Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und
mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe NRW“)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Inhalt:
1. Zweck der Überbrückungshilfe
2. Definitionen
3. Antragsberechtigung
4. Förderfähige Kosten
5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe
6. Antragstellung
7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Förderung
8. Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen
9. Verhältnis zu anderen Hilfen
10. Sonstige Regelungen
11. Subventionserhebliche Tatsachen
12. Steuerrechtliche Hinweise
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. April 2020 ein Schreiben „Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Voraus-zahlungen für 2019“ veröffentlicht.
BIV Rundschreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht eine Information mit den häufigsten gestellten Fragen (FAQ) zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona- Virus.
Die Information wird durch das BMF laufend ergänzt und aktualisiert, zuletzt
am 17. April 2020.
Die FAQ sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern.
Wesentliche Themen der Information sind:
- Steuerstundungen
- Herabsetzung Steuervorauszahlungen
- Erlass von Steuern
- Fragestellungen bei der Lohnsteuer
- Vollstreckungsverfahren
- Außenprüfungen
Hinweis
Aufgrund der häufigen Änderungen durch das BMF sollte sichergestellt sein, dass immer auf die aktuelle Version zurückgegriffen wird.
Die Information ist in der Anlage (Stand 17. April 2020) beigefügt. In der aktuellen Version ist sie unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01- FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=06.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk_campaign=Newslett er-06.04.2020
Hinweis
Aufgrund der häufigen Änderungen durch das BMF sollte sichergestellt sein, dass immer auf die aktuelle Version zurückgegriffen wird.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01- FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=06.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk_campaign=Newslett er-06.04.2020
Corona und Handwerkerrentenversicherung
Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis 31. Oktober 2020 aussetzen. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der DRV-Internetseite.
Aktuelle steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 6. April 2020 einen FAQ-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht. Zudem wurde mitgeteilt, dass Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € in 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können und eine Pressemitteilung bezüglich einer Sonderregelung für Grenzpendler, die aufgrund der Corona-Krise im Home-Office bleiben müssen, veröffentlicht.
- FAQ-Katalog
Der vom BMF veröffentlichte FAQ-Katalog ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt und soll eine einheitliche Handhabung der Länderfinanzverwaltungen sicherstellen. Wir haben diesen bereits in den vom ZDH ständig aktualisierten FAQ-Katalog eingearbeitet.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden FAQ-Katalog des BMF.
- Sonderzahlungen an Beschäftigte in der Corona-Krise
Nach einer Pressemitteilung des BMF vom 3. April 2020 werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Gleiches gilt für die Gewährung von Sachleistungen.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Weitere Einzelheiten hierzu werden sich erst beantworten lassen, wenn das für diese Woche angekündigte BMF-Schreiben dazu vorliegt.
Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollte er die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:
Muster-Schreiben an Arbeitnehmer bezüglich einmaliger Bonusauszahlung:
Sehr geehrte/r Herr/Frau ….,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, jeder/m Mitarbeiter/in einmalig einen Bonus in Höhe von …. Euro brutto auszuzahlen. Der Auszahlung des Bonus erfolgt mit Ihrem nächsten Gehalt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Geschäftsleitung
Lesen Sie mehr dazu in der Pressemittleiung „Sonderzahlung“
- Sonderregelungen für Grenzpendelnde während der Corona-Krise
Ebenfalls am 3. April 2020 hat das BMF eine Pressemitteilung bezüglich einer Sonderregelung für Grenzpendelnde, die aufgrund der Corona-Krise im Home-Office bleiben müssen, veröffentlicht.
Für Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen, können sich steuerliche Folgen ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn – nach den zugrundeliegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten – das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.
Die Corona-bedingte Home-Office Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler. Für Arbeitstage, die unabhängig von den Corona-Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.
Sobald die ausgerufenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wieder zurückgefahren werden, soll auch die Sonderregelung wieder aufgehoben werden.
