Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung
Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung und für besseren Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen in Kraft
Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet zu schützen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung war zwar auch vorher schon ausdrücklich verboten. Unseriöse Firmen hatten sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg gesetzt. Deshalb sieht das Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:
- Widerrufsrecht bei Dienstleistungen, § 312d Abs. 3 BGB: Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann er Verträge über Dienstleistungen widerrufen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat. Das Widerrufsrecht erlischt erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
- Widerrufsrecht bei telefonisch geschlossenen Verträgen, § 312d Abs. 4 Nr. 3 u. 4 BGB: Auch Verträge am Telefon über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden. Für das Widerrufsrecht kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Vielmehr ermöglicht die Vorschrift den Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
- Zustimmungserfordernis für vorzeitige Leistung, § 312d Abs. 6 BGB: Widerruft der Verbraucher den Vertrag über eine Dienstleistung, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
- Geldbuße für unerlaubte Telefonwerbung, § 20 UWG: Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
- Einverständniserklärung zu Werbeanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG: Ein Werbeanruf ist nur zulässig, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
- Verbot der Rufnummernunterdrückung, § 102 Abs. 2 u. 3 TKG: Telefonisch Werbende trifft das Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer des Unternehmens zu unterdrücken. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 €.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat.
Hinweis:
Achtung: Diese Regelungen betreffen Handwerker grundsätzlich nur, wenn Sie als Verbraucher handeln, nicht wenn sie als Gewerbetreibende auftreten. Aber dann greifen unter Umständen die Regelungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), die auch im geschäftlichen Bereich unerwünschte Werbung verbieten.