Schlagwortarchiv für: Kreishandwerkerschaft Düsseldorf

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben.

Das Einkommensteuergesetz regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Seitens des Gesetzgebers wird lediglich eine „Prognoseentscheidung“ gefordert, ohne dass erkennbar ist, ob und wie diese Prognose darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist.

Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuches zu dokumentieren.

Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt.

Mit der Kampagne „Tischler vs. Schreiner“ wirbt die Bundesorganisation des deutschen Tischlerhandwerks zusammen mit den Landesverbänden um Ausbildungsnachwuchs. Zentraler Bestandteil der Kampagne ist eine Präsenz im Netzwerk SchülerVZ, die unter Tischler-vs-schreiner.de zu erreichen ist. Außerdem wird mit Plakaten an Schulen und in Ausbildungsbetrieben, Viralspots im Netz und weiteren Online-Maßnahmen auf die Aktion aufmerksam gemacht. Weiterlesen

Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.

Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.

Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

Scheint dem Handwerk wieder die Sonne!“ 

Am 03.12.2009 konnte Obermeister Henning Endler die zahlreich erschienenen Mitglieder der Baugewerbe-Innung Düsseldorf traditionell im Rittersaal des „Uerige“ begrüßen. Zu den besonderen Gästen des Abends zählte Kreishandwerksmeister Thomas Dopheide, der es sich nicht nehmen ließ, ein Begrüßungswort an die anwesenden Betriebsinhaber zu richten. Weiterlesen

Neue Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

In einem aktuellen Erlass vom 18.11.2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge Stellung genommen. Danach dürfen Selbstständige ihre Privatfahrten nur dann pauschal beim Finanzamt abrechnen, wenn sie den Pkw zu mehr als 50 Prozent für Firmenzwecke verwenden. Ansonsten müssen sie sich die lästige Arbeit machen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das BMF hat im einzelnen vorgegeben, wie sich die betriebliche Nutzung belegen und ein Fahrtenbuch vermeiden lässt.

In dem vorgelegten Erlass hat das BMF die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte sog. „Junggesellenregelung“ aufgegeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, muss im Ergebnis für sämtliche Fahrzeuge die private Nutzung versteuert werden, sofern er dies nicht durch ein Fahrtenbuch widerlegen kann – bisher wurde das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis für die Besteuerung der privaten Nutzung herangezogen.

Die Regelungen gelten für Unternehmer, Freiberufler, Landwirte sowie Gesellschafter einer KG, oHG oder GbR.

Im Einzelfall wird zu überlegen sein, ob es nicht vorteilhafter ist, Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu überführen und die betrieblichen Fahrten durch eine sog. Nutzungseinlage als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen.

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.v. § 24 Nr.1 lit a EStG liegen. Im konkreten Fall hat eine Arbeitnehmerin, die spätere Klägerin, ihre Wochenstundenzahl um die Hälfte reduziert. Als Gegenzug hierfür zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin eine Ausgleichszahlung von 17.000 EUR.

Das Finanzamt und das Finanzgericht widersprachen einer steuerbegünstigten Entschädigung, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, sondern nur die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft verringert worden wäre. Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Er führte aus, dass eine Entschädigung nach o.g. Vorschrift als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werde. Das Gesetz verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden müsste. Die Vorschrift setze lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich im vorliegenden Fall, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird und die betroffene Arbeitnehmerin hierfür abgefunden wird.

BFH, Urt. v. 25.08.2009 – IX R 3/09

Maler und Lackiererinnung Düsseldorf feiert Jubiläum

Der Gründungstag 9. September 1884 war der Anlass zu einem kleinen Empfang am 09.09.09 im Haus des Handwerks auf der Klosterstrasse.

Über 60 Gäste folgten der Einladung und verbrachten einen schönen Abend miteinander. Kreishand-werksmeister Thomas Dopheide überreichte die Jubiläumsurkunde der Kreishandwerkerschaft und sprach in seiner Rede deutlich über die gemeinsame Arbeit aller in einem Team und den daraus resultierenden Erfolg.

Landesinnungsmeister Peter Bartz überbrachte die Urkunde des Landesinnungsverbandes Nordrhein und lobte in seiner Ansprache insbesondere die hervorragenden Verdienste der Innung im Bereich Ausbildung.

Das Berufsbildungs- und Technologiezentrum (BTZ) unter der Leitung von Gerhard Blessing schenkte etwas ganz besonderes: Einen Düsseldorfer Radschläger in den Farben von Smart Innung Mobil, lackiert im ÜBL-Zentrum der Fahrzeuglackierer.

Eine launige PowerPoint-Präsentation zeigte den Weg von Tappetten, Tapisserien über gemalte Leinendrucke bis zur heutigen Tapete und den Weg von der Schildlaus und Schellack bis zum heutigen Spritzverfahren.

Obermeister Heiner Pistorius bedankte sich bei allen, die mit zum großen Erfolg der Maler- und Lackiererinnung Düsseldorf und dem BTZ beigetragen haben. Das Ausbildungszentrum Auf’m Tetelberg ist in seiner Art einzigartig und wurde in diesem Sommer mit dem Georg-Schulhoff-Preis ausgezeichnet.

Der neue gestaltete Internetauftritt wurde erwähnt und die große Feier zum Jubiläum. Diese wird stattfinden am Freitag, 26. November 2010, im Hotel Hilton in Düsseldorf.

Das genussvolles Buffet der Hausbrauerei „Zum Schlüssel“, einige leckere Alt und angeregte Gespräche ließen diesen Abend in angenehmer Atmosphäre ausklingen.

Wer auf seiner Website im Impressum die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auslässt, kann abgemahnt werden (Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 2. April 2009, Az. 4 U 213/08). Das gilt für Internetseiten von gewerblichen Verkäufern, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die Beklagte hatte es versäumt, im Impressum ihres Web-Angebots, die gemäß § 5 des Telemediengesetzes erforderliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID) und die Pflichtangaben zum Handelsregister zu vermerken.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Münster das Fehlen dieser Angaben als Bagatelle gehalten. Die Richter in Hamm hielten das allerdings nicht für eine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Die Regelung sei ein wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
Die Annahme, diese Angabe sei vor allem für den Fiskus von Interesse, sei zwar berechtigt. Dennoch dürfe sich das Gericht „nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden“, heißt es in dem Urteil.

 

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