Auch hierzu gibt es weitere Informationen in der Pressemitteilung „Grenzpendler“
UVH-Rundschreiben 6.4.2020
Corona: Bundesregierung beschließt beschleunigte Kreditvergabe für Mittelstand
Am 6. April 2020 hat die Bundesregierung die Vergabe von KfW-Schnellkrediten für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern mit einem Volumen bis zu 800.000 Euro im Schnellverfahren beschlossen.
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Finanziert werden Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Der Zinssatz soll 3% betragen und die Laufzeit ist mit 10 Jahren angegeben.
- Die Tilgung soll in den ersten beiden Jahren ausgesetzt werden können.
- Bei außerplanmäßigen Tilgungen oder vorzeitiger Rückzahlung des Kredits sollen keine Vorfälligkeitsentschädigungen erhoben werden.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Bundesfinanzminister Scholz strebt eine Bearbeitung der skizzierten Schnellkredite ab Gründonnerstag, den 9. April 2020, an.
ZDH Liquiditätssicherung
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
Steuerliche Maßnahmen |
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Antrag auf Stundung |
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Umsatzsteuervoraus- |
10.04., 11.05., |
gering |
gering durch |
verhinderter |
Aufschub der |
Fälligkeitszeit- |
Betriebe, die monatlich |
|
zahlung |
10.06., 10.07., |
|
|
Beauftragung des |
Abfluss |
Fälligkeit und |
punkt ist dem |
bzw. quartalsweise USt- |
|
10.08., 10.09., |
|
|
Steuerberaters |
|
spätere Zahlung |
Stundungs- |
Vorauszahlungen leisten |
|
12.10., 10.11., |
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|
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|
bescheid zu |
müssen |
|
10.12.2020 |
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|
|
|
|
entnehmen. |
|
Gewerbesteuervoraus- |
15.05., 17.08., |
gering |
gering durch |
verhinderter |
Aufschub der |
Fälligkeitszeit- |
Alle Betriebe, die zu |
|
zahlung |
16.11.2020 |
|
Beauftragung des |
Abfluss |
Fälligkeit und |
punkt ist dem |
Gewerbesteuer- |
|
|
|
|
|
Steuerberaters |
|
spätere Zahlung |
Stundungs- |
vorauszahlungen ver- |
|
|
|
|
|
|
|
bescheid zu |
pflichtet sind |
|
|
|
|
|
|
|
entnehmen. |
|
Einkommensteuer- bzw. |
10.06., 10.09., |
gering |
gering durch |
verhinderter |
Aufschub der |
Fälligkeitszeit- |
Alle Steuerpflichtigen, die |
|
Körperschaftsteuer- |
10.12.2020 |
|
|
Beauftragung des |
Abfluss |
Fälligkeit und |
punkt ist dem |
zu Einkommen- |
vorauszahlung |
|
|
|
Steuerberaters |
|
spätere Zahlung |
Stundungs- |
steuer- bzw. Körper- |
|
|
|
|
|
|
|
bescheid zu |
schaftsteuervorauszah- |
|
|
|
|
|
|
|
entnehmen. |
lungen verpflichtet sind |
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer- bzw. |
10.06., ggf. |
gering |
gering durch |
verhinderter |
ggf. höhere |
Fälligkeitszeit- |
Alle Steuerpflichtige, die |
|
Körperschaftsteuer- |
zusätzlich am |
|
|
Beauftragung des |
Abfluss |
Zahllast im |
punkt ist dem |
Einkommen- bzw. |
vorauszahlung |
10.09. oder |
|
|
Steuerberaters |
|
Rahmen der |
entsprechenden |
Körperschaftsteuer- |
|
10.12.2020 |
|
|
|
|
Festsetzung der |
Einkommensteuer- |
vorauszahlungen leisten |
|
|
|
|
|
|
Einkommen- bzw. |
bzw. Körper- |
müssen |
|
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Körper- |
schaftsteuer- |
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|
|
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|
schaftsteuer für |
bescheid 2020 zu |
|
|
|
|
|
|
|
das Jahr 2020 |
entnehmen. |
|
Amtrag auf Herab- |
|
gering |
gering durch |
verhinderter |
ggf. höhere |
Fälligkeitszeit- |
Alle Betriebe, die zu |
|
setzung des Gewerbe- |
|
|
Beauftragung des |
