Beschränkte Azugsfähigkeit verfassungsgemäß

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen können weiterhin nur beschränkt als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß Urteil des BFH (Az. X R 34/07) sind die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes dazu nicht zu beanstanden.

Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 werden die Renteneinnahmen als steuerbar eingestuft; die Altersvorsorgeaufwendungen seien, so die Richter am Bundesfinanzhof (BFH), damit begrifflich im Wesentlichen Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber habe diese Ausgaben jedoch durch eine Sonderregelung dem Sonderausgabenabzug zugeordnet. Diese Vorgehensweise sei, so der BFH, durchaus verfassungsgemäß, denn ab dem Jahr 2025 seien die Aufwendungen in aller Regel in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen.

Auch die Übergangsregelung bis dahin sei nicht zu beanstanden: Es müsse in jedem Einzelfall gewährleistet sein, dass Renteneinnahmen, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, könne erst in den Jahren geprüft werden, in denen die Renteneinnahmen zufließen.