gesamte Handwerkssektor in Deutschland hätte andernfalls einen kaum zu leistenden Papierkrieg um Transportfahrten mit Mengenresten beginnen müssen. Dies hätte dem beschäftigungsintensivsten aller Wirtschaftsbereiche Mehrkosten in Höhe von 1,3 Milliarden Euro pro Jahr beschert, so haben es die Entsorgungsexperten um den Stellvertretenden Leiter des UZH, Dr. Volker Becker, errechnet.

Stattdessen müssen nun ausschließlich Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle befördern, einen Fachkundenachweis erbringen. Sofern sie auch Sondermüll transportieren, müssen gewerbsmäßige Abfallbeförderer ihre Schulungsnachweise alle drei Jahre erneuern und einen gesonderten Versicherungsschutz nachweisen, um die behördliche Beförderungserlaubnis zu erhalten. „Dies betrifft jedoch lediglich einen kleinen Teil der mehr als einhundert Handwerksbranchen, und auch die nur unter speziellen Voraussetzungen: Im Wesentlichen sind dies Abbruchfirmen, die imprägnierte Hölzer und bestimmte Dämmmaterialien beseitigen, Elektrotechnik- und SHK-Betriebe, die asbestbelastete Nachtspeicheröfen entfernen und auf Baustellenreinigung spezialisierte Gebäudereiniger,“ präzisierte Kammer-Experte Becker. „In den meisten Fällen werden aber auch diese Handwerker eigene Abfälle befördern, so dass die Abfalltransporte nicht als gewerbsmäßig eingestuft werden“.

Eine administrative „Baustelle“ bleibt allerdings noch abzuräumen: Für den Transport von Sonderabfällen hat der Gesetzgeber quasi in letzter Minute noch eine Art „Beförderungsdokument“ vorgesehen, welches nach derzeitigem Sachstand mitzuführen ist und die Abfälle nach Art, Menge und Entsorgungsweg beschreibt. Im Schulterschluss mit der Kammer setzt sich das NRW-Umweltministerium aber dafür ein, diese Regelung nicht auf handwerkliche Kleinmengentransporte anzuwenden. Bund und Länder verhandeln derzeit über eine Umsetzungshilfe, welche die behördliche Vollzugspraxis dann genau festlegen soll.

 

Die für Handwerksbetriebe ab 01.06.2014 geltenden Regelungen für die Abfuhr von Abfall im Internet finden Sie unter: www.hwk-duesseldorf.de/uzh.