Dachdecker-Innung informiert: Dachlawinen und wer für sie haftet!
Tagelanger Schneefall, steile Dächer und plötzlicher Wetterumschwung: Schon ist die Situation für Dachlawinen geschaffen. Vor allem Hauseigentümer sollten sich über ihre Pflichten bewusst sein.
Haftung lässt sich übertragen
Zivilrechtlich haften Grundstücksbesitzer grundsätzlich für durch Dachlawinen aufgetretene Schäden im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, wenn sie ein Verschulden trifft. „Diese können aber die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf dritte Personen übertragen, wie beispielsweise den Hausverwalter oder den Mieter“, sagt der auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Sönke Anders von der Stuttgarter Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner (www.tsp-law.com (Link zu: Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, www.tsp-law.com)). Dann müssen sie aber überwachen, ob der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt.
Landesbauordnung beachten
Je nach Bundesland schreiben örtliche Sonderbestimmungen oder Bauordnungen spezielle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Schäden vor. So müssen in Niedersachsen alle Neubauten mit öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Dächern und mehr als 45 Grad Dachneigung mit Schneefanggittern versehen sein. Auch die Bauordnungen von Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin und Rheinland-Pfalz bieten die Möglichkeit, Schneefanggitter zu fordern.
Fanggitter und Warntafeln
Sind Schneefanggitter nicht vorgeschrieben, kann das Anbringen dieser Gitter vom Hauseigentümer nur unter besonderen Umständen verlangt werden. „Es müssen dann aber Warnstangen oder Warntafeln aufgestellt werden, falls die Witterungsumstände einen Abgang von Dachlawinen befürchten lassen“, sagt Anders.
Schneearme Gebiete
In schneearmen Gebieten kann in normalen Wintern grundsätzlich keine Schutzmaßnahme verlangt werden. Dazu zählen der Rechtsprechung zufolge Schleswig-Holstein, Hamburg, das Niederrheingebiet, das Oberrheingebiet, der Kraichgau, die Vorderpfalz, der Bodenseeraum sowie die rheinhessische Gegend.
Bei starkem Schneefall kann hier aber eine besondere Hinweispflicht (Warntafel) gegeben sein.
Schneereiche Gebiete
Hier gilt grundsätzlich, je schneereicher ein Ort ist, desto besser sind die Einwohner mit den Gefahren vertraut und desto größer muss die eigene Aufmerksamkeit der Passanten sein. Bei fehlenden Gehwegen und schmaler Straße sind auf alle Fälle Schneefanggitter anzubringen, damit der fahrende Verkehr nicht gefährdet wird. Zu den schneereichen Gebieten gehören der Rechtsprechung zufolge Hochgebirgslagen und auch ein Teil des Schwarzwaldes. Ortsüblich sind Schneefanggitter beispielsweise in Augsburg, im Hochschwarzwald und in Altötting.
Anlässe für besondere Sorgfalt
Einen Anlass zu besonderer Sorgfalt stellen hohe Schneehöhen auf dem Dach, ein bereits gebildeter Überhang oder ein vorheriger Dachlawinenabgang dar. Deshalb müssen Hauseigentümer den Schneefall auf ihrem Dach beobachten und im Notfall Maßnahmen ergreifen, um die Schädigung anderer zu vermeiden. Zwar braucht der Eigentümer normalerweise nicht mit plötzlichen Witterungsumschwüngen (Wärmeeinbruch) zu rechnen. Unterlässt er es aber, das Dach tagsüber zu beobachten und sind keine Schneefanggitter angebracht, so kann ihm das unter Umständen als Fahrlässigkeit angerechnet werden. Bei Tauwetter ist besondere Aufmerksamkeit geboten.
Parkplätze auf dem Grundstück
Stellt ein Eigentümer im Geschäftsinteresse auf dem eigenen Grundstück Parkplätze zur Verfügung, besteht gegenüber den Benutzern einer erhöhte Warn- und gegebenenfalls Absperrpflicht. Zudem sind neben diesen Parkplätzen stehende Gebäude mit Schneefanggittern zu versehen.
Absicherung ist ratsam
Kommt ein Passant vor Ihrem Haus durch eine Dachlawine zu Schaden, so sind Sie als Besitzer haftbar. Als Bewohner eines Privathauses sollten Sie eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Diese kommt für Schäden an Dritten auf, die durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Aber auch wenn Sie als Besitzer dem Mieter, Hausmeister oder Verwalter die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben, können Sie für Schäden an Dritte in Haftung genommen werden. In diesem Falle hilft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
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