Abfluss |
Zahllast im |
punkt ist dem |
Gewerbesteuervoraus- |
|
steuermessbetrages, der |
|
|
Steuerberaters |
|
Rahmen der |
entsprechenden |
zahlungen verpflichtet |
|
maßgeblich ist für die |
|
|
|
|
Festsetzung der |
Gewerbesteuer- |
sind |
|
Festsetzung der |
|
|
|
|
Gewerbesteuer |
bescheid 2020 zu |
|
|
Gewerbesteuervoraus- |
|
|
|
|
für das Jahr 2020 |
entnehmen. |
|
|
zahlungen |
|
|
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|
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Antrag auf Erstattung |
keine Frist |
gering |
gering durch |
Zufluss |
ggf. höhere |
|
Betriebe, die eine |
|
Umsatzsteuer- |
|
|
|
Beauftragung des |
|
Zahllast für den |
Umsatzsteuer- |
|
Sondervorauszahlung |
|
|
|
Steuerberaters |
|
VZ Dez. 2020, da |
Sondervorauszahlung |
|
2020 |
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|
Verrechnung mit |
2020 geleistet haben |
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Sonder-VZ |
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|
|
|
|
entfällt |
|
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
Antrag auf Vollstreckungsaufschub |
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteueranmeldung |
14.04., 11.05., 10.06., 10.07., 10.08., 10.09., 12.10., 10.11., 10.12.2020 |
gering |
gering
durch Beauftragung des Steuerberaters |
verhinderter Abfluss |
Aufschub
der Fälligkeit und spätere Zahlung |
Fälligkeitszeit-
punkt ist dem Bescheid zu entnehmen. |
Alle
Betriebe, die Lohn- steuer für Ihre Beschäftigten
abführen. |
|
Antrag auf Fristverlängerung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Lohnsteueranmeldung |
14.04., 11.05., 10.06., 10.07., 10.08., 10.09., 12.10., 10.11., 10.12.2020 |
gering |
gering
durch Beauftragung des Steuerberaters |
verhinderter Abfluss |
Aufgrund
des Aufschubs der Abgabe der Erklärung ergibt sich eine spä-
tere Fälligkeit und Zahlung |
|
Alle
Betriebe, die Lohn- steuer für Ihre Beschäftigten
abführen. |
|
Umsatzsteuervoraus-
zahlungen |
10.04., 11.05., 10.06., 10.07., 10.08., 10.09., 12.10., 10.11., 10.12.2020 |
gering |
gering
durch Beauftragung des Steuerberaters |
verhinderter Abfluss |
Aufgrund
des Aufschubs der Abgabe der Erklärung ergibt sich eine spä-
tere Fälligkeit und Zahlung |
|
Betriebe, die monatlich bzw. quartalsweise USt-
Vorauszahlungen leisten müssen |
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen |
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|
Kurzarbeitergeld |
|
gering |
mittel |
ja |
Betrieb
muss mit den KUG- Zahlungen in Vorleistung treten. Erstattung durch Arbeits- agentur nach 3-4 Wochen |
keine |
Alle
Betriebe, die einen krisenbedingten Arbeits- und Entgeltausfall verzeichnen |
|
Sicherung der betrieb- lichen
Liquidität |
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Liquiditätszuschüsse
Bund und Länder (teils ergänzend, teils substitutiv) |
31.05.2020 |
gering |
gering
bis mittel (je nach Bundesland) |
ja |
grundätzlich nicht rück- zahlbar, Zu- schuss soll jedoch
bei Festsetzung Einkommen- und Köper- schaftsteuer
2021 versteuert werden |
|
Kleinunternehmer |
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
KFW-Darlehen |
|
mittel |
mittel
bis tendenziell hoch |
ja |
Kredit Rückzah- lung bei niedriger bis
mittlerer Verzinsung |
|
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Bürgschaft
der Bürgschaftsbanken |
|
gering |
mittel |
ja |
Kredit Rückzah- lung bei niedriger
Verzinsung |
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Sozialpolitische Maßnahmen |
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Antrag
auf Stundung der Sozialbeiträge für März/April 2020 |
vor der
Fälligkeitsfrist (27.3., 28.4.) |
