UVH-Rundschreiben 129/2020 – Corona-Update 102 (Stand 20.8.2020) –  Verbesserungen bei der Abrechnung der NRW-Soforthilfe

                                                             

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rundschreiben 122/2020 vom 15. Juli 2020 hatten wir Sie zuletzt über die Corona-Soforthilfen NRW und den Stopp des Rückmeldeverfahrens durch das Land NRW informiert. Gestern hat NRW-Wirtschaftsminister Prof. Pinkwart zum aktuellen Stand des Rückmeldeverfahrens informiert und spürbare Nachbesserungen vorgestellt, für die sich das Land gegenüber dem Bund erfolgreich eingesetzt hat. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.

Folgende Verbesserungen wurden erzielt:

  • Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden.
  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalisten.

Der Minister hat zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wie im bisherigen Verfahren auch kommuniziert, Abrechnungen weiterhin erforderlich bleiben und je nach Ergebnis der Abrechnung durchaus auch Rückzahlungen vorgenommen werden müssen.

Das Rückmeldeverfahren wird noch vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Alle Empfänger der Soforthilfe werden angeschrieben. Die Rückmelde-Frist wurde einheitlich auf den 30. November 2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen auf das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung müssen bis zum 31. März 2021 erfolgen. Auch jene, die bereits vor dem Stopp eine Abrechnung bzw. Rückzahlung vorgenommen hatten, werden von den neuen Bedingungen erfasst.

Wir werden Sie selbstverständlich über den Neustart des Abrechnungsverfahrens informieren. Informationen zum Rückzahlungsverfahren finden Sie im weiteren Verlauf auch unter: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Fragen zum Verfahren können an die Mitarbeiter der Hotline unter 0211-7956 4995 gestellt werden.

Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (UVH) hat die Landesregierung die Hinweise aus Ihren Reihen zu Problemen im Abrechnungsverfahren, die insbesondere die Aspekte Personalkosten und gestundete Zahlungen betrafen, aufgegriffen. Damit kann den unterschiedlichen Problemlagen der Betriebe besser Rechnung getragen werden. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die entsprechenden Verfahren weiter beobachten und uns evtl. wieder auftretende Probleme zeitnah mitteilen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank Wackers

Hauptgeschäftsführer

Unternehmerverband Handwerk NRW e.V.

Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks

Georg-Schulhoff-Platz 1

40221 Düsseldorf

Telefon: 02 11 / 30 06 52-13
02 11 / 30 82 36
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