Rentenversicherung: Rückgängigmachung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Als Alternative zu Beitragssenkungen oder Leistungsverbesserungen fordert ZDB-Vizepräsident Frank Dupré eine Rückgängigmachung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

In der aktuellen Diskussion über vermeintliche Spielräume für eine Beitragssenkung oder für Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung forderte der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutsche Baugewerbes, Frank Dupré, heute in Berlin erneut, stattdessen die Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge rückgängig zu machen:

„Wiederholt ist die Chance, in der Rentenversicherung die richtigen Prioritäten zu setzen, vertan worden. Anstelle neuer hitziger politischer Debatten darüber, ob die erkennbaren Spielräume in der Rentenversicherung für eine erneute Beitragssenkung oder für neue Rentenleistungen genutzt werden, sollte die Bundesregierung jetzt endlich mit dem oft versprochenen Bürokratieabbau Ernst machen und die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wieder – wie bis zum Kalenderjahr 2005 – an die Fälligkeit der Lohnansprüche koppeln.“

Zu dem in der letzten Woche bekannt gewordenen Überschuss in der Rentenkasse von fast 30 Mrd. € wies Herr Dupré darauf hin, dies reiche bei weitem aus, um die politische Fehlentscheidung aus dem Jahr 2005 jetzt endlich rückgängig zu machen. Das Argument, „dafür sei kein Geld da“, sei eindrucksvoll widerlegt. Auch zahlreiche in der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder am 7. Mai 2013 vertretene Bundesländer hätten sich bereits für eine entsprechende, von der Sächsischen Staatsregierung angedachte Gesetzesinitiative ausgesprochen, die allerdings noch nicht in den Bundesrat eingebracht worden sei.

Dupré forderte dazu auf, die jetzt erkennbaren Spielräume für eine Rückgängigmachung der Vorverlegung der Sozialversicherungsbeiträge zu nutzen, bevor auf verschiedenen Seiten unterschiedliche Begehrlichkeiten geweckt werden.

Zum Hintergrund:

Zur Stabilisierung des Rentenversicherungsbeitrages war im Jahre 2005 eine Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen worden. Diese Vorverlegung hat bei den mittelständischen Baubetrieben aufgrund der Lohnabrechnung auf Stundenlohnbasis einen deutlichen Anstieg des Verwaltungsaufwandes verursacht, weil die Arbeitgeber verpflichtet worden sind, den voraussichtlichen Sozialversicherungsbeitrag zu schätzen und diesen bereits vor der Fälligkeit der Lohnzahlung abzuführen. Das führt zu ständigen nachträglichen Korrekturen der Lohnabrechnung und auch dazu, dass die Arbeitgeber faktisch nicht mehr 12, sondern 24 Monatsabrechnungen im Kalenderjahr erstellen müssen. Bis zum Jahre 2005 war der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der auf der Grundlage der tatsächlichen Lohnabrechnung berechnet werden konnte, erst bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen. Die Sozialversicherungsträger verlieren dadurch keine Beitragseinnahmen, sondern erhalten diese dann, wenn auch der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat.

Zur Erleichterung der Lohnabrechnung und der damit verbundenen Meldungen ist im Übrigen durch die Sozialpartner des Baugewerbes mit Wirkung vom 1. Juli 2013 die Fälligkeit der an die Sozialkassen der Bauwirtschaft auf tarifvertraglicher Grundlage abzuführenden Beiträge vom 15. auf den 20. des Folgemonats verschoben worden!