Die Rechtsabteilung informiert: Vertrag nichtig bei unzulässiger Handwerksausübung

Schon nach bisheriger Rechtsprechung war ein Vertrag über Schwarzarbeit nichtig mit der Folge, dass beide Parteien keinerlei Rechte aus dem Vertrag vor Gericht einklagen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nunmehr entschieden, dass dieses auch bei unerlaubter Handwerksausübung gilt. Übernimmt ein nichtlegitimierter Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerkes, ohne selbst in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, so ist dieser Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig (Urteil vom 27.05.2017 – AZ: 4 O 269/15).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer ohne entsprechenden Handwerksrolleneintrag unter anderem Maler- und Tapezierarbeiten ausgeführt und hierfür einen Vertrag abgeschlossen. Nachdem der Kunde von seinen 5 Rechnungen lediglich 3 bezahlt hatte, erhob der Handwerker Klage. Der Kunde wiederum erhob Widerklage auf Rückzahlung der gezahlten Beträge.

Das Oberlandesgericht hat der Widerklage stattgegeben und die Klage des Unternehmers abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die unerlaubte Handwerksausübung Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellt. Insofern ist dieser Fall genauso zu behandeln wie Urteile des Bundesgerichtshofs, die zu einer auf eine Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit ergangen sind.

Das Urteil kann für die Handwerksorganisationen nur begrüßt werden. Nunmehr ist die unerlaubte Handwerksausübung nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern führt auch zu nichtigen Verträgen.