gering |
mittel,
da alle Krankenkassen angeschrieben werden müssen, bei denen die MA
versichert sind. |
verhinderter Abfluss |
Aufschub
der Fälligkeit und spätere Zahlung |
spätestens
Mai 2020 |
Betriebe
mit Liquiditäts- problemen durch die
Corona-Pandemie |
|
Antrag
auf Stundung der Unfallversicherungs- beiträge |
vor der
Fälligkeitsfrist (i.d.R. April) |
gering |
gering |
verhinderter Abfluss |
Aufschub
der Fälligkeit und spätere Zahlung |
Termin
für Rückzahlung muss mit der Berufsge- nossenschaft ver- einbart werden. |
Betriebe
mit Liquiditäts- problemen durch die
Corona-Pandemie |
Maßnahme |
zu beachtende Frist |
Zuständige Organisation ausführliche
Informationen finden Sie unter dem Link |
Risiko |
Verwaltungs- aufwand Beantragung |
Liquiditätswirkung (Zufluss / verhin- derter Abfluss) |
Rückzahlung (ja/nein) bzw. spätere Zahlung |
Zeitraum Rückzahlung |
Zielgruppe |
Rechtliche Maßnahmen |
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Leistungsverwei- gerungsrecht bei Leistungsunfähigkeit bei Dauerschuldver- hältnissen (Strom-, Wasser-, Gaslie- ferungsverträge) |
Gilt bis max. 30.6.2020 |
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Schützt vor Schadensersatz- forderungen und Liquiditätsabfluss |
Leistungen müssen er- bracht werden, wenn wieder Leistungsfähig- keit besteht. |
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Kleinstbetriebe |
|
Assetzung der Insolvenzantragspflicht totz Insolvenzreife |
gilt vorerst bis 30.9.2020 |
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Ermöglicht Sanierungsin- vestitionen und Wiederaufnahme des Betriebs |
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|
Alle Betriebe |
Neue Regelungen zur Stundung der SV-Beiträge – Antrag für März sollte heute noch gestellt werden!
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert.
Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute noch an die Krankenkassen gerichtet werden. Ein Musterformular finden Sie anbei.
Beachten Sie bitte beigefügtes Rundschreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks einschließlich der beigefügten Anlagen.
rs3920_Stundung_Sozialbeitraege
rs3920_Anlage_Erstattungsantrag
Steuerstundungen für Unternehmen
Zudem sei zwischen Bund und Ländern eine zinslose Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer vereinbart worden. Steuervorauszahlungen würden abgesenkt. Das gelte auch für die Gewerbesteuer. Von Vollstreckungsmaßnahmen werde bis auf Weiteres abgesehen. Säumniszuschläge würden erlassen.
IKK classic leistet in schwierigen Zeiten Hilfestellung für Betriebe
Unter anderem wird die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen erleichtert
Das Informationsschreiben der IKK classic mit weiteren Details finden Sie hier: Info IKK classic
UVH-Rundschreiben 23.3.2020 – Corona-Update
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben mit Details zu den Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu der Anpassung von Steuervorauszahlungen veröffentlicht. Diese Maßnahmen sind Teil der gemeinsam vom Bundeswirtschaftsministerium und BMF beschlossenen Hilfsmittel für Unternehmen. Bei der Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:
Unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 – unter Darlegung ihrer Verhältnisse – Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Landesfinanzbehörden „keine strengen Anforderungen“ stellen und in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind zu begründen.
Ist ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen.
Die Verwaltungsanweisungen des BMF-Schreibens sind von der Steuerverwaltung im Vollzug zu beachten und erfolgten unter Abstimmung mit den Ländern.