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IKK classic informiert: Arbeiten trotz Krankschreibung: erlaubt oder nicht?

Wichtige Termine, Fristen, unerledigte Dinge: Es gibt einige Gründe, weshalb Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, obwohl sie eigentlich ins Bett gehören. Aber es gibt auch die Fälle, in denen Beschäftigte zwar krank geschrieben sind, aber durchaus in der Lage sind, ihren Job auszuüben – also arbeitsfähig sind. Ein Überblick zu den arbeitsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gibt die IKK classic.

Gesetzliche Regelung:
Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten, wenn er sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt.

Auch bei der Unfall- und Krankenversicherung ergeben sich keine Bedenken. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme. So kann ein Arbeitnehmer, der seine übliche Tätigkeit, beispielsweise wegen eines gebrochenen Fußes, nicht ausüben kann, durchaus für eine kurze Zeit an einer beruflichen Pflichtveranstaltung teilnehmen – obwohl er noch weitere drei Wochen krank geschrieben ist. Dies setzt jedoch immer voraus, dass er selbst dies möchte und seine Genesung damit nicht gefährdet.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:
Ist der Arbeitnehmer jedoch noch arbeitsunfähig – also objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand durch die Arbeit in absehbarer Zeit verschlimmert – und setzt ihn der Arbeitgeber dennoch ein, so kann dieser gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein offiziell noch krank geschriebener Arbeitnehmer vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich also vergewissern, ob der Mitarbeiter tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies der Fall, so muss er keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern, es genügt die Erklärung des Arbeitnehmers.

Falls aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass der Arbeitnehmer noch nicht wieder arbeitsfähig ist, muss der Arbeitgeber, notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, den Betriebsarzt einschalten oder anderweitig den Gesundheitszustands des Arbeitnehmer überprüfen lassen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein, die den Arbeitnehmer für arbeitsfähig erklärt.

Pflichten des Arbeitnehmers:
Ratsam ist in allen Fällen, vorher mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Denn: Der Beschäftigte darf dem Arbeitgeber seine noch bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht verheimlichen. Auch ihn trifft eine Fürsorgepflicht. Wenn absehbar ist, dass er mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme seine Genesung gefährdet oder gar den Krankheitszustand verschlimmert, sollte er die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten. Auch in seiner Freizeit sollte er nichts unternehmen, was seine Genesung gefährdet, er muss aber nicht die ganze Zeit in der Wohnung bleiben.