Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Neue Informationspflichten für Handwerksbetriebe und Sachverständige
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-lnfoV) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten.
Diese Verordnung zwingt jeden Dienstleister mit einer Niederlassung im Inland, wobei unter dem Begriff .Dienstleister“ sowohl unsere Mitgliedsbetriebe als auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fallen, ihrem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung eine Reihe von Informationen in klarer und verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Der Dienstleistungserbringer muss also seinem Auftraggeber vor Vertragsschluss nach § 2 DL-lnfoV insbesondere folgende Informationen unaufgefordert an die Hand geben:
- Familiennamen, Vornamen oder falls vorhanden, Firma unter Angabe der Rechtsform
- Anschrift seiner Niederlassung, bei fehlender Niederlassung ladungsfähige Anschrift
- Falls eine kaufmännische Firma vorhanden ist (zum Beispiel e. K., GmbH, KG u.ä.): Handelsregister, Registergericht, Registernummer
- Name und Anschrift der zuständigen Handwerkskammer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Gesetzliche Berufsbezeichnung: zum Beispiel Maler und Lackierer-Meister/ Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
- Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden)
- evtl. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
- Wesentliche Merkmale der Dienstleistung (=Vertragsgegenstand: zum Beispiel Werkvertrag/Gutachten)
- Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht: Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich
Weitere Informationen muss der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage des Auftraggebers zur Verfügung stellen.
Diese Angaben muss der Dienstleistungserbringer seinem Auftraggeber – wahlweise – von sich aus mitteilen, leicht zugänglich machen oder über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch zur Verfügung stellen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass ein Verstoß gegen einzelne Vorgaben der neuen Verordnung eine Unterlassungsklage mit vorheriger Abmahnung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auslösen